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Wirtschaftsweg (Tränkgasse) hier: Sperrung für Fahrzeuge

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-06-22
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 10.06.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: Vorlage: 018/2026/0011 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Gemeinderat Friesenheim 22.06.2026 9 Öff. Bauen, Infrastruktur, Liegen- 17.08.2026 1 Öff. schaften, Agrar und Umwelt Friesenheim Wirtschaftsweg (Tränkgasse) hier: Sperrung für Fahrzeuge Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat Friesenheim beschließt, den im Eigentum der Ortsgemeinde befindlichen Weg Flur 1, Flurstück 138/9 (anschließend an Tränkgasse) durch das Aufstellen von zweii Find- lingen dauerhaft für den Fahrzeugverkehr zu sperren. Fußgänger sollen den Bereich weiterhin passieren können. 2. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde wird beauftragt, die betroffenen Anlieger und angren- zenden Grundstückseigentümer vorab schriftlich über diese Maßnahme und die Hintergründe zu informieren. 3. Nach erfolgter Information der Anlieger wird die Verwaltung beauftragt, die Maßnahme (Be- schaffung und Platzierung der Findlinge) zeitnah für ca. 2.560 € umzusetzen. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: 55590-523380 Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von 4.643 € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Finanzielle Auswirkungen geprüft: vorstehende Angaben zutreffend vorstehende Angaben nicht zutreffend (Sigmund) Haushaltsachbearbeiter Im Auftrag Im Auftrag (Livingston) (Wagner) (Groth) Fachbereichsleiter Beigeordnete/r Bürgermeister Sachdarstellung der Verwaltung: Historisch handelte es sich bei der heutigen Parzelle Flur 1 Flurstück 138/9 (anschließend an Tränk- gasse) um einen offenen Entwässerungsgraben. Dieser wurde vor Jahren verfüllt. Zudem wurde ein Teil des gemeindlichen Ortskanals (Abwasserleitung) im Untergrund dieser Parzelle verlegt. Seit dieser Verfüllung hat sich die Oberfläche der Parzelle zu einem inoffiziellen Weg entwickelt. Dieser wird seither regelmäßig von Fußgängern als Abkürzung und Verbindungsweg genutzt. Gleichzeitig wird die Parzelle jedoch auch von den angrenzenden Gartenanliegern zunehmend mit Kraftfahrzeugen be- fahren, um die rückwärtigen Grundstücksbereiche zu erreichen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der betroffenen Fläche um keine gewidmete Straße im Sinne des rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetzes (LStrG) und auch nicht um einen offiziellen Wirtschaftsweg für die landwirtschaftliche Nutzung handelt. Die Parzelle hat keinerlei Ver- kehrsfunktion für den landwirtschaftlichen oder allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr und ist auch nicht für eine solche Belastung ausgelegt. Ein Notwegerecht ist ebenfalls nicht gegeben, da die Erschließung aller anliegenden Grundstücke über das offizielle, öffentliche Straßennetz vollumfänglich gesichert ist. Durch die Last der Fahrzeuge besteht die konkrete Gefahr, dass der im Untergrund verlaufende Orts- kanal beschädigt wird. Da es sich um keine offizielle Straße oder einen ausgewiesenen Wirtschaftsweg handelt, treffen die Gemeinde als Eigentümerin unklare Verkehrssicherungspflichten bei Unfällen oder Schäden. Um die unzulässige Nutzung des Weges zu unterbinden, soll durch das gezielte Aufstellen von drei großformatigen Findlingen (ca. 1 m × 1 m) die Parzelle für Kraftfahrzeuge unpassierbar gemacht wer- den. Diese Lösung ist dauerhaft, wartungsfrei und schützt den im Boden liegenden Ortskanal effektiv vor Überlastungsschäden. Da es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg handelt, muss auch keine Durchfahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge (Traktoren etc.) freigehalten werden. Die Durchlässigkeit für den Fußverkehr bleibt dabei vollständig gewahrt. Hinweis zur Ausführung: Aufgrund des massiven Gewichts der Steine von ca. 1,5 bis 2,5 Tonnen pro Stück ist ein manuelles Bewegen ausgeschlossen. Die Umsetzung muss daher durch einen Fachbetrieb mit schwerem Gerät (z. B. Radlader, Minibagger oder Ladekran) erfolgen. Die geplante Maßnahme wurde bisher noch nicht mit allen angrenzenden Eigentümern und Anliegern kommuniziert. Um Missverständnissen oder etwaigen rechtlichen Einwänden im Vorfeld vorzubeugen, ist eine proaktive Kommunikation vorgesehen. Die betroffenen Eigentümer werden unmittelbar nach dem Beschluss, aber noch vor der tatsächlichen Aufstellung der Findlinge, schriftlich über die Maßnahme sowie den rechtlichen Status der Parzelle (keine Straße, kein Wirtschaftsweg) informiert. Seite 3 Für die Umsetzung der Maßnahme (Beschaffung von drei Findlingen der Größe ca. 1 m × 1 m sowie das fachgerechte Setzen) wird je nach Gesteinsauswahl mit einem Gesamtkostenrahmen von ca. 1.000,– € bis 2.560,– € (brutto) gerechnet. Geschätzter Kostenposi- Beschreibung Kostenrah- tion men 2 Findlinge (unbehandelter Feldstein/Naturstein, ca. 1.000 bis 1. Material- 600,– € bis 2.500 kg pro Stück) kosten 1.600,– € Einzelpreis: ca. 300,– € bis 800,– € / Stück Ausführung durch Fachbetrieb (Garten- und Landschaftsbau) inkl. Maschineneinsatz (Bagger/Ladekran), Vorbereitung ei- 2. Transport nes tragfähigen Schotterfundaments und Ausheben der Mul- 400,– € bis & Setzen den. 960,– € Kalkulation: ca. 4 bis 8 Arbeitsstunden für einen Mehrperso- nen-Trupp (Stundensatz ca. 50,– € bis 120,– €) Gesamt- ca. 1.000,– € summe (ge- Gesamtaufwand für Material, Transport und Montage bis 2.560,– € schätzt)

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