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Umgang mit dem Waschbären im Kreis Euskirchen Hier: Antrag der FDP-Kreistagsfraktion

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeKreisverwaltung Euskirchen
Datum2026-09-16
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die FDP-Kreistagsfraktion beantragte Informationen zum Umgang mit Waschbären im Kreis Euskirchen. Die Verwaltung dokumentiert: Waschbären sind etabliert verbreitet, 2025 wurden 217 Tiere erlegt. Sie gefährden besonders Amphibien an Laichgewässern und potenziell bodenbrütende Vögel. Die Regulierung erfolgt durch Jagd in der Saison August–Februar oder mit Einzelgenehmigung in befriedeten Bezirken; die Verwaltung prüft Vereinfachungsverfahren. Ergänzend werden Schutzmaßnahmen für gefährdete Arten und Prävention im Siedlungsbereich empfohlen.

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Kreis Euskirchen Z 1/ A 24/2026 Der Landrat Datum: 27.08.2026 Umgang mit dem Waschbären im Kreis Euskirchen Hier: Antrag der FDP-Kreistagsfraktion Die Verwaltung nimmt zum o. g. Antrag wie folgt Stellung: Zu1.: a) Der Waschbär ist eine ursprünglich aus Nordamerika stammende, in Deutschland inzwischen weit verbreitete gebietsfremde Säugetierart. Seit dem 3. August 2016 ist er als invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung in der EU-Unionsliste geführt. Nach Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK NRW) sind präventive Maßnahmen gegen seine Ausbreitung in Nordrhein-Westfalen inzwischen nicht mehr realistisch, da die Art bereits weit verbreitet und in der nordrhein-westfälischen Fauna etabliert ist. Lediglich können gezielte Managementmaßnahmen genutzt werden, um negative Auswirkungen auf Lokalpopulationen besonders geschützter Arten zu minimieren. Für den Kreis Euskirchen liegen Hinweise auf ein inzwischen etabliertes Vorkommen des Waschbären vor. Die Meldungen von Einzelsichtungen durch Bürgerinnen und Bürger erstrecken sich von den nördlichen Bereichen in der Börde über urbane Räume bis hin zu waldreichen Gebieten des Kreises und liegen damit flächendeckend im Kreisgebiet vor. Eine belastbare Aussage über die derzeitige Populationsgröße oder Gesamtanzahl der Waschbären im Kreis Euskirchen ist allerdings nicht möglich. Auch auf Landesebene weist das LANUK darauf hin, dass eine exakte Bestandsschätzung schwierig ist. Als Hilfsindikator wird insbesondere die Jagdstreckenstatistik herangezogen. Die Jagdstrecken haben sich in den letzten Jahren in NRW stetig nach oben entwickelt. Im Jagdjahr 2024/2025 wurden in NRW 33.672 Waschbären bejagt (inklusive Fallwild). Im Kreis Euskirchen wurden in 2025 insgesamt 217 Waschbären zur Strecke gebracht. Hiervon 132 Tiere per Abschuss und 77 Tiere per Fangjagd. Zusätzlich wurden acht Tiere tot aufgefunden (Fallwild). Hiervon war siebenmal ein Verkehrsunfall ursächlich. Aufteilung nach Gemeinden: Bad Münstereifel 47 Blankenheim 46 Dahlem 9 Euskirchen 8 Hellenthal 49 Kall 22 Mechernich 10 - 2 - Nettersheim 10 Schleiden 11 Weilerswist 5 In den Jahren 2023 und 2024 kamen 245 bzw. 228 Tiere zur Strecke, so dass die Anzahl nahezu konstant bzw. bereits im zweiten Jahr in Folge leicht rückläufig ist. b) Auswirkungen auf heimische Tierarten Der Waschbär ist ein opportunistischer Allesfresser. Zu seinem Nahrungsspektrum gehören unter anderem Wirbellose, Amphibien, Reptilien, Kleinsäuger sowie Eier und Jungtiere von Vögeln. Für Amphibien liegen besonders deutliche Hinweise auf negative Auswirkungen