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Ristorante Firenze und Arbeitsplätze im Florakiez sichern – rechtssichere und denkmalverträgliche Lösung vor einem Abriss der Wintergärten prüfen

Abgelehnt
TypAntrag
GemeindePankow (Berlin)
Datum2026-09-02
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragt, das Bezirksamt solle die Beseitigungsanordnung für die ungenehmigten Wintergärten des seit 2000 bestehenden Ristorante Firenze aussetzen und eine koordinierte Prüfung mit allen beteiligten Behörden durchführen. Der Betreiber soll Gelegenheit erhalten, einen nachträglichen Bauantrag einzureichen und alternative, denkmalverträgliche Lösungen zu prüfen, bevor ein vollständiger Abriss erfolgt. Das Bezirksamt soll zudem Verbesserungen im Umgang mit gastronomischen Betrieben bei Genehmigungsverfahren entwickeln. Der Antrag wurde einstimmig beschlossen.

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Drucksache IX-1462 Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Antrag Ursprung: Antrag, Fraktion der CDU Fraktion der CDU Mitzeichnungen: Beratungsfolge: 02.09.2026 BVV BVV/040/IX Betreff: Ristorante Firenze und Arbeitsplätze im Florakiez sichern – rechtssichere und denkmalverträgliche Lösung vor einem Abriss der Wintergärten prüfen Die BVV möge beschließen: Das Bezirksamt wird ersucht, 1. die Vollziehung der Beseitigungsanordnung Nr. 2023/8053 vom 17. Juni 2026 im Rahmen des rechtlich Zulässigen gemäß § 80 Abs. 4 VwGO unverzüglich auszusetzen, die darin bestimmte Rückbaufrist entsprechend zu verlängern und bis zum Abschluss der nachfolgend verlangten Prüfung von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes abzusehen; 2. die Aussetzung jedenfalls so lange aufrechtzuerhalten, bis a. der Betreiber Gelegenheit hatte, einen vollständig prüffähigen nachträglichen Bauantrag einschließlich der erforderlichen Nachweise zur Standsicherheit und zum Brandschutz einzureichen, b. über diesen Antrag und den gegen die Beseitigungsanordnung eingelegten Widerspruch behördlich entschieden worden ist und c. die Möglichkeiten einer veränderten, genehmigungsfähigen und denkmalverträglichen Ausführung der Wintergärten abschließend geprüft worden sind; 3. mit dem Betreiber unverzüglich einen verbindlichen und möglichst kurzen Zeitplan für die Einreichung des nachträglichen Bauantrags, der erforderlichen technischen Nachweise sowie gegebenenfalls überarbeiteter Planungsunterlagen zu vereinbaren; 4. innerhalb von zehn Arbeitstagen einen Gesprächstermin unter Beteiligung des Betreibers und gegebenenfalls der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers, der Bau- und Wohnungsaufsicht, des Stadtentwicklungsamtes, der Unteren Denkmalschutzbehörde, des Landesdenkmalamtes Berlin, der Wirtschaftsförderung, der Bezirksbürgermeisterin und des für Stadtentwicklung zuständigen Bezirksstadtrates sowie der vom Betreiber beauftragten Planungs-, Brandschutz- und Tragwerksfachleute durchzuführen; 5. bei diesem insbesondere zu untersuchen, ob durch mildere Mittel als den vollständigen Rückbau eine rechtlich vereinbare Lösung erreicht werden kann, 6. sämtliche rechtlich eröffneten Zulassungsmöglichkeiten nach dem Bau- und ggf. Denkmalrecht ergebnisoffen zu prüfen; 7. sofern amtlich konkrete Sicherheitsrisiken festgestellt werden, zunächst zu prüfen, ob diese bis zur Entscheidung über den Bauantrag durch geeignete und fachlich vertretbare Zwischenmaßnahmen wie Nutzungsbeschränkungen, Sicherungsauflagen oder eine vorübergehende Sperrung