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Friesenheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Obere Neugasse; Flur 2, Flurstück 228/2 und 229 Fristende: 20.07.2026 Neubau eines Einfamilienwohnhaus mit Garage
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-06-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 20.05.2026
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen: 018/521.12/2026/2
Vorlage: 018/2026/0010
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Gemeinderat Friesenheim 22.06.2026 7 Öff.
Friesenheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB;
Hier: Obere Neugasse; Flur 2, Flurstück 228/2 und 229
Fristende: 20.07.2026
Neubau eines Einfamilienwohnhaus mit Garage
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag.
Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung.
Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich.
Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus
Buchungsstelle:
Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100
GemO in Höhe von : € wird erteilt.
Schriftlicher Antrag ist beigefügt.
Im Auftrag Im Auftrag
(Klassen) (Crosland) Stellv.
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter
Seite 2
Sachdarstellung der Verwaltung:
• Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB
Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und
35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung
Mainz-Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbe-
hörde und Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Pla-
nungshoheit berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Ge-
nehmigungsverfahren vorgesehen.
Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt,
wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das
zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen,
verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt
als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt!
Fristende: 20.07.2026
• Bauantrag
Gegenstand des Bauantrages ist der Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage.
Das Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zu-
gleich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Im unbeplanten Innenbereich ist ein Vor-
haben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben fügt sich entsprechend dem beigefügten Nachweis in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken.
Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert.
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze wird nachgewiesen.
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