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Hahnheim; Bauantrag mit Abweichungsantrag; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BauGB; Hier: Untere Hauptstraße; Flur 1, Flurstück 164 Fristende: 06.07.2026 Änderung eines Abstellraums in eine Garage im EG (EFH mit ELW)

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-06-18
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 06.05.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: 025/521.12/2026/4 Vorlage: 025/2026/0017 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Haupt-, Finanz-, Bau- und Fried- 11.06.2026 3 Öff. hofausschuss Hahnheim Gemeinderat Hahnheim 18.06.2026 7 Öff. Hahnheim; Bauantrag mit Abweichungsantrag; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 BauGB; Hier: Untere Hauptstraße; Flur 1, Flurstück 164 Fristende: 06.07.2026 Änderung eines Abstellraums in eine Garage im EG (EFH mit ELW) Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat A) erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag und B) stimmt dem vorliegenden Abweichungsantrag gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 2 BauGB zur Zulassung des Vorhabens innerhalb des Geltungsbereiches der Ver- änderungssperre zu. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Seite 2 Im Auftrag Im Auftrag (Klassen) (Crosland) Stellv. Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Sachdarstellung der Verwaltung: • Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbe- hörde und Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Pla- nungshoheit berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Ge- nehmigungsverfahren vorgesehen. Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen, verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt! Fristende: 06.07.2026 • Bauantrag Gegenstand des Bauantrages ist die Änderung eines Abstellraumes in eine Garage im Erdge- schoss (EFH und ELW). Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) mit Bezeichnung "Bebauungs- und Grünordnungsplan Hahnheim Süd und West". Der Bebauungsplan teilweise qualifiziert. Für den vorliegenden richtet sich die planungsrecht- liche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB. Das Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zu- gleich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Im unbeplanten Innenbereich ist ein Vor- haben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert. Seite 3 Das Bauvorhaben löst keinen Mehrbedarf an Stellplätzen aus. • Abweichung Ausnahme von Veränderungssperre Gegenstand des Abweichungsantrags ist die Zulassung des Vorhabens innerhalb des Geltungs- bereiches der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB. Beantragt ist die Änderung eines bestehenden Abstellraums im Erdgeschoss zu einer Garage. Hierzu sind Abbrucharbeiten sowie Änderungen an der straßenseitigen Fassade erforderlich. Das vorhandene Fenster soll durch ein Sectionaltor mit identischer Öffnungsbreite ersetzt werden. Die bestehende Grundfläche bleibt unverändert. Nach Angaben des Bauherrn dient das Vorhaben der Schaffung zusätzlicher Stellfläche auf dem Grundstück, um das Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum zu reduzie- ren. Die äußere Gestaltung des Gebäudes wird nur geringfügig verändert. Das geplante Garagentor orientiert sich an der bestehenden Fassadengliederung, greift die vertikalen Achsen der Fens- ter auf und fügt sich symmetrisch in das Erscheinungsbild der umgebenden Bebauung ein. Aus Sicht der Verwaltung werden durch das Vorhaben die Grundzüge der laufenden städte- baulichen Planung nicht berührt. Städtebauliche Bedenken gegen die beantragte Ausnahme bestehen daher nicht.

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