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Aufstellung B-Plan für den Bereich der Löhnberger Mühle; hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 16.06.2026
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Lahnstein |
| Datum | 2026-08-26 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CDU-Fraktion beantragt die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich Löhnberger Mühle und angrenzende Flächen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter Berücksichtigung der Rheinlage, der städtischen Kläranlage und des UNESCO-Welterbestatus zu ermöglichen. Ein entsprechender Aufstellungsbeschluss wurde bereits am 13.07.2023 gefasst, das Verfahren ruht jedoch seit damals, da der ursprüngliche Investor keine weitere Mitarbeit leistete. Der Beschlussvorschlag wird nach Beratung formuliert.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadtverwaltung Lahnstein
Sitzungsvorlage Drucksachen-Nr.: BV 26/5381
Fachbereich Datum
Fachbereich 3 Bauen, Umwelt, Stadtplanung, WBL 12.08.2026
Beratungsfolge Sitzungstermin öffentlich /
nichtöffentlich
Ausschuss für Bauen, Umwelt, Stadtplanung 26.08.2026 Ö
Aufstellung B-Plan für den Bereich der Löhnberger Mühle;
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 16.06.2026
Sachverhalt:
Die CDU-Fraktion hat mit Datum vom 16. Juni 2026 zwei Schreiben an die
Verwaltung in o.g. Angelegenheit gerichtet, deren Inhalte sich teilweise
überschneiden.
Das in der Anlage beigefügte Schreiben dient als Grundlage für den Antrag, auch
wenn im Betreff der Begriff Anfrage verwendet wird.
Die CDU-Fraktion beantragt demnach für den Bereich Löhnberger Mühle
einschließlich der angrenzenden Flächen einen Bebauungsplan aufzustellen. Ziel der
Planung ist eine geordnete städtebauliche Gesamtentwicklung des Areals unter
Berücksichtigung der besonderen Lage am Rhein, der vorhandenen technischen
Infrastruktur, insbesondere der städtischen Kläranlage sowie der Lage im Bereich
des Unesco-Welterbe Oberes Mittelrheintal. Darüber hinaus sollen der Verwaltung
noch verschiedene Aufträge erteilt werden, die dem anliegenden Schreiben ebenso
entnommen werden können, wie auch die entsprechende Begründung für den
Antrag.
Anlass für den Antrag ist eine aktuell vorliegende Bauvoranfrage.
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass bereits am 13.07.2023 ein
Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan um das Gebiet der Löhnberger
Mühle gefasst wurde. Der Bebauungsplan soll die „Bezeichnung Nr. 43 –
Niederlahnstein Nordwest: Rund um die Löhnberger Mühle“ erhalten. Die ortsübliche
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusse erfolgte am 28.07.2023.
Die umfangreiche Vorlage hierzu wurde mit Datum vom 05.06.2023 (BV 23/4369)
erstellt. Das Gebiet dieses Bebauungsplans wurde zunächst, wie nachfolgend
Vorlage BV 26/5381
dargestellt angenommen. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs sollte sich
im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ergeben.
Das Verfahren ruhte seitdem jedoch, da der damalige Investor, in dessen Interesse
die Bebauungsplanaufstellung erfolgen sollte, keine weitere Zuarbeit leistete.
Im Zusammenhang mit dem Antrag der CDU wurden auch verschiedene Fragen
gestellt, die wie folgt beantwortet werden:
zu 1. Auf welcher planungsrechtlichen Grundlage ist das vorliegende
Planungsgesuch derzeit zu beurteilen?
Besteht ein Bebauungsplan, handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich
gemäß § 34 BauGB oder um eine andere planungsrechtliche Situation?
Aktuell ist eine Bauvoranfrage bzw. ein Bauantrag nach § 34 BauBG, also als
Vorhaben im sogenannten Innenbereich zu beurteilen.
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Vorlage BV 26/5381
zu 2. Welche Auswirkungen hätte ein positiver Bauvorbescheid auf die spätere
Bauleitplanung der Stadt bzw. Gemeinde?
Ein positiver Bauvorbescheid stellt eine vorweg genommene Teilentscheidung für ein
konkretes Bauvorhaben dar. Die Gültigkeitsdauer eines solchen Bescheides beträgt
4 Jahre. Ein Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung oder gar ein realisiertes
Vorhaben ist daher bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
zu 3. Kann die Entscheidung über das vorliegende Planungsgesuch gemäß § 15
BauGB zurückgestellt werden?
