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Antrag der AFD-Fraktion auf Prüfung der Einführung einer kommunalen Wohnbauprämie in der Stadt Erwitte

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeErwitte
Datum2026-09-03
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die AfD-Fraktion beantragt, die Verwaltung solle eine kommunale Wohnbauprämie für kinderreiche Familien in Erwitte prüfen, um den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums zu erleichtern. Die Verwaltung prüfte den Antrag auf beihilferechtliche, verfassungsrechtliche und haushaltsrechtliche Zulässigkeit. Sie warnt vor Haushaltsverschlechterung bei bestehendem Defizit von 8,3 Mio. €, möglichen Marktverzerrungen und empfiehlt alternative Förderungen durch Bund, Land und interkommunale Programme wie „Altes Haus, neue Geschichte".

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Beschlussvorlage Vorlage Nr. 091/2026 öffentlich Tagesordnungspunkt Antrag der AFD-Fraktion auf Prüfung der Einführung einer kommunalen Wohnbauprämie in der Stadt Erwitte Beratungsfolge Sitzungsdatum Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, 03.09.2026 Mobilität und Digitales Federführender Bereich Sachbearbeiter/in FB 2 Herr Linnebur Datum Aktenzeichen 25.08.2026 Beschlussvorschlag Der Beschlussvorschlag ergibt sich aus der Beratung. Sachverhalt Die AfD-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 29.06.2026 die Verwaltung zu beauftragen, die Prüfung einer kommunalen Wohnbauprämie in der Stadt Erwitte durchzuführen. Ziel der Förderung soll sein, kinderreichen Familien in Erwitte zu halten und den Erwerb oder Neubau selbstgenutzten Wohneigentums zu erleichtern. Die weiteren Einzelheiten sind dem Antrag der AfD-Fraktion, der der Sitzungsvorlage beigefügt ist, zu entnehmen. Für die Beratung und Beschlussfassung wurde seitens der Verwaltung der Antrag unter folgenden Gesichtspunkten geprüft: a) Möglicher Verstoß gegen beihilferechtliche Vorschriften (Europarecht) Zwar liegt nach erster Prüfung kein beihilferechtlicher Verstoß bei der Förderung kinderreicher Familien vor, da eine potenzielle Wohnbauprämie insofern unmittelbar auf die Förderung u. Begünstigung von Familien gerichtet ist und nicht von Unternehmen. Der Beihilfebegriff ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch wirkungsorientiert auszulegen (vgl. EuGH Urteil vom 13.06.2002). Insofern ist es erforderlich, eine etwaige Förderung anbieterneutral und damit in der Verwendung frei auszugestalten. b) Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Im Rahmen der Ausgestaltung einer etwaigen Wohnbauprämie ist der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Seite 1 | 3 Gleichheitssatz verbietet dabei, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung aufgrund eines sachlichen Grundes besteht. Eine Differenzierung kann dabei grundsätzlich auch aufgrund legitimer kommunalpolitischer Ziele wie Familienförderung, Sicherung der demografischen Entwicklung oder der Schaffung von selbst genutzten Wohnraum sachlich gerechtfertigt sein. Zwingend ist allerdings, dass die Abgrenzung der Begünstigten nicht willkürlich oder sachlich nicht nachvollziehbar erscheint. Einzelne Gruppen dürfen mithin nicht ohne erkennbaren Zusammenhang zum Förderzweck ausgeschlossen oder bevorzugt werden. Der Umstand allein, dass die Förderung gemäß des Antrages der AfD-Fraktion spezifisch an Familien mit mindestens drei Kindern gewährt werden soll, dürfte diesem Grundsatz nicht per se widersprechen, er lässt aber eine sachliche Begründung für den Ausschluss von Familien mit lediglich zwei oder weniger Kindern aus dem Empfängerkreis aus. c) Prüfung einer ggfls. unzulässigen Doppelbegünstigung Im Hinblick auf zahlreiche Förderungen im Wohnbausegment durch Bund und Land NRW wäre je nach Ausgestaltung der Förderung zu prüfen, ob ggfls. eine unzulässige Doppelbegünstigung des Fördermittelempfängers erfolgt, die rechtswidrig wäre. d) Haushaltsrechtliche Prüfung Eine Förderung von Wohneigentum ist haushaltsrechtlich grds. nicht unzulässig. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich hierbei um eine freiwillige kommunale Leistung handelt, die nur unter Beachtung des § 75 Abs. 1 GO NRW leistbar ist. § 75 Abs. 1 GO NRW verpflichtet die Gemeinde ausdrücklich dazu, ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dies hat im Rahmen einer wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Haushaltsführung zu erfolgen. Daher kann eine freiwillige Leistung nur im Rahmen der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Aufgabenerfüllung erfolgen. Im Hinblick auf das Haushaltsdefizit im lfd. Haushaltsplan 2026 (ca. 8,3 Mio. €) sowie die sich abzeichnende weitere Verschlechterung der Rahmenbedingungen und des jährlichen Haushaltsdefizites ab dem Jahre 2027 ff, führt eine kommunale Wohnbauprämie aus Sicht der Verwaltung zu einer weiteren freiwilligen Verschlechterung der Haushaltslage. Darüber hinaus besteht aus Sicht der Verwaltung bei Einführung einer isoliert in Erwitte vorhandenen kommunalen Wohnbauprämie die Gefahr, Fehlanreize durch einen solchen Markteingriffe vorzunehmen. Dies gilt insbesondere bei Bestandsimmobilien, die aufgrund der wohnbaulichen Rahmenbedingungen und ihrer ortsspezifischen Lage teils sehr schlecht veräußert werden können. Gerade hier besteht die Gefahr des gezielten örtlichen Missbrauchs mit hohen Belastungspotenzialen für die nachlaufende städtische Infrastruktur (z.B. im Bereich von jugendpflegerischen Maßnahmen, Betreuung und Beschulung von Kindern), wie er teils in anderen Regionen von NRW berichtet wird. Weiterhin müssten bei einer positiven Beschlussfassung über den Antrag neben einer etwaigen Prämie, auch der Verwaltungsaufwand in der Umsetzung und Kontrolle, auch gegen Missbrauch, berücksichtigt werden. Verwaltungsseitig wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass neben bereits existierenden unterschiedlichen Förderprogrammen des Bundes u. Landes NRW auch interkommunal im Kreis Soest daran gearbeitet wird, z. B. Generationenwechsel im Wohneigentum unter den Namen „Altes Haus, neue Geschichte“ zu unterstützen. Zielgruppen sind hierbei Eigentümer von selbstgenutzten Wohnimmobilien, welche sich grds. den Verkauf des Hauses an jüngere Generationen vorstellen können. Informationsveranstaltungen zu dem Thema sind seitens des Kreises Soest geplant. Abschließend wird verwaltungsseitig auf die städtische Baulandpolitik hingewiesen, welche Seite 2 | 3 seit vielen Jahr eine städtische Vermarktung von Bauland vornimmt und über die entsprechende Ein- und Verkaufsstrategie preisdämpfend auf die Baulandpreise in Erwitte wirkt. Darüber hinaus richtet sich die städtische Vermarkungspraxis insbesondere auch an junge Familien. Finanzielle Auswirkungen Siehe Ausführungen zu d) Anlagen 003-2026 AfD-Antrag_Wohnbauprämie_Erwitte Seite 3 | 3

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