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Hahnheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Bruchgasse; Flur 1, Flurstück 22/13 Fristende: 06.07.2026 Terrassenüberdachung am bestehenden Wohngebäude

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-06-18
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 08.05.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: 025/521.12/2026/5 Vorlage: 025/2026/0018 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Haupt-, Finanz-, Bau- und Fried- 11.06.2026 2 Öff. hofausschuss Hahnheim Gemeinderat Hahnheim 18.06.2026 8 Öff. Hahnheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Bruchgasse; Flur 1, Flurstück 22/13 Fristende: 06.07.2026 Terrassenüberdachung am bestehenden Wohngebäude Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Im Auftrag Im Auftrag (Klassen) (Crosland) Stellv. Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Seite 2 Sachdarstellung der Verwaltung: • Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbe- hörde und Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Pla- nungshoheit berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Ge- nehmigungsverfahren vorgesehen. Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen, verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt! Fristende: 06.07.2026 • Bauantrag Gegenstand des Bauantrages ist eine Terrassenüberdachung am bestehenden Wohngebäude. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) mit Bezeichnung „Bebauungs- und Grünordnungsplan, Geltungsbereich 3 "Hahn- heim West", 3. Änderung“. Geplant ist eine Terrassenüberdachung mit einer Konstruktion aus Aluminium und Polycar- bonatabdeckung mit einer Breite von ca. 10,50 m, einer Tiefe von ca. 2,95 m sowie einer Höhe von ca. 2,70 m. Der Abstand zur Nachbargrenze beträgt ca. 0,05 m. Die bauordnungsrechtliche Beurteilung der Grenzabstände obliegt der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als zuständiger Bauaufsichtsbehörde und begründet für die beteiligte Ge- meinde keinen Versagensgrund im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens. Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert. Das Bauvorhaben löst keinen Mehrbedarf an Stellplätzen aus.

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