Da durch eine Bauvoranfrage einzelne Fragen einer Baugenehmigung vorweg
verbindlich geklärt werden, wird allgemein davon ausgegangen, dass hierfür auch die
Regelungen zur Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB anwendbar
sind, soweit sie die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens betreffen.
Auf Antrag der Gemeinde kann eine solche Zurückstellung erfolgen, wenn ein
Aufstellungsbeschluss zu einem Bebauungsplan gefasst wurde und zu befürchten
ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht
oder wesentlich erschwert werden würde. Ein solcher Antrag ist jedoch im Falle der
Stadt Lahnstein entbehrlich, da die Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist.
zu 4. Welche Voraussetzungen müssten für den Erlass einer Veränderungssperre
gemäß § 14 BauGB erfüllt sein?
Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist gemäß § 14 BauGB das
Vorliegen eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die
Veränderungssperre ist zudem gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen. Die
Gültigkeit beträgt 2 Jahre und die Frist kann um ein Jahr verlängert werden. Auf die 2
Jahresfrist ist der abgelaufene Zeitraum der Zurückstellung eines Baugesuchs
anzurechnen.
zu 5. Welche Erweiterungs-, Anpassungs- oder Schutzbedarfe bestehen mittel- und
langfristig für die städtische Kläranlage?
Die städtische Kläranlage erfährt immer wieder Erweiterungen, Anpassungen und
Änderungen. So erfolgte zuletzt eine umfassende Änderung der Biologie und aktuell
sollen die Schlammstufe mit Faulturm, BHKW usw. überarbeitet werden.
Auch in der Zukunft ist mit einem Weiterentwicklungsbedarf für diese öffentliche
Einrichtung zu rechnen, da die Vorgaben zur Abwasserreinigung immer mehr
zunehmen. Denkbar ist z.B., dass in der Zukunft eine Verpflichtung zur Schaffung
einer 4. Reinigungsstufe für die Entfernung von Mikroschadstoffen erfolgt.
Inwieweit dies zu zusätzlichen, die Nachbarschaft beeinträchtigenden Immissionen
führt, kann derzeit nicht geklärt werden. Eine gewerbliche Nutzung im Umfeld ist
hierfür jedoch sinnvoller als eine Mischgebiets- oder Wohnbaunutzung, die insoweit
höhere Anforderungen stellt.
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Vorlage BV 26/5381
zu 6. Welche Anforderungen ergeben sich aus der Lage im Bereich des UNESCO-
Welterbes Oberes Mittelrheintal für eine künftige Bebauung?
Anforderungen künftiger Bebauung aufgrund der Lage im Unesco-Welterbegebiet
werden sowohl im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens, aber auch im
Genehmigungsverfahren durch Beteiligung der entsprechenden Stellen
berücksichtigt. Es sind dies die SGD-Nord, der Zweckverband Oberes Mittelrheintal
und das Welterbesekretariat.
zu 7. Sollte vor Aufstellung des Bebauungsplans ein städtebauliches
Rahmenkonzept für das Gesamtgebiet Löhnberger Mühle erarbeitet werden?
Vor Aufstellung eines Bebauungsplans ist es immer notwendig für ein bestimmtes
Gebiet grundlegende Ziele und Leitlinien festzulegen. Ein städtebauliches
Rahmenkonzept entspricht dem als informelles Instrument. Zum Bebauungsplan
Löhnberger Mühle wurden insoweit Eckpunkte im sogenannten Letter of Intent
festgehalten. Darüber hinaus gab es von Seiten des Vorhabenträgers ein
städtebauliches Konzept mit dem Ziel das brachliegende Gebiet zu revitalisieren und
es zu einem neuen, lebendigen Stadtquartier, das durch die Mischung von Wohnen,
Arbeiten, gesundheitlicher Versorgung sowie sozialer Infrastruktur geprägt ist, zu
entwickeln.
Finanzierung:
Aktuell sind noch keine Kosten zu erwarten.
Auswirkungen Umweltschutz:
Die Beratungen zum Antrag haben keine Auswirkungen auf den Umweltschutz. In
einem möglichen Bebauungsplanverfahren wird der Umweltschutz berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Nach dem Ergebnis der Beratung.
Anlagen:
Antrag CDU-Fraktion vom 16.06.2026
(Lennart Siefert)
Oberbürgermeister
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