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Antrag der CDU-Fraktion - Vermessung Westerwaldstraße
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Unkel |
| Datum | 2026-09-02 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CDU-Fraktion beantragt, dass der Rat die Vermessung der Westerwaldstraße beschließt und die Verwaltung beauftragt, Vermessungsangebote einzuholen sowie Kostenübernahme aus dem Sondervermögen des Bundes (Rheinland-Pfalz-Plan) zu beantragen. Begründung: Die Vermessung ist erforderlich als Grundlage für die angestrebte Aufstufung der Straße zur Breiten Heide zur Kreisstraße nach Landesstraßengesetz. Die Maßnahme ist aus dem Förderprogramm finanzierbar und erfüllt alle Fördervoraussetzungen.
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Dokument
Extrahierter Text
EINGEGANGEN am
17. Aug. 2026
u cD U
RATSFRAKTION
RHEINBREITBACH
ORTSGEMEINDE RHEINBREITBAC
A
CDU Ratsfraktion - Dr. Heinz Schmitz, Vorsitzender: Dr. Heinz Schmitz
Simrockstraße 3-53619 Rheinbreitbach Simrockstraße 3
53619 Rheinbreitbach
Herrn Ortsbürgermeister Tel. 02224-74157
Roland Thelen Email: [email protected]
via Email:
[email protected]
Rheinbreitbach, 18.08.2026
Lieber Roland,
namens der CDU-Fraktion beantrage ich folgenden Punkt auf die Tagesordnung der nächsten
HA- und der folgenden Ratssitzung aufzunehmen:
Antrag der CDU Fraktion: \
Vermessung Westerwaldstraße und Übernahme der Kosten aus dem Sondervermögen
des Bundes nach dem „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“
Beschluss: Der Rat beschließt die Vermessung der Westerwaldstraße. Er beauftragt den
Ortsbürgermeister und die Verwaltung den Vermessungsbereich zu definieren, Angebote von
Vermessungsbüros einzuholen sowie die Übernahme der Kosten aus dem Sondervermögen
des Bundes nach dem „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur" zu
beantragen.
Begründung:
Der Rat hat mehr mehrfach die Höherstufung der Verbindung zwischen der B 42 und dem
Ortsteil Breite Heide zur Kreisstraße beantragt. Nach $ 3, 2. Landesstraßengesetz (LStrG) RLP
muss „jeder räumlich getrennte, im Zusammenhang bebaute Ortsteil wenigstens mit einer nicht
in der Baulast der betreffenden Gemeinde stehenden Straße an die genannten Verkehrswege
oder -einrichtungen (Bundes- oder Landestraßen) angeschlossen“ sein. Nach $ 38 LStrR Abs 1,
Satz 2 ist eine Straße aufzustufen, „wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung
entsprechende Straßenklasse eingestuft ist‘. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der
Anbindung des Ortsteils Breite Heide erfüllt, so dass die Aufstufung nach dem LStrG
vorzunehmen ist.
In 8 11, Abs. 5 LStrG ist geregelt: „Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat der bisherige
Träger dem neuen Träger dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige
Straßengruppe gebotenen Umfange ordnungsgemäß unterhalten und den Grunderwerb
durchgeführt hat.“
Somit ist in einem ersten Schritt zur Aufstufung die Vermessung des Straßenraums als
Grundlage eines evtl. erforderlichen Grunderwerbs durchzuführen.
Finanzierung:
Die erforderlichen Mittel sind aus dem Sondervermögen „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung,
Klima und Infrastruktur“ des Bundes zu beantragen.
Begründung:
Der Ortsgemeinderat hat beschlossen, dass der auf Rheinbreitbach entfallende Anteil des
Sondervermögens des Bundes (die 2,6 Mill. €) eingesetzt wird, um die Voraussetzungen für
Aufstufung der Straße zur Breiten Heide zu schaffen und die Verkehrssicherheit der
EB CD U
RATSFRAKTION
RHEINBREITBACH
Westerwaldstraße zu verbessern. Diesen Antrag haben der Verbandsgemeinderat und der
Kreistag in ihre jeweiligen Förderkataloge aufgenommen.
Weiterhin hat der Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz hat am 28.7.2026 den Entwurf für
eine Verordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Errichtung eines
Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ im Grundsatz
gebilligt.
Die Verordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Errichtung eines
Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ (LGRP-Plan-VO)
i.d.F. vom 28.7.2026 sieht vor, dass Investitionsmaßnahmen gefördert werden, die nicht vor
dem 1. Januar 2025 begonnen, bis zum 31.12.2036 bewilligt und bis 31.12.2042 abgeschlossen
wurden.
Zuwendungsfähig sind nach $ 3 (1), 2. Investitionen von Kommunen, die der
Verkehrsinfrastruktur dienen. D. h. die Ertüchtigung der Verbindung zur Breiten Heide mit dem
Ziel der Aufstockung zur Kreisstraße ist zuwendungsfähig.
Nach Abs. 3 sind auch „Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken“, nach Abs. 4 „notwendige
Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit einer geförderten Investitionsmaßnahme stehen“ zuwendungsfähig.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung der Maßnahmen in dem
genannten Zeitraum schrittweise erfolgen kann. Das Gesamtprojekt muss nach $ 4 (1)
mindestens 250.000 € umfassen. Dies ist hier zweifellos der Fall.
Mit Blick auf die Umsetzung ist wichtig, dass einzelne Schritte, wie die Vermessung, weniger
kosten können. Dies wird in der Begründung der VO klargestellt.
Somit sind alle Voraussetzungen für einen Förderantrag seitens der Gemeinde erfüllt.
Ziel des Antrags ist es, die Vermessung des Straßenraums als ersten Schritt für die
Umsetzung des Rheinbreitbacher Anteils am Sondervermögen zügig einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
burn Asch
Text per OCR aus Scan extrahiert