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Umgang mit dem Waschbären im Kreis Euskirchen Hier: Antrag der FDP-Kreistagsfraktion
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Kreisverwaltung Euskirchen |
| Datum | 2026-09-16 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die FDP-Kreistagsfraktion beantragte Informationen zum Umgang mit Waschbären im Kreis Euskirchen. Die Verwaltung dokumentiert: Waschbären sind etabliert verbreitet, 2025 wurden 217 Tiere erlegt. Sie gefährden besonders Amphibien an Laichgewässern und potenziell bodenbrütende Vögel. Die Regulierung erfolgt durch Jagd in der Saison August–Februar oder mit Einzelgenehmigung in befriedeten Bezirken; die Verwaltung prüft Vereinfachungsverfahren. Ergänzend werden Schutzmaßnahmen für gefährdete Arten und Prävention im Siedlungsbereich empfohlen.
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Dokument
Extrahierter Text
Kreis Euskirchen Z 1/ A 24/2026
Der Landrat Datum: 27.08.2026
Umgang mit dem Waschbären im Kreis Euskirchen
Hier: Antrag der FDP-Kreistagsfraktion
Die Verwaltung nimmt zum o. g. Antrag wie folgt Stellung:
Zu1.:
a) Der Waschbär ist eine ursprünglich aus Nordamerika stammende, in Deutschland inzwischen
weit verbreitete gebietsfremde Säugetierart. Seit dem 3. August 2016 ist er als invasive
gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung in der EU-Unionsliste geführt. Nach Angaben des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK NRW) sind präventive
Maßnahmen gegen seine Ausbreitung in Nordrhein-Westfalen inzwischen nicht mehr realistisch,
da die Art bereits weit verbreitet und in der nordrhein-westfälischen Fauna etabliert ist. Lediglich
können gezielte Managementmaßnahmen genutzt werden, um negative Auswirkungen auf
Lokalpopulationen besonders geschützter Arten zu minimieren.
Für den Kreis Euskirchen liegen Hinweise auf ein inzwischen etabliertes Vorkommen des
Waschbären vor. Die Meldungen von Einzelsichtungen durch Bürgerinnen und Bürger erstrecken
sich von den nördlichen Bereichen in der Börde über urbane Räume bis hin zu waldreichen
Gebieten des Kreises und liegen damit flächendeckend im Kreisgebiet vor. Eine belastbare
Aussage über die derzeitige Populationsgröße oder Gesamtanzahl der Waschbären im Kreis
Euskirchen ist allerdings nicht möglich. Auch auf Landesebene weist das LANUK darauf hin, dass
eine exakte Bestandsschätzung schwierig ist. Als Hilfsindikator wird insbesondere die
Jagdstreckenstatistik herangezogen.
Die Jagdstrecken haben sich in den letzten Jahren in NRW stetig nach oben entwickelt. Im
Jagdjahr 2024/2025 wurden in NRW 33.672 Waschbären bejagt (inklusive Fallwild).
Im Kreis Euskirchen wurden in 2025 insgesamt 217 Waschbären zur Strecke gebracht. Hiervon 132
Tiere per Abschuss und 77 Tiere per Fangjagd. Zusätzlich wurden acht Tiere tot aufgefunden
(Fallwild). Hiervon war siebenmal ein Verkehrsunfall ursächlich.
Aufteilung nach Gemeinden:
Bad Münstereifel 47
Blankenheim 46
Dahlem 9
Euskirchen 8
Hellenthal 49
Kall 22
Mechernich 10
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Nettersheim 10
Schleiden 11
Weilerswist 5
In den Jahren 2023 und 2024 kamen 245 bzw. 228 Tiere zur Strecke, so dass die Anzahl nahezu
konstant bzw. bereits im zweiten Jahr in Folge leicht rückläufig ist.
b) Auswirkungen auf heimische Tierarten
Der Waschbär ist ein opportunistischer Allesfresser. Zu seinem Nahrungsspektrum gehören unter
anderem Wirbellose, Amphibien, Reptilien, Kleinsäuger sowie Eier und Jungtiere von Vögeln.
Für Amphibien liegen besonders deutliche Hinweise auf negative Auswirkungen vor. Besonders
problematisch ist die Situation während der Frühjahrswanderung zu den Laichgewässern, da
diese als konzentrierte Nahrungsquelle von Waschbären gezielt aufgesucht werden.
Waschbären können Amphibien im flachen Wasser sowie an Amphibienschutzzäunen und in
den Fangbehältern erbeuten.
Diese Erkenntnisse sind auch für den Kreis Euskirchen relevant. Das Kreisgebiet verfügt über
zahlreiche Bachtäler, Feuchtwiesen, Stillgewässer und weitere Amphibienlebensräume.
Der Verwaltung liegen verschiedene Meldungen vor, dass an Laichgewässern Amphibien durch
den Waschbären prädiert wurden. Auch der Nationalpark Eifel berichtete, dass an vielen Kreuz-
und Erdkrötenlaichgewässern im Jahr 2019 typische Fraßspuren von Waschbären gefunden
worden waren. Dadurch können Lokalpopulationen von besonders geschützten Amphibien und
Reptilienarten stark dezimiert werden oder im Extremfall lokal erlöschen.
Waschbären können Gelege und Jungvögel boden- und höhlenbrütender Vogelarten
erbeuten. Eine pauschale Aussage, dass der Waschbär die Bestände bestimmter Vogelarten im
Kreis Euskirchen bereits messbar reduziert hat, lässt sich aus den derzeit verfügbaren Daten
jedoch nicht ableiten. Dennoch ist bekannt, dass Waschbären aufgrund ihrer Kletterfähigkeit
auch Vogelhorste von Groß- und Greifvogelarten erreichen. Es liegen Hinweise vor, dass der
Gelegeverlust eines Schwarzstorchpaares im Nationalpark Eifel in der Brutsaison 2013 auf den
Fraß durch Waschbären zurückzuführen war. Dem Gelegeverlust ging eine lange Reihe
erfolgreicher Bruten am selben Horst voraus. Nachdem der Horst zu Beginn der Brutsaison von
dem Schwarzstorchpaar besetzt worden war, wurde er kurze Zeit darauf nicht mehr genutzt. Die
unter dem Horst gefundenen Eierschalen wiesen Fraßspuren auf. Im November desselben Jahres
wurde ein Jungwaschbär in der Umgebung des Horstes tot aufgefunden.
Auch Reptilien und Weichtiere gehören zum nachgewiesenen beziehungsweise potentiell
betroffenen Beutespektrum. So liegt der Verwaltung zum Beispiel eine Meldung vor, dass
Waschbären Weinbergschnecken (Helix pomatia) gefressen haben. Die Weinbergschnecke ist
als Art des Anhanges V der FFH-Richtlinie von besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung.
Auch andere geschützte Reptilien- und Weichtierarten können grundsätzlich einem erhöhten
Prädationsdruck durch den Waschbären ausgesetzt sein. Dies betrifft insbesondere Arten, die
aufgrund ihrer Lebensweise, ihres Aufenthaltes in Gewässernähe oder ihrer eingeschränkten
Fluchtmöglichkeiten für den Waschbären leicht zu prädieren sind. Eine Beeinträchtigung
weiterer geschützter Arten durch den Waschbären kann daher nicht ausgeschlossen werden.
c) Auswirkungen auf Pflanzen und Lebensräume
Für direkte Auswirkungen des Waschbären auf die Pflanzenwelt liegen nach Angaben des
LANUK derzeit keine belastbaren Erkenntnisse vor. Wenn der Waschbär beispielsweise
Amphibienbestände oder bestimmte Vogelpopulationen erheblich beeinflusst, kann dies
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mittelbar Auswirkungen auf Nahrungsnetze und ökologische Beziehungen innerhalb eines
Lebensraumes haben.
d) Aus naturschutzfachlicher Sicht sollte nicht allein die Gesamtzahl der Waschbären betrachtet
werden. Entscheidender ist, wo hohe Waschbärdichten auftreten und ob dort besonders
schutzbedürftige Arten oder Lebensgemeinschaften betroffen sind.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen daher Lebensräume, in denen mehrere gefährdete oder
seltene Arten auf engem Raum vorkommen. Im Kreis Euskirchen zählen hierzu u. a. naturnahe
Bachtäler und Auen, Stillgewässer und Amphibienlaichgewässer, strukturreiche Waldränder und
Wälder, offene und halboffene Lebensräume mit bodenbrütenden Vogelarten, der
Nationalpark Eifel und die Schutzgebiete des europäischen Natura-2000-Netzes.
e) Neben den beschriebenen Schäden im Bereich der heimischen Flora und Fauna können
Waschbären auch eine potenzielle gesundheitliche Relevanz für den Menschen haben. Von
besonderer Bedeutung ist die Übertragung verschiedener Wurmparasiten und anderen
Krankheitserregern. Auch können Waschbären erhebliche Schäden an Haus- und
Gartengrundstücken sowie an Gebäuden verursachen. Dort wo sie Dachböden von
Wohngebäuden als Rückzugs- oder Lebensraum nutzen, kommt es zu Schäden an der
Dacheindeckung und der Dämmung sowie zu Verunreinigungen durch Kot und Urin. Ebenso
führen angenagte Stromkabel zu einer Kurzschluss- und Brandgefahr. Das Plündern von
Mülltonnen wird ebenfalls regelmäßig als störend empfunden.
Zu 2. und 3.:
Waschbären unterliegen in NRW gemäß § 2 Satz 1, Ziffer 1 Landesjagdgesetzes dem Jagdrecht. Auf
Grund § 24 Abs. 1 Landesjagdgesetz und § 1 Landesjagdzeiten-VO dürfen Waschbären vom 1. August
bis zum 28. Februar bejagt werden. Jungtiere dürfen ganzjährig bejagt werden. Demnach sind
„geschlechtsreife“ Waschbären nur von Anfang März bis Ende Juli nicht bejagbar, um die Aufzucht der
Welpen zu schützen.
D. h., grundsätzlich können innerhalb der Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der
o.a. Regelungen den Waschbären bejagen.
Die einfachste und bereits etablierte Möglichkeit der Populationskontrolle ist somit die konsequente
Nutzung der regulären Jagdzeit.
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd (§ 6
Bundesjagdgesetz). Paragraf 4 Abs. 1 Landesjagdgesetz benennt die befriedeten Bezirke. Im
Wesentlichen handelt es sich hierbei um Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen sowie die
unmittelbar angrenzenden Hofräume und Hausgärten.
Die Verwaltung kann in befriedeten Bezirken den Grundstückseigentümern sowie deren Beauftragten
eine beschränkte Ausübung der Jagd gestatten (§ 4 Abs. 3 Landesjagdgesetz). Die Genehmigung darf
nur dann erteilt werden, wenn die Sachkunde der jagenden Person durch die bestandene
Jägerprüfung oder Falknerprüfung nachgewiesen wurde und die Person die erforderliche Qualifikation
zur Fallenjagd hat.
Eine Wiederfreilassung von gefangenen Waschbären an anderer Stelle ist gemäß EU-Verordnung Nr.
1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten untersagt. Aufgrund der mangelnden Überprüfbarkeit
kann eine solche Praxis jedoch nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden.
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Die Genehmigung zur beschränkten Jagdausübung ist regelmäßig im Einzelfall zu prüfen, wobei
grundsätzlich auch die Schonzeit zu beachten ist. Auch Ausnahmeerlaubnisse innerhalb der Schonzeit
sind im Einzelfall möglich.
Unterstützt wird das Verfahren durch die Kreisjägerschaft, die die betroffenen Hauseigentümer berät
und geeignete Jäger, die ggf. eine Zusatzqualifikation für die Jagd mit Lebendfallen besitzen, benennt
bzw. vermittelt. Die Hauseigentümer beauftragen dann den Jäger und beantragen für diesen bei der
UJB die Erlaubnis auf eigene Rechnung.
Die Einzelverfahren zur Erlaubnis der Jagd in befriedeten Bezirken und Einzelverfahren zur Aufhebung
der Schonzeiten bei den o. a. Tierarten sind aufwendig und führen dazu, dass nicht sofort mit der
Bejagung begonnen werden kann.
Grundsätzlich besteht aufgrund eines Erlasses der Obersten Jagdbehörde (OJB) seit 2025 die
Möglichkeit, anstelle der Einzelerlaubnisse Einzelpersonen eine Allgemeinverfügung zur Genehmigung
der Jagdausübung im befriedenden Bezirk für ein bestimmtes Gebiet zu erteilen, wenn alle
erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Bereits Ende 2025 haben die Verwaltung und die Kreisjägerschaft gemeinsam in ersten Gesprächen
nach Lösungen zur Vereinfachung des beschriebenen Verfahrens gesucht. Dabei hat sich die
Kreisjägerschaft insbesondere das Ziel gesetzt, qualifiziertes Personal stellen zu können, um die
Bevölkerung in Fragen der Prävention, Schadensvermeidung aber auch der Bejagung beraten zu
können. Paragraf 4 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes lässt allerdings in befriedeten Bezirken nur die
Erlaubniserteilung an die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder deren beauftragte
Personen zu. Nicht jedoch an die Kreisjägerschaft.
Grundsätzlich sind bei Einschränkungen der Schonzeiten sowohl für alle Einzelerlaubnisse als auch für
Allgemeinverfügungen nach Festlegung der zu bejagenden Tierarten die Zustimmungen der Unteren
Naturschutzbehörde, des Kreisjagdberaters und der Landwirtschaftskammer einzuholen. Diese
Beteiligungsverfahren für die Tierarten Waschbär, Steinmarder sowie Wildkaninchen wurden teilweise
bereits abgeschlossen.
Die Verwaltung prüft derzeit, wie das aufwendige Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse vereinfacht
werden kann und rechtsichere Erlaubnisse erteilt werden können. Hierzu erfolgt derzeit die Abstimmung
mit der OJB des Landes.
Eine höhere Jagdstrecke allein ist jedoch nicht automatisch mit einer nachhaltigen Reduzierung der
Waschbärpopulation gleichzusetzen. Aus naturschutzfachlicher Sicht erscheint eine gezielte statt einer
ausschließlich flächendeckenden Regulierung besonders sinnvoll.
Neben der Reduzierung des Waschbärbestandes besteht eine wichtige Handlungsmöglichkeit darin,
die besonders gefährdeten Arten unmittelbar vor dem Waschbären zu schützen. Hierzu gehören die
waschbärsichere Gestaltung von Nistkästen und Nisthilfen, die Sicherung von Horstbäumen durch
geeignete Manschetten und ggf. die technische Sicherung von Amphibien- und Laichgewässern. Die
Untere Naturschutzbehörde hat in Zusammenarbeit mit der Biologischen Station im Kreis Euskirchen e. V.
Manschetten an verschiedenen Schwarzstorchhorstbäumen im Kreisgebiet zum Schutz vor Prädatoren
angebracht.
Eine wesentliche organisatorische Handlungsmöglichkeit besteht in der Verbesserung der Datenlage.
So sollten bestätigte Sichtungen und Fotofallennachweise seitens der Bürgerschaft im Neobiotaportal
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eingetragen werden:
https://neobiota.naturschutzinformationen.nrw.de/neobiota/de/fundpunkte/webformular.
Im Siedlungsbereich werden vor allem Maßnahmen zur Verringerung der Attraktivität empfohlen, wie
sichere Verschlüsse von Mülltonnen, Sicherung von Fallrohren und anderen Kletterhilfen, keine Fütterung
von Waschbären und keine für Waschbären zugänglichen Lebensmittelreste auf Komposthaufen.
Diese Hinweise sollten mit Hilfe einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit verbreitet werden.
Die Antragstellerin hatte in ihrem Antrag um die o. a. Erläuterungen zur weiteren Entscheidungsfindung
der Gremien des Kreistages gebeten. Die Verwaltung führt die Verfahren zur Erteilung von
Einzelerlaubnissen oder Allgemeinverfügungen als Untere Jagdbehörde jedoch gemäß § 42, Satz 1, lit.
a) der Kreisordnung als Geschäfte der laufenden Verwaltung aus.
gez. Ramers
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