vor. Besonders problematisch ist die Situation während der Frühjahrswanderung zu den Laichgewässern, da diese als konzentrierte Nahrungsquelle von Waschbären gezielt aufgesucht werden. Waschbären können Amphibien im flachen Wasser sowie an Amphibienschutzzäunen und in den Fangbehältern erbeuten. Diese Erkenntnisse sind auch für den Kreis Euskirchen relevant. Das Kreisgebiet verfügt über zahlreiche Bachtäler, Feuchtwiesen, Stillgewässer und weitere Amphibienlebensräume. Der Verwaltung liegen verschiedene Meldungen vor, dass an Laichgewässern Amphibien durch den Waschbären prädiert wurden. Auch der Nationalpark Eifel berichtete, dass an vielen Kreuz- und Erdkrötenlaichgewässern im Jahr 2019 typische Fraßspuren von Waschbären gefunden worden waren. Dadurch können Lokalpopulationen von besonders geschützten Amphibien und Reptilienarten stark dezimiert werden oder im Extremfall lokal erlöschen. Waschbären können Gelege und Jungvögel boden- und höhlenbrütender Vogelarten erbeuten. Eine pauschale Aussage, dass der Waschbär die Bestände bestimmter Vogelarten im Kreis Euskirchen bereits messbar reduziert hat, lässt sich aus den derzeit verfügbaren Daten jedoch nicht ableiten. Dennoch ist bekannt, dass Waschbären aufgrund ihrer Kletterfähigkeit auch Vogelhorste von Groß- und Greifvogelarten erreichen. Es liegen Hinweise vor, dass der Gelegeverlust eines Schwarzstorchpaares im Nationalpark Eifel in der Brutsaison 2013 auf den Fraß durch Waschbären zurückzuführen war. Dem Gelegeverlust ging eine lange Reihe erfolgreicher Bruten am selben Horst voraus. Nachdem der Horst zu Beginn der Brutsaison von dem Schwarzstorchpaar besetzt worden war, wurde er kurze Zeit darauf nicht mehr genutzt. Die unter dem Horst gefundenen Eierschalen wiesen Fraßspuren auf. Im November desselben Jahres wurde ein Jungwaschbär in der Umgebung des Horstes tot aufgefunden. Auch Reptilien und Weichtiere gehören zum nachgewiesenen beziehungsweise potentiell betroffenen Beutespektrum. So liegt der Verwaltung zum Beispiel eine Meldung vor, dass Waschbären Weinbergschnecken (Helix pomatia) gefressen haben. Die Weinbergschnecke ist als Art des Anhanges V der FFH-Richtlinie von besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung. Auch andere geschützte Reptilien- und Weichtierarten können grundsätzlich einem erhöhten Prädationsdruck durch den Waschbären ausgesetzt sein. Dies betrifft insbesondere Arten, die aufgrund ihrer Lebensweise, ihres Aufenthaltes in Gewässernähe oder ihrer eingeschränkten Fluchtmöglichkeiten für den Waschbären leicht zu prädieren sind. Eine Beeinträchtigung weiterer geschützter Arten durch den Waschbären kann daher nicht ausgeschlossen werden. c) Auswirkungen auf Pflanzen und Lebensräume Für direkte Auswirkungen des Waschbären auf die Pflanzenwelt liegen nach Angaben des LANUK derzeit keine belastbaren Erkenntnisse vor. Wenn der Waschbär beispielsweise Amphibienbestände oder bestimmte Vogelpopulationen erheblich beeinflusst, kann dies - 3 - mittelbar Auswirkungen auf Nahrungsnetze und ökologische Beziehungen innerhalb eines Lebensraumes haben. d) Aus naturschutzfachlicher Sicht sollte nicht allein die Gesamtzahl der Waschbären betrachtet werden. Entscheidender ist, wo hohe Waschbärdichten auftreten und ob dort besonders schutzbedürftige Arten oder Lebensgemeinschaften betroffen sind. Besondere Aufmerksamkeit verdienen daher Lebensräume, in denen mehrere gefährdete oder seltene Arten auf engem Raum vorkommen. Im Kreis Euskirchen zählen hierzu u. a. naturnahe Bachtäler und Auen, Stillgewässer und Amphibienlaichgewässer, strukturreiche Waldränder und Wälder, offene und halboffene Lebensräume mit bodenbrütenden Vogelarten, der Nationalpark Eifel und die Schutzgebiete des europäischen Natura-2000-Netzes. e) Neben den beschriebenen Schäden im Bereich der heimischen Flora und Fauna können Waschbären auch eine potenzielle gesundheitliche Relevanz für den Menschen haben. Von besonderer Bedeutung ist die Übertragung verschiedener Wurmparasiten und anderen Krankheitserregern. Auch können Waschbären erhebliche Schäden an Haus- und Gartengrundstücken sowie an Gebäuden verursachen. Dort wo sie Dachböden von Wohngebäuden als Rückzugs- oder Lebensraum nutzen, kommt es zu Schäden an der Dacheindeckung und der Dämmung sowie zu Verunreinigungen durch Kot und Urin. Ebenso führen angenagte Stromkabel zu einer Kurzschluss- und Brandgefahr. Das Plündern von Mülltonnen wird ebenfalls regelmäßig als störend empfunden. Zu 2. und 3.: Waschbären unterliegen in NRW gemäß § 2 Satz 1, Ziffer 1 Landesjagdgesetzes dem Jagdrecht. Auf Grund § 24 Abs. 1 Landesjagdgesetz und § 1 Landesjagdzeiten-VO dürfen Waschbären vom 1. August bis zum 28. Februar bejagt werden. Jungtiere dürfen ganzjährig bejagt werden. Demnach sind „geschlechtsreife“ Waschbären nur von Anfang März bis Ende Juli nicht bejagbar, um die Aufzucht der Welpen zu schützen. D. h., grundsätzlich können innerhalb der Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der o.a. Regelungen den Waschbären bejagen. Die einfachste und bereits etablierte Möglichkeit der Populationskontrolle ist somit die konsequente Nutzung der regulären Jagdzeit. Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd (§ 6 Bundesjagdgesetz). Paragraf 4 Abs. 1 Landesjagdgesetz benennt die befriedeten Bezirke. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen sowie die unmittelbar angrenzenden Hofräume und Hausgärten. Die Verwaltung kann in befriedeten Bezirken den Grundstückseigentümern sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd gestatten (§ 4 Abs. 3 Landesjagdgesetz). Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn die Sachkunde der jagenden Person durch die bestandene Jägerprüfung oder Falknerprüfung nachgewiesen wurde und die Person die erforderliche Qualifikation zur Fallenjagd hat. Eine Wiederfreilassung von gefangenen Waschbären an anderer Stelle ist gemäß EU-Verordnung Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten untersagt. Aufgrund der mangelnden Überprüfbarkeit kann eine solche Praxis jedoch nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden. - 4 - Die Genehmigung zur beschränkten Jagdausübung ist regelmäßig im Einzelfall zu prüfen, wobei grundsätzlich auch die Schonzeit zu beachten ist. Auch Ausnahmeerlaubnisse innerhalb der Schonzeit sind im Einzelfall möglich. Unterstützt wird das Verfahren durch die Kreisjägerschaft, die die betroffenen Hauseigentümer berät und geeignete Jäger, die ggf. eine Zusatzqualifikation für die Jagd mit Lebendfallen besitzen, benennt bzw. vermittelt. Die Hauseigentümer beauftragen dann den Jäger und beantragen für diesen bei der UJB die Erlaubnis auf eigene Rechnung. Die Einzelverfahren zur Erlaubnis der Jagd in befriedeten Bezirken und Einzelverfahren zur Aufhebung der Schonzeiten bei den o. a. Tierarten sind aufwendig und führen dazu, dass nicht sofort mit der Bejagung begonnen werden kann. Grundsätzlich besteht aufgrund eines Erlasses der Obersten Jagdbehörde (OJB) seit 2025 die Möglichkeit, anstelle der Einzelerlaubnisse Einzelpersonen eine Allgemeinverfügung zur Genehmigung der Jagdausübung im befriedenden Bezirk für ein bestimmtes Gebiet zu erteilen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Bereits Ende 2025 haben die Verwaltung und die Kreisjägerschaft gemeinsam in ersten Gesprächen nach Lösungen zur Vereinfachung des beschriebenen Verfahrens gesucht. Dabei hat sich die Kreisjägerschaft insbesondere das Ziel gesetzt, qualifiziertes Personal stellen zu können, um die Bevölkerung in Fragen der Prävention, Schadensvermeidung aber auch der Bejagung beraten zu können. Paragraf 4 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes lässt allerdings in befriedeten Bezirken nur die Erlaubniserteilung an die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder deren beauftragte Personen zu. Nicht jedoch an die Kreisjägerschaft. Grundsätzlich sind bei Einschränkungen der Schonzeiten sowohl für alle Einzelerlaubnisse als auch für Allgemeinverfügungen nach Festlegung der zu bejagenden Tierarten die Zustimmungen der Unteren Naturschutzbehörde, des Kreisjagdberaters und der Landwirtschaftskammer einzuholen. Diese Beteiligungsverfahren für die Tierarten Waschbär, Steinmarder sowie Wildkaninchen wurden teilweise bereits abgeschlossen. Die Verwaltung prüft derzeit, wie das aufwendige Verfahren zur Erteilung der Erlaubnisse vereinfacht werden kann und rechtsichere Erlaubnisse erteilt werden können. Hierzu erfolgt derzeit die Abstimmung mit der OJB des Landes. Eine höhere Jagdstrecke allein ist jedoch nicht automatisch mit einer nachhaltigen Reduzierung der Waschbärpopulation gleichzusetzen. Aus naturschutzfachlicher Sicht erscheint eine gezielte statt einer ausschließlich flächendeckenden Regulierung besonders sinnvoll. Neben der Reduzierung des Waschbärbestandes besteht eine wichtige Handlungsmöglichkeit darin, die besonders gefährdeten Arten unmittelbar vor dem Waschbären zu schützen. Hierzu gehören die waschbärsichere Gestaltung von Nistkästen und Nisthilfen, die Sicherung von Horstbäumen durch geeignete Manschetten und ggf. die technische Sicherung von Amphibien- und Laichgewässern. Die Untere Naturschutzbehörde hat in Zusammenarbeit mit der Biologischen Station im Kreis Euskirchen e. V. Manschetten an verschiedenen Schwarzstorchhorstbäumen im Kreisgebiet zum Schutz vor Prädatoren angebracht. Eine wesentliche organisatorische Handlungsmöglichkeit besteht in der Verbesserung der Datenlage. So sollten bestätigte Sichtungen und Fotofallennachweise seitens der Bürgerschaft im Neobiotaportal - 5 - eingetragen werden: https://neobiota.naturschutzinformationen.nrw.de/neobiota/de/fundpunkte/webformular. Im Siedlungsbereich werden vor allem Maßnahmen zur Verringerung der Attraktivität empfohlen, wie sichere Verschlüsse von Mülltonnen, Sicherung von Fallrohren und anderen Kletterhilfen, keine Fütterung von Waschbären und keine für Waschbären zugänglichen Lebensmittelreste auf Komposthaufen. Diese Hinweise sollten mit Hilfe einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit verbreitet werden. Die Antragstellerin hatte in ihrem Antrag um die o. a. Erläuterungen zur weiteren Entscheidungsfindung der Gremien des Kreistages gebeten. Die Verwaltung führt die Verfahren zur Erteilung von Einzelerlaubnissen oder Allgemeinverfügungen als Untere Jagdbehörde jedoch gemäß § 42, Satz 1, lit. a) der Kreisordnung als Geschäfte der laufenden Verwaltung aus. gez. Ramers

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