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Antrag der AFD-Fraktion auf Prüfung der Einführung einer kommunalen Wohnbauprämie in der Stadt Erwitte
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Erwitte |
| Datum | 2026-09-03 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die AfD-Fraktion beantragt, die Verwaltung solle eine kommunale Wohnbauprämie für kinderreiche Familien in Erwitte prüfen, um den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums zu erleichtern. Die Verwaltung prüfte den Antrag auf beihilferechtliche, verfassungsrechtliche und haushaltsrechtliche Zulässigkeit. Sie warnt vor Haushaltsverschlechterung bei bestehendem Defizit von 8,3 Mio. €, möglichen Marktverzerrungen und empfiehlt alternative Förderungen durch Bund, Land und interkommunale Programme wie „Altes Haus, neue Geschichte".
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Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Vorlage Nr. 091/2026
öffentlich
Tagesordnungspunkt
Antrag der AFD-Fraktion auf Prüfung der Einführung einer kommunalen
Wohnbauprämie in der Stadt Erwitte
Beratungsfolge Sitzungsdatum
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt, Klimaschutz, 03.09.2026
Mobilität und Digitales
Federführender Bereich Sachbearbeiter/in
FB 2 Herr Linnebur
Datum Aktenzeichen
25.08.2026
Beschlussvorschlag
Der Beschlussvorschlag ergibt sich aus der Beratung.
Sachverhalt
Die AfD-Fraktion beantragt mit Schreiben vom 29.06.2026 die Verwaltung zu beauftragen,
die Prüfung einer kommunalen Wohnbauprämie in der Stadt Erwitte durchzuführen. Ziel der
Förderung soll sein, kinderreichen Familien in Erwitte zu halten und den Erwerb oder
Neubau selbstgenutzten Wohneigentums zu erleichtern. Die weiteren Einzelheiten sind dem
Antrag der AfD-Fraktion, der der Sitzungsvorlage beigefügt ist, zu entnehmen.
Für die Beratung und Beschlussfassung wurde seitens der Verwaltung der Antrag unter
folgenden Gesichtspunkten geprüft:
a) Möglicher Verstoß gegen beihilferechtliche Vorschriften (Europarecht)
Zwar liegt nach erster Prüfung kein beihilferechtlicher Verstoß bei der Förderung
kinderreicher Familien vor, da eine potenzielle Wohnbauprämie insofern unmittelbar auf
die Förderung u. Begünstigung von Familien gerichtet ist und nicht von Unternehmen.
Der Beihilfebegriff ist nach ständiger Rechtsprechung jedoch wirkungsorientiert
auszulegen (vgl. EuGH Urteil vom 13.06.2002). Insofern ist es erforderlich, eine etwaige
Förderung anbieterneutral und damit in der Verwendung frei auszugestalten.
b) Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Im Rahmen der Ausgestaltung einer etwaigen Wohnbauprämie ist der
Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der
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Gleichheitssatz verbietet dabei, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches
gleich zu behandeln, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung aufgrund eines sachlichen
Grundes besteht. Eine Differenzierung kann dabei grundsätzlich auch aufgrund legitimer
kommunalpolitischer Ziele wie Familienförderung, Sicherung der demografischen
Entwicklung oder der Schaffung von selbst genutzten Wohnraum sachlich gerechtfertigt
sein.
Zwingend ist allerdings, dass die Abgrenzung der Begünstigten nicht willkürlich oder
sachlich nicht nachvollziehbar erscheint. Einzelne Gruppen dürfen mithin nicht ohne
erkennbaren Zusammenhang zum Förderzweck ausgeschlossen oder bevorzugt werden.
Der Umstand allein, dass die Förderung gemäß des Antrages der AfD-Fraktion spezifisch
an Familien mit mindestens drei Kindern gewährt werden soll, dürfte diesem Grundsatz
nicht per se widersprechen, er lässt aber eine sachliche Begründung für den Ausschluss
von Familien mit lediglich zwei oder weniger Kindern aus dem Empfängerkreis aus.
c) Prüfung einer ggfls. unzulässigen Doppelbegünstigung
Im Hinblick auf zahlreiche Förderungen im Wohnbausegment durch Bund und Land
NRW wäre je nach Ausgestaltung der Förderung zu prüfen, ob ggfls. eine unzulässige
Doppelbegünstigung des Fördermittelempfängers erfolgt, die rechtswidrig wäre.
d) Haushaltsrechtliche Prüfung
Eine Förderung von Wohneigentum ist haushaltsrechtlich grds. nicht unzulässig.
Entscheidend ist vielmehr, dass es sich hierbei um eine freiwillige kommunale Leistung
handelt, die nur unter Beachtung des § 75 Abs. 1 GO NRW leistbar ist. § 75 Abs. 1 GO
NRW verpflichtet die Gemeinde ausdrücklich dazu, ihre Haushaltswirtschaft so zu planen
und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dies hat im
Rahmen einer wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Haushaltsführung zu erfolgen.
Daher kann eine freiwillige Leistung nur im Rahmen der dauerhaften finanziellen
Leistungsfähigkeit und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der
Aufgabenerfüllung erfolgen. Im Hinblick auf das Haushaltsdefizit im lfd. Haushaltsplan
2026 (ca. 8,3 Mio. €) sowie die sich abzeichnende weitere Verschlechterung der
Rahmenbedingungen und des jährlichen Haushaltsdefizites ab dem Jahre 2027 ff, führt
eine kommunale Wohnbauprämie aus Sicht der Verwaltung zu einer weiteren freiwilligen
Verschlechterung der Haushaltslage.
Darüber hinaus besteht aus Sicht der Verwaltung bei Einführung einer isoliert in Erwitte
vorhandenen kommunalen Wohnbauprämie die Gefahr, Fehlanreize durch einen solchen
Markteingriffe vorzunehmen. Dies gilt insbesondere bei Bestandsimmobilien, die aufgrund
der wohnbaulichen Rahmenbedingungen und ihrer ortsspezifischen Lage teils sehr schlecht
veräußert werden können. Gerade hier besteht die Gefahr des gezielten örtlichen
Missbrauchs mit hohen Belastungspotenzialen für die nachlaufende städtische Infrastruktur
(z.B. im Bereich von jugendpflegerischen Maßnahmen, Betreuung und Beschulung von
Kindern), wie er teils in anderen Regionen von NRW berichtet wird.
Weiterhin müssten bei einer positiven Beschlussfassung über den Antrag neben einer
etwaigen Prämie, auch der Verwaltungsaufwand in der Umsetzung und Kontrolle, auch
gegen Missbrauch, berücksichtigt werden.
Verwaltungsseitig wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass neben
bereits existierenden unterschiedlichen Förderprogrammen des Bundes u. Landes NRW
auch interkommunal im Kreis Soest daran gearbeitet wird, z. B. Generationenwechsel im
Wohneigentum unter den Namen „Altes Haus, neue Geschichte“ zu unterstützen.
Zielgruppen sind hierbei Eigentümer von selbstgenutzten Wohnimmobilien, welche sich grds.
den Verkauf des Hauses an jüngere Generationen vorstellen können.
Informationsveranstaltungen zu dem Thema sind seitens des Kreises Soest geplant.
Abschließend wird verwaltungsseitig auf die städtische Baulandpolitik hingewiesen, welche
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seit vielen Jahr eine städtische Vermarktung von Bauland vornimmt und über die
entsprechende Ein- und Verkaufsstrategie preisdämpfend auf die Baulandpreise in Erwitte
wirkt. Darüber hinaus richtet sich die städtische Vermarkungspraxis insbesondere auch an
junge Familien.
Finanzielle Auswirkungen
Siehe Ausführungen zu d)
Anlagen
003-2026 AfD-Antrag_Wohnbauprämie_Erwitte
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