Startseite › Pankow (Berlin) › Antrag
Ristorante Firenze und Arbeitsplätze im Florakiez sichern – rechtssichere und denkmalverträgliche Lösung vor einem Abriss der Wintergärten prüfen
Abgelehnt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Pankow (Berlin) |
| Datum | 2026-09-02 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CDU-Fraktion beantragt, das Bezirksamt solle die Beseitigungsanordnung für die ungenehmigten Wintergärten des seit 2000 bestehenden Ristorante Firenze aussetzen und eine koordinierte Prüfung mit allen beteiligten Behörden durchführen. Der Betreiber soll Gelegenheit erhalten, einen nachträglichen Bauantrag einzureichen und alternative, denkmalverträgliche Lösungen zu prüfen, bevor ein vollständiger Abriss erfolgt. Das Bezirksamt soll zudem Verbesserungen im Umgang mit gastronomischen Betrieben bei Genehmigungsverfahren entwickeln. Der Antrag wurde einstimmig beschlossen.
Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.
Dokument
Extrahierter Text
Drucksache IX-1462
Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Antrag Ursprung:
Antrag, Fraktion der CDU
Fraktion der CDU
Mitzeichnungen:
Beratungsfolge:
02.09.2026 BVV BVV/040/IX
Betreff: Ristorante Firenze und Arbeitsplätze im Florakiez sichern – rechtssichere und
denkmalverträgliche Lösung vor einem Abriss der Wintergärten prüfen
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht,
1. die Vollziehung der Beseitigungsanordnung Nr. 2023/8053 vom 17. Juni 2026 im
Rahmen des rechtlich Zulässigen gemäß § 80 Abs. 4 VwGO unverzüglich
auszusetzen, die darin bestimmte Rückbaufrist entsprechend zu verlängern und bis
zum Abschluss der nachfolgend verlangten Prüfung von Vollstreckungsmaßnahmen
einschließlich der Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes abzusehen;
2. die Aussetzung jedenfalls so lange aufrechtzuerhalten, bis
a. der Betreiber Gelegenheit hatte, einen vollständig prüffähigen nachträglichen
Bauantrag einschließlich der erforderlichen Nachweise zur Standsicherheit und
zum Brandschutz einzureichen,
b. über diesen Antrag und den gegen die Beseitigungsanordnung eingelegten
Widerspruch behördlich entschieden worden ist und
c. die Möglichkeiten einer veränderten, genehmigungsfähigen und
denkmalverträglichen Ausführung der Wintergärten abschließend geprüft
worden sind;
3. mit dem Betreiber unverzüglich einen verbindlichen und möglichst kurzen Zeitplan für
die Einreichung des nachträglichen Bauantrags, der erforderlichen technischen
Nachweise sowie gegebenenfalls überarbeiteter Planungsunterlagen zu vereinbaren;
4. innerhalb von zehn Arbeitstagen einen Gesprächstermin unter Beteiligung des
Betreibers und gegebenenfalls der Grundstückseigentümerin oder des
Grundstückseigentümers, der Bau- und Wohnungsaufsicht, des
Stadtentwicklungsamtes, der Unteren Denkmalschutzbehörde, des
Landesdenkmalamtes Berlin, der Wirtschaftsförderung, der Bezirksbürgermeisterin
und des für Stadtentwicklung zuständigen Bezirksstadtrates sowie der vom Betreiber
beauftragten Planungs-, Brandschutz- und Tragwerksfachleute durchzuführen;
5. bei diesem insbesondere zu untersuchen, ob durch mildere Mittel als den
vollständigen Rückbau eine rechtlich vereinbare Lösung erreicht werden kann,
6. sämtliche rechtlich eröffneten Zulassungsmöglichkeiten nach dem Bau- und ggf.
