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Köngernheim; Nutzungsänderung; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB; Hier: Außerhalb Flur 2, Flurstück 42, 43, 44 Fristende: 03.07.2026 Entprivilegierung und Nutzungsänderung

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-05-18
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 06.05.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: 033/521.12/2026/1 Vorlage: 033/2026/0015 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Gemeinderat Köngernheim 18.05.2026 10 Öff. Köngernheim; Nutzungsänderung; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB; Hier: Außerhalb Flur 2, Flurstück 42, 43, 44 Fristende: 03.07.2026 Entprivilegierung und Nutzungsänderung Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Nutzungs- änderungsantrag. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Finanzielle Auswirkungen geprüft: vorstehende Angaben zutreffend vorstehende Angaben nicht zutreffend (Name) Haushaltsachbearbeiter/in Im Auftrag Im Auftrag (Starck) (Crosland) Stellv. Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Seite 2 Sachdarstellung der Verwaltung: • Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwal- tung Mainz-Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungs- behörde und Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Planungshoheit berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Genehmigungsverfahren vorgesehen. Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfas- sungen, verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolge- dessen gilt als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt! Fristende: 03.07.2026 • Nutzungsänderung Gegenstand der Nutzungsänderung ist die Entprivilegierung der landwirtschaftlichen Hofan- lage. Die Entprivilegierung des Wohnhauses ist aus städtebaulicher Sicht eine nachhaltige und sinnvolle Maßnahme der Innenentwicklung, da potentiell vorhandene und geeignete Grund- stücksflächen in ihrer Nutzung zeitgemäß genutzt werden möchten. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich der Gemarkung Köngernheim. Im wirksamen Flächennutzungsplan, Stand 2030, ist das Grundstück als Aussiedlungshof in landwirtschaft- licher Fläche dargestellt. Die baurechtliche Beurteilung erfolgt nach § 35 BauGB. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht gegenüber. Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Die verkehrstechnische Erschließung ist nicht gesichert und sollte mit einer Sondernutzungs- vereinbarung zwischen der Ortsgemeinde Köngernheim und dem Antragssteller abgeschlos- sen werden. Das Einvernehmen mit einer Auflage oder mit einem Vorