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Eimsheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Hinterstraße; Flur 1, Flurstück 107/1 Umbau eines Nebengebäudes in Wohnraum

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-06-16
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 26.05.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: 015/611-1/2026/1 Vorlage: 015/2026/0008-1 Un t er r ic h t un gsvo r l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Gemeinderat Eimsheim 16.06.2026 2 Öff. Eimsheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Hinterstraße; Flur 1, Flurstück 107/1 Umbau eines Nebengebäudes in Wohnraum Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat nimmt die Unterrichtung zur Kenntnis. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Im Auftrag Im Auftrag (Klassen) (Crosland) Stellv. Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Seite 2 Sachdarstellung der Verwaltung: Im Rahmen der Beratung der Beschlussvorlage 015/2026/0008 hat der Gemeinderat das Ein- vernehmen gemäß § 36 BauGB vorbehaltlich der Prüfung der Stellplatzsituation erteilt. Hierzu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nur eindeutig erteilt oder versagt werden kann. Beschlussfassungen, die mit Bedingun- gen, Auflagen oder Vorbehalten verbunden werden, sind rechtlich nicht zulässig. Ein Einver- nehmen muss gegenüber der Baugenehmigungsbehörde eindeutig erklärt werden. Nach anschließender telefonischer Abstimmung mit dem Ortsbürgermeister wurde festge- stellt, dass die Frage des Stellplatznachweises bauordnungsrechtlich durch die Kreisverwal- tung Mainz-Bingen im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist und keinen bauplanungsrechtli- chen Versagensgrund im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB dar- stellt. Da der Gemeinderat dem Vorhaben im Übrigen zugestimmt hat und keine bauplanungs- rechtlichen Bedenken geäußert wurden, wurde das gemeindliche Einvernehmen gegenüber der Kreisverwaltung als erteilt erklärt. Im Zuge dieser Prüfung wurde zudem festgestellt, dass bei der ursprünglichen Stellungnahme die Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde Eimsheim nicht berücksichtigt wurde. Die Kreisverwal- tung Mainz-Bingen wurde hierüber informiert und eine ergänzende Stellungnahme über- sandt. Danach sind für die geplante Wohneinheit mit einer Wohnfläche von 43,08 m² gemäß der Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde Eimsheim zwei Stellplätze nachzuweisen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass zwischen dem Bauplanungsrecht und dem Bau- ordnungsrecht zu unterscheiden ist. Im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB prüft die Ortsgemeinde ausschließlich bauplanungsrechtliche Belange, insbesondere die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. Die Prüfung bau- ordnungsrechtlicher Anforderungen, hierzu zählen insbesondere Stellplätze, Brandschutz, Ab- standsflächen oder technische Anforderungen, obliegt hingegen der Bauaufsichtsbehörde. Ein fehlender Stellplatznachweis stellt daher grundsätzlich keinen Versagensgrund für das gemeindliche Einvernehmen dar. Eine Versagung des Einvernehmens aus bauordnungs- rechtlichen Gründen wäre rechtswidrig. Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hieraus gegebenenfalls Rechtsmittel oder Scha- densersatzansprüche entstehen könnten. Unabhängig hiervon bleiben die Vorgaben der Stellplatzsatzung selbstverständlich bestehen. Die erforderlichen Stellplätze sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen oder entsprechend den geltenden Regelungen abzulösen. Um derartige Fallkonstellationen künftig transparenter darzustellen, wird die Verwaltung in vergleichbaren Beschlussvorlagen ergänzend darauf hinweisen, wenn einzelne Sachverhalte bauordnungsrechtlich durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zu beurteilen sind und kei- nen Versagensgrund für das gemeindliche Einvernehmen darstellen.

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