Denkmalrecht ergebnisoffen zu prüfen;
7. sofern amtlich konkrete Sicherheitsrisiken festgestellt werden, zunächst zu prüfen, ob
diese bis zur Entscheidung über den Bauantrag durch geeignete und fachlich
vertretbare Zwischenmaßnahmen wie Nutzungsbeschränkungen, Sicherungsauflagen
oder eine vorübergehende Sperrung einzelner Bereiche wirksam beherrscht werden
können, bevor durch einen vollständigen Abriss irreversible Tatsachen geschaffen
werden;
8. der BVV über den Gesprächstermin, die untersuchten Gestaltungsvarianten, die
geprüften Rechtsgrundlagen und den weiteren Verfahrensweg zu berichten;
9. den Gastronomiegipfel der Bezirksbürgermeisterin zu nutzen, um gemeinsam mit
Gastronomiebetrieben, Verwaltung und weiteren Beteiligten Handlungsempfehlungen
für einen konstruktiven Umgang mit bau- und denkmalrechtlichen Fragestellungen zu
entwickeln und so die Gastronomie als wichtigen Bestandteil der Pankower Kieze und
als Arbeitgeber im Bezirk zu stärken;
10.im Rahmen seiner Wirtschaftsförderung zu prüfen, wie Gastronomiebetriebe bei
bauordnungs- oder denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren künftig frühzeitiger
beraten und unterstützt werden können, um langwierige Konflikte und
existenzgefährdende Situationen möglichst zu vermeiden;
11.der BVV darzustellen, ob aus dem vorliegenden Fall allgemeine Schlussfolgerungen
für den Umgang mit gastronomischen Betrieben im Bezirk gezogen werden können
und welche organisatorischen oder verfahrensbezogenen Verbesserungen angezeigt
sind und umgesetzt werden.
Berlin, den 25.08.2026
Einreicher: Fraktion der CDU
Prof. Antje Tölle und die weiteren Mitglieder der CDU-Fraktion
Begründung siehe Rückseite
Abstimmungsergebnis: Abstimmungsverhalten:
einstimmig
beschlossen mehrheitlich
beschlossen mit Änderung Ja-Stimmen
abgelehnt Gegenstimmen
zurückgezogen Enthaltungen
federführend
überwiesen in den Ausschuss für
mitberatend in den Ausschuss für
sowie in den Ausschuss für
Drs. IX-1462
Begründung:
Das Ristorante Firenze ist seit Dezember 2000 an der Ecke Florastraße und
Florapromenade ansässig. Es ist damit seit mehr als 25 Jahren Teil des Florakiezes und eine
hochfrequentierte Gaststätte.
Nach Angaben des Betreibers beschäftigt das Familienunternehmen 16 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter. Der Wegfall der beiden Wintergärten würde nach seiner Einschätzung zu
einem Umsatzverlust von rund 40 Prozent führen und fünf Arbeitsplätze gefährden. Diese
Angaben sind Gegenstand der inzwischen veröffentlichten Petition
(https://www.openpetition.de/petition/online/ristorante-firenze-erst-pruefen-dann-
entscheiden-kein-abriss-der-wintergaerten).
Die Einreicher verkennen nicht, dass für die bestehenden Wintergärten wohl keine
Baugenehmigung vorliegt. Sie verlangen weder ein Sonderrecht für einen einzelnen Betrieb
noch eine Außerkraftsetzung des Bau- oder Denkmalschutzrechts. Es geht vielmehr um eine
rechtmäßige, sachgerechte und verhältnismäßige Reihenfolge des Verwaltungshandelns.
Zwischen der dauerhaften Duldung eines ungenehmigten Zustandes und dem sofortigen
vollständigen Abriss liegt ein breites Spektrum rechtmäßiger Lösungen. Dazu gehören die
nachträgliche Vorlage der bislang fehlenden technischen Nachweise, eine bauliche
Veränderung, ein Teilrückbau, eine saisonale Konstruktion und eine denkmalverträgliche
Neugestaltung.
Das Grundstück ist Teil eines denkmalgeschützten Ensembles. Daraus folgt ein besonderer
Abstimmungs- und Gestaltungsbedarf. Der Denkmalschutz schließt Veränderungen jedoch
nicht von vornherein aus. § 11 des Berliner Denkmalschutzgesetzes sieht vielmehr ein
Genehmigungsverfahren für Veränderungen am Erscheinungsbild eines Denkmals vor.
Gerade deshalb müssen Untere Denkmalschutzbehörde, Landesdenkmalamt, Bauaufsicht,
Betreiber und Fachplaner gemeinsam klären, welche konkrete Gestaltung
genehmigungsfähig sein kann.
