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"Live-Übertragung der Ratssitzung" - Antrag der AfD-Fraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Edenkoben |
| Datum | 2026-09-02 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die AfD-Fraktion beantragt die Live-Übertragung von Ratssitzungen. Die Verwaltung erläutert, dass dies in der Hauptsatzung geregelt werden muss und weist auf erhebliche Herausforderungen hin: rechtliche Komplexität (Opt-out-Regelungen für Redner), Datenschutzanforderungen mit notwendiger Nachbearbeitung von Aufzeichnungen, Anschaffungskosten von etwa 80.000–120.000 Euro und zusätzliche personelle Ressourcen. Das Beratungsergebnis ist noch ausstehend.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage Vorlagen-Nr. 1900/24-29/0213
Fachbereich: Büroleitung/Zentrale Steuerung
Sachbearbeiter/in: Nicklis, Jörg Datum 19.08.2026
Beratungsfolge
Nr. Gremium Termin TOP-Nr. Status
1. Ver bandsgemeinderat Edenkoben 24.09.2026 öffentlich
beschließend
2. Ver bandsgemeinderat Haupt- und 03.09.2026 öffentlich
Finanzausschuss vorberatend
Tagesordnungspunkt:
"Live-Übertragung der Ratssitzung" - Antrag der AfD-Fraktion
Sach- und Rechtslage:
Die AfD-Fraktion hat den in der Anlage beigefügten Antrag eingereicht.
Hierzu kann wie folgt Stellung genommen werden:
Die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen von öffentlichen Ratssitzungen
(analog Ausschüsse) ist in § 35 Abs. 1 S. 4 ff. GemO geregelt. Danach sind Ton- und
Bildübertragungen sowie die Ton- und Bildaufzeichnung zulässig, wenn dies in der
Hauptsatzung geregelt wird.
Rats- und Ausschussmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme und
Übertragung ihres Redebeitrages unterbleiben.
Gleiches gilt für andere Personen, insbesondere Einwohner, Beschäftigte,
Sachverständige.
Der Vorsitzende hat vor und während der Rats- und Ausschusssitzung auf die
Einhaltung der Vorgaben zu achten. Es ist daher darauf hinzuweisen, dass diese
rechtlichen Rahmenbedingungen zu einem ineffizienten und gestörten Sitzungsablauf
führen können. Auch könnten sich Rats- und Ausschussmitglieder in ihren
Wortbeiträgen gehemmt fühlen.
Sofern keine Regelung in der Hauptsatzung getroffen wird, sind solche Übertragungen
und Aufzeichnungen unbeschadet Rechte Dritter nur zulässig, wenn alle anwesenden
Mitglieder des Rates zustimmen.
Weiterhin sind datenschutzrechtliche Belange zu beachten. Art und Weise der
Übertragung, Aufnahmebereich etc. sind zu regeln. Wie lange Aufzeichnungen
vergangener Sitzungen über das Internet angeboten werden soll, muss sich an den
allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben orientieren (Art. 17 DS-GVO, § 14 Abs.
2 eGovGRP, VV zu § 35 GemO).
Der Datenschutzbeauftragte empfiehlt, die Aufnahmen im Nachgang zu bearbeiten und
keineswegs vollkommen und unverändert online zu stellen. Auch sind
personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürgern, die rechtmäßig während der
Sitzung genannt wurden (z.B. namentliche Nennung von Spender bei
Beschlussfassungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO) in einer Online-Datei stets
auszublenden.
Letztlich ist auch das notwendige Equipment (Kameras, Tischmikrofone,
Aufzeichnungstechnik etc.) anzuschaffen. Rückfragen bei verschiedenen
Stadtverwaltungen haben ergeben, dass für eine professionelle technische
Ausstattung mit Kosten von circa 80.000 – 120.000 EUR zu rechnen ist.
Die Betreuung und Nachbereitung der Aufzeichnungen erfordert zudem personelle
Ressourcen, da dies vom regulären Sitzungsdienst nicht übernommen werden kann.
Haushaltsrechtliche Auswirkung:
☐ Im Haushalt stehen Haushaltsmittel zur Verfügung:
Buchungsstelle: €
☐ Im Haushalt sind keine Mittel veranschlagt.
Ein entsprechender Deckungsbeschluss ist zu fassen.
☐ Der Beschluss hat keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen.
☐ Gesonderte Stellungnahme Fachbereich Finanzen:
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung.
Beratungsergebnis:
Ausschließungsgründe sind zu beachten: ☐ Ja ☒ Nein
Die Beschlussfassung erfolgte:
☐ Einstimmig ☐ Mit Stimmenmehrheit
☐ dafür ☐ dagegen ☐ davon Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
Enthaltungen
☐ Konsequenz aus Beschlussvorschlag und Beratungsergebnis (Konsequenz zur
Klarstellung):
☐ Ratsmitglied hat wegen § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen und zuvor im
Zuhörerbereich Platz genommen / den Sitzungsraum verlassen:
Name Ratsmitglied
☐ Ratsmitglied hat freiwillig auf Teilnahme verzichtet:
☐ Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 GemO.
☐ Bemerkung:
Text aus PDF extrahiert