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Hahnheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Bruchgasse; Flur 1, Flurstück 22/13 Fristende: 06.07.2026 Terrassenüberdachung am bestehenden Wohngebäude
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-06-18 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 08.05.2026
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen: 025/521.12/2026/5
Vorlage: 025/2026/0018
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Haupt-, Finanz-, Bau- und Fried- 11.06.2026 2 Öff.
hofausschuss Hahnheim
Gemeinderat Hahnheim 18.06.2026 8 Öff.
Hahnheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB;
Hier: Bruchgasse; Flur 1, Flurstück 22/13
Fristende: 06.07.2026
Terrassenüberdachung am bestehenden Wohngebäude
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag.
Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung.
Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich.
Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus
Buchungsstelle:
Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100
GemO in Höhe von : € wird erteilt.
Schriftlicher Antrag ist beigefügt.
Im Auftrag Im Auftrag
(Klassen) (Crosland) Stellv.
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter
Seite 2
Sachdarstellung der Verwaltung:
• Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB
Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und
35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung
Mainz-Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbe-
hörde und Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Pla-
nungshoheit berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Ge-
nehmigungsverfahren vorgesehen.
Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt,
wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das
zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen,
verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt
als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt!
Fristende: 06.07.2026
• Bauantrag
Gegenstand des Bauantrages ist eine Terrassenüberdachung am bestehenden Wohngebäude.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
(§ 30 BauGB) mit Bezeichnung „Bebauungs- und Grünordnungsplan, Geltungsbereich 3 "Hahn-
heim West", 3. Änderung“.
Geplant ist eine Terrassenüberdachung mit einer Konstruktion aus Aluminium und Polycar-
bonatabdeckung mit einer Breite von ca. 10,50 m, einer Tiefe von ca. 2,95 m sowie einer Höhe
von ca. 2,70 m. Der Abstand zur Nachbargrenze beträgt ca. 0,05 m.
Die bauordnungsrechtliche Beurteilung der Grenzabstände obliegt der Kreisverwaltung
Mainz-Bingen als zuständiger Bauaufsichtsbehörde und begründet für die beteiligte Ge-
meinde keinen Versagensgrund im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens.
Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken.
Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert.
Das Bauvorhaben löst keinen Mehrbedarf an Stellplätzen aus.
Text aus PDF extrahiert