Nach den bisher vorliegenden Angaben hat die Bauaufsicht die Anlagen bereits am 2.
Januar 2024 besichtigt. Die Beseitigungsanordnung wurde erst zwei Jahre später am 17.
Juni 2026 erlassen. Einer so langen Bearbeitungszeit steht nun eine nur wenige Monate
umfassende Rückbaufrist gegenüber. Fehlende Nachweise können und müssen im Rahmen
eines nachträglichen Genehmigungsverfahrens vorgelegt und fachlich geprüft werden
können.
Sollte die Prüfung konkrete Sicherheitsmängel ergeben, müssen diese selbstverständlich
unverzüglich beseitigt oder die betroffenen Bereiche vorübergehend von der Nutzung
ausgeschlossen werden. Der vollständige Abriss darf jedoch nicht allein deshalb zur ersten
und einzigen Lösung werden, weil die für eine fachliche Bewertung erforderlichen Unterlagen
nicht innerhalb der kurzen Frist eingereicht werden können.
Hinzu kommt ein erheblicher wirtschaftlicher Widerspruch. Es wäre weder für den Betrieb
noch für die Verwaltung sinnvoll, zunächst einen kostenintensiven vollständigen Rückbau zu
erzwingen, anschließend einen geänderten Bauantrag zu prüfen und möglicherweise kurze
Zeit später dieselbe oder veränderte Konstruktion zu genehmigen. Zuerst muss festgestellt
werden, welche Ausführung genehmigungsfähig ist. Erst danach kann entschieden werden,
welche Teile tatsächlich zurückgebaut oder verändert werden müssen.
Für eine solche Prüfung stellt das Baurecht unterschiedliche Instrumente bereit. Auch
verfahrensrechtlich steht dem Bezirksamt ein Handlungsspielraum zur Verfügung. Nach § 80
Abs. 4 VwGO kann die Behörde, welche die sofortige Vollziehung angeordnet hat, diese
aussetzen. Besonders erklärungsbedürftig ist das Vorgehen vor dem Hintergrund des
Pankower Gastronomiegipfels. Noch am 22. Januar 2026 stellte das Bezirksamt die
Außengastronomie in den Mittelpunkt seines dritten Gastronomiegipfels. Gastronomische
Betriebe wurden als wichtige Orte des Austauschs und als Motoren urbaner Lebendigkeit
bezeichnet. In der offiziellen Auswertung wurde ausdrücklich für Kooperation statt bloßer
Sanktionslogik geworben. Der Gastronomiegipfel darf kein folgenloser Termin mit
Lippenbekenntnissen bleiben. Es ist widersprüchlich, wenn die Bezirkspolitik auf der einen
Seite Dialog, Gastfreundlichkeit und unbürokratische Lösungen verspricht, während die
Stadtentwicklungsabteilung auf der anderen Seite einen vollständigen Abriss vollziehen
lässt, bevor ein gemeinsamer Lösungsversuch mit allen zuständigen Stellen stattgefunden
hat.
Deswegen fordert die BVV konsequenterweise das Bezirksamt auf, von niedrigschwelligen
Maßnahmen Gebrauch zu machen, solange der Betreiber unverzüglich an der Herstellung
eines prüffähigen und rechtmäßigen Zustandes mitwirkt und mögliche Gefahren durch
geeignete Zwischenmaßnahmen beherrscht werden können. Ein rechtlich möglicher
Lösungsversuch für ein seit Jahrzehnten bestehendes Familienunternehmen entspricht
diesem Ziel. Ein Abriss ohne vorherige koordinierte Prüfung wäre das Gegenteil. Er
widerspräche auch dem Ziel des Konzepts sozialer Kieze. Der Florakiez lebt von einer
kleinteiligen Mischung aus Wohnen, Einzelhandel, Dienstleistungen, Cafés und Restaurants.
Familiengeführte Betriebe schaffen Arbeitsplätze, beleben den öffentlichen Raum und sind
über viele Jahre gewachsene soziale Treffpunkte. Ihr Fortbestand darf nicht durch eine
vermeidbare Abfolge von Abriss und anschließendem Neubau gefährdet werden.
Text aus PDF extrahiert