einzelner Bereiche wirksam beherrscht werden können, bevor durch einen vollständigen Abriss irreversible Tatsachen geschaffen werden; 8. der BVV über den Gesprächstermin, die untersuchten Gestaltungsvarianten, die geprüften Rechtsgrundlagen und den weiteren Verfahrensweg zu berichten; 9. den Gastronomiegipfel der Bezirksbürgermeisterin zu nutzen, um gemeinsam mit Gastronomiebetrieben, Verwaltung und weiteren Beteiligten Handlungsempfehlungen für einen konstruktiven Umgang mit bau- und denkmalrechtlichen Fragestellungen zu entwickeln und so die Gastronomie als wichtigen Bestandteil der Pankower Kieze und als Arbeitgeber im Bezirk zu stärken; 10.im Rahmen seiner Wirtschaftsförderung zu prüfen, wie Gastronomiebetriebe bei bauordnungs- oder denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren künftig frühzeitiger beraten und unterstützt werden können, um langwierige Konflikte und existenzgefährdende Situationen möglichst zu vermeiden; 11.der BVV darzustellen, ob aus dem vorliegenden Fall allgemeine Schlussfolgerungen für den Umgang mit gastronomischen Betrieben im Bezirk gezogen werden können und welche organisatorischen oder verfahrensbezogenen Verbesserungen angezeigt sind und umgesetzt werden. Berlin, den 25.08.2026 Einreicher: Fraktion der CDU Prof. Antje Tölle und die weiteren Mitglieder der CDU-Fraktion Begründung siehe Rückseite Abstimmungsergebnis: Abstimmungsverhalten: einstimmig beschlossen mehrheitlich beschlossen mit Änderung Ja-Stimmen abgelehnt Gegenstimmen zurückgezogen Enthaltungen federführend überwiesen in den Ausschuss für mitberatend in den Ausschuss für sowie in den Ausschuss für Drs. IX-1462 Begründung: Das Ristorante Firenze ist seit Dezember 2000 an der Ecke Florastraße und Florapromenade ansässig. Es ist damit seit mehr als 25 Jahren Teil des Florakiezes und eine hochfrequentierte Gaststätte. Nach Angaben des Betreibers beschäftigt das Familienunternehmen 16 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Wegfall der beiden Wintergärten würde nach seiner Einschätzung zu einem Umsatzverlust von rund 40 Prozent führen und fünf Arbeitsplätze gefährden. Diese Angaben sind Gegenstand der inzwischen veröffentlichten Petition (https://www.openpetition.de/petition/online/ristorante-firenze-erst-pruefen-dann- entscheiden-kein-abriss-der-wintergaerten). Die Einreicher verkennen nicht, dass für die bestehenden Wintergärten wohl keine Baugenehmigung vorliegt. Sie verlangen weder ein Sonderrecht für einen einzelnen Betrieb noch eine Außerkraftsetzung des Bau- oder Denkmalschutzrechts. Es geht vielmehr um eine rechtmäßige, sachgerechte und verhältnismäßige Reihenfolge des Verwaltungshandelns. Zwischen der dauerhaften Duldung eines ungenehmigten Zustandes und dem sofortigen vollständigen Abriss liegt ein breites Spektrum rechtmäßiger Lösungen. Dazu gehören die nachträgliche Vorlage der bislang fehlenden technischen Nachweise, eine bauliche Veränderung, ein Teilrückbau, eine saisonale Konstruktion und eine denkmalverträgliche Neugestaltung. Das Grundstück ist Teil eines denkmalgeschützten Ensembles. Daraus folgt ein besonderer Abstimmungs- und Gestaltungsbedarf. Der Denkmalschutz schließt Veränderungen jedoch nicht von vornherein aus. § 11 des Berliner Denkmalschutzgesetzes sieht vielmehr ein Genehmigungsverfahren für Veränderungen am Erscheinungsbild eines Denkmals vor. Gerade deshalb müssen Untere Denkmalschutzbehörde, Landesdenkmalamt, Bauaufsicht, Betreiber und Fachplaner gemeinsam klären, welche konkrete Gestaltung genehmigungsfähig sein kann. Nach den bisher vorliegenden Angaben hat die Bauaufsicht die Anlagen bereits am 2. Januar 2024 besichtigt. Die Beseitigungsanordnung wurde erst zwei Jahre später am 17. Juni 2026 erlassen. Einer so langen Bearbeitungszeit steht nun eine nur wenige Monate umfassende Rückbaufrist gegenüber. Fehlende Nachweise können und müssen im Rahmen eines nachträglichen Genehmigungsverfahrens vorgelegt und fachlich geprüft werden können. Sollte die Prüfung konkrete Sicherheitsmängel ergeben, müssen diese selbstverständlich unverzüglich beseitigt oder die betroffenen Bereiche vorübergehend von der Nutzung ausgeschlossen werden. Der vollständige Abriss darf jedoch nicht allein deshalb zur ersten und einzigen Lösung werden, weil die für eine fachliche Bewertung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der kurzen Frist eingereicht werden können. Hinzu kommt ein erheblicher wirtschaftlicher Widerspruch. Es wäre weder für den Betrieb noch für die Verwaltung sinnvoll, zunächst einen kostenintensiven vollständigen Rückbau zu erzwingen, anschließend einen geänderten Bauantrag zu prüfen und möglicherweise kurze Zeit später dieselbe oder veränderte Konstruktion zu genehmigen. Zuerst muss festgestellt werden, welche Ausführung genehmigungsfähig ist. Erst danach kann entschieden werden, welche Teile tatsächlich zurückgebaut oder verändert werden müssen. Für eine solche Prüfung stellt das Baurecht unterschiedliche Instrumente bereit. Auch verfahrensrechtlich steht dem Bezirksamt ein Handlungsspielraum zur Verfügung. Nach § 80 Abs. 4 VwGO kann die Behörde, welche die sofortige Vollziehung angeordnet hat, diese aussetzen. Besonders erklärungsbedürftig ist das Vorgehen vor dem Hintergrund des Pankower Gastronomiegipfels. Noch am 22. Januar 2026 stellte das Bezirksamt die Außengastronomie in den Mittelpunkt seines dritten Gastronomiegipfels. Gastronomische Betriebe wurden als wichtige Orte des Austauschs und als Motoren urbaner Lebendigkeit bezeichnet. In der offiziellen Auswertung wurde ausdrücklich für Kooperation statt bloßer Sanktionslogik geworben. Der Gastronomiegipfel darf kein folgenloser Termin mit Lippenbekenntnissen bleiben. Es ist widersprüchlich, wenn die Bezirkspolitik auf der einen Seite Dialog, Gastfreundlichkeit und unbürokratische Lösungen verspricht, während die Stadtentwicklungsabteilung auf der anderen Seite einen vollständigen Abriss vollziehen lässt, bevor ein gemeinsamer Lösungsversuch mit allen zuständigen Stellen stattgefunden hat. Deswegen fordert die BVV konsequenterweise das Bezirksamt auf, von niedrigschwelligen Maßnahmen Gebrauch zu machen, solange der Betreiber unverzüglich an der Herstellung eines prüffähigen und rechtmäßigen Zustandes mitwirkt und mögliche Gefahren durch geeignete Zwischenmaßnahmen beherrscht werden können. Ein rechtlich möglicher Lösungsversuch für ein seit Jahrzehnten bestehendes Familienunternehmen entspricht diesem Ziel. Ein Abriss ohne vorherige koordinierte Prüfung wäre das Gegenteil. Er widerspräche auch dem Ziel des Konzepts sozialer Kieze. Der Florakiez lebt von einer kleinteiligen Mischung aus Wohnen, Einzelhandel, Dienstleistungen, Cafés und Restaurants. Familiengeführte Betriebe schaffen Arbeitsplätze, beleben den öffentlichen Raum und sind über viele Jahre gewachsene soziale Treffpunkte. Ihr Fortbestand darf nicht durch eine vermeidbare Abfolge von Abriss und anschließendem Neubau gefährdet werden.

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