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Aufstellung B-Plan für den Bereich der Löhnberger Mühle; hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 16.06.2026

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeLahnstein
Datum2026-08-26
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragt die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich Löhnberger Mühle und angrenzende Flächen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Rheinlage, der städtischen Kläranlage und des UNESCO-Welterbestatus zu ermöglichen. Ein entsprechender Aufstellungsbeschluss wurde bereits am 13.07.2023 gefasst, das Verfahren ruht jedoch seit damals, da der ursprüngliche Investor keine weitere Mitarbeit leistete. Der Beschlussvorschlag wird nach Beratung formuliert.

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Dokument

Extrahierter Text

Stadtverwaltung Lahnstein Sitzungsvorlage Drucksachen-Nr.: BV 26/5381 Fachbereich Datum Fachbereich 3 Bauen, Umwelt, Stadtplanung, WBL 12.08.2026 Beratungsfolge Sitzungstermin öffentlich / nichtöffentlich Ausschuss für Bauen, Umwelt, Stadtplanung 26.08.2026 Ö Aufstellung B-Plan für den Bereich der Löhnberger Mühle; hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 16.06.2026 Sachverhalt: Die CDU-Fraktion hat mit Datum vom 16. Juni 2026 zwei Schreiben an die Verwaltung in o.g. Angelegenheit gerichtet, deren Inhalte sich teilweise überschneiden. Das in der Anlage beigefügte Schreiben dient als Grundlage für den Antrag, auch wenn im Betreff der Begriff Anfrage verwendet wird. Die CDU-Fraktion beantragt demnach für den Bereich Löhnberger Mühle einschließlich der angrenzenden Flächen einen Bebauungsplan aufzustellen. Ziel der Planung ist eine geordnete städtebauliche Gesamtentwicklung des Areals unter Berücksichtigung der besonderen Lage am Rhein, der vorhandenen technischen Infrastruktur, insbesondere der städtischen Kläranlage sowie der Lage im Bereich des Unesco-Welterbe Oberes Mittelrheintal. Darüber hinaus sollen der Verwaltung noch verschiedene Aufträge erteilt werden, die dem anliegenden Schreiben ebenso entnommen werden können, wie auch die entsprechende Begründung für den Antrag. Anlass für den Antrag ist eine aktuell vorliegende Bauvoranfrage. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass bereits am 13.07.2023 ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan um das Gebiet der Löhnberger Mühle gefasst wurde. Der Bebauungsplan soll die „Bezeichnung Nr. 43 – Niederlahnstein Nordwest: Rund um die Löhnberger Mühle“ erhalten. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusse erfolgte am 28.07.2023. Die umfangreiche Vorlage hierzu wurde mit Datum vom 05.06.2023 (BV 23/4369) erstellt. Das Gebiet dieses Bebauungsplans wurde zunächst, wie nachfolgend Vorlage BV 26/5381 dargestellt angenommen. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs sollte sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ergeben. Das Verfahren ruhte seitdem jedoch, da der damalige Investor, in dessen Interesse die Bebauungsplanaufstellung erfolgen sollte, keine weitere Zuarbeit leistete. Im Zusammenhang mit dem Antrag der CDU wurden auch verschiedene Fragen gestellt, die wie folgt beantwortet werden: zu 1. Auf welcher planungsrechtlichen Grundlage ist das vorliegende Planungsgesuch derzeit zu beurteilen? Besteht ein Bebauungsplan, handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB oder um eine andere planungsrechtliche Situation? Aktuell ist eine Bauvoranfrage bzw. ein Bauantrag nach § 34 BauBG, also als Vorhaben im sogenannten Innenbereich zu beurteilen. Seite -2- Vorlage BV 26/5381 zu 2. Welche Auswirkungen hätte ein positiver Bauvorbescheid auf die spätere Bauleitplanung der Stadt bzw. Gemeinde? Ein positiver Bauvorbescheid stellt eine vorweg genommene Teilentscheidung für ein konkretes Bauvorhaben dar. Die Gültigkeitsdauer eines solchen Bescheides beträgt 4 Jahre. Ein Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung oder gar ein realisiertes Vorhaben ist daher bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. zu 3. Kann die Entscheidung über das vorliegende Planungsgesuch gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden? Da durch eine Bauvoranfrage einzelne Fragen einer Baugenehmigung vorweg verbindlich geklärt werden, wird allgemein davon ausgegangen, dass hierfür auch die Regelungen zur Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB anwendbar sind, soweit sie die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens betreffen. Auf Antrag der Gemeinde kann eine solche Zurückstellung erfolgen, wenn ein Aufstellungsbeschluss zu einem Bebauungsplan gefasst wurde und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Ein solcher Antrag ist jedoch im Falle der Stadt Lahnstein entbehrlich, da die Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist. zu 4. Welche Voraussetzungen müssten für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erfüllt sein? Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist gemäß § 14 BauGB das Vorliegen eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Veränderungssperre ist zudem gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen. Die Gültigkeit beträgt 2 Jahre und die Frist kann um ein Jahr verlängert werden. Auf die 2 Jahresfrist ist der abgelaufene Zeitraum der Zurückstellung eines Baugesuchs anzurechnen. zu 5. Welche Erweiterungs-, Anpassungs- oder Schutzbedarfe bestehen mittel- und langfristig für die städtische Kläranlage? Die städtische Kläranlage erfährt immer wieder Erweiterungen, Anpassungen und Änderungen. So erfolgte zuletzt eine umfassende Änderung der Biologie und aktuell sollen die Schlammstufe mit Faulturm, BHKW usw. überarbeitet werden. Auch in der Zukunft ist mit einem Weiterentwicklungsbedarf für diese öffentliche Einrichtung zu rechnen, da die Vorgaben zur Abwasserreinigung immer mehr zunehmen. Denkbar ist z.B., dass in der Zukunft eine Verpflichtung zur Schaffung einer 4. Reinigungsstufe für die Entfernung von Mikroschadstoffen erfolgt. Inwieweit dies zu zusätzlichen, die Nachbarschaft beeinträchtigenden Immissionen führt, kann derzeit nicht geklärt werden. Eine gewerbliche Nutzung im Umfeld ist hierfür jedoch sinnvoller als eine Mischgebiets- oder Wohnbaunutzung, die insoweit höhere Anforderungen stellt. Seite -3- Vorlage BV 26/5381 zu 6. Welche Anforderungen ergeben sich aus der Lage im Bereich des UNESCO- Welterbes Oberes Mittelrheintal für eine künftige Bebauung? Anforderungen künftiger Bebauung aufgrund der Lage im Unesco-Welterbegebiet werden sowohl im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens, aber auch im Genehmigungsverfahren durch Beteiligung der entsprechenden Stellen berücksichtigt. Es sind dies die SGD-Nord, der Zweckverband Oberes Mittelrheintal und das Welterbesekretariat. zu 7. Sollte vor Aufstellung des Bebauungsplans ein städtebauliches Rahmenkonzept für das Gesamtgebiet Löhnberger Mühle erarbeitet werden? Vor Aufstellung eines Bebauungsplans ist es immer notwendig für ein bestimmtes Gebiet grundlegende Ziele und Leitlinien festzulegen. Ein städtebauliches Rahmenkonzept entspricht dem als informelles Instrument. Zum Bebauungsplan Löhnberger Mühle wurden insoweit Eckpunkte im sogenannten Letter of Intent festgehalten. Darüber hinaus gab es von Seiten des Vorhabenträgers ein städtebauliches Konzept mit dem Ziel das brachliegende Gebiet zu revitalisieren und es zu einem neuen, lebendigen Stadtquartier, das durch die Mischung von Wohnen, Arbeiten, gesundheitlicher Versorgung sowie sozialer Infrastruktur geprägt ist, zu entwickeln. Finanzierung: Aktuell sind noch keine Kosten zu erwarten. Auswirkungen Umweltschutz: Die Beratungen zum Antrag haben keine Auswirkungen auf den Umweltschutz. In einem möglichen Bebauungsplanverfahren wird der Umweltschutz berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Nach dem Ergebnis der Beratung. Anlagen: Antrag CDU-Fraktion vom 16.06.2026 (Lennart Siefert) Oberbürgermeister Seite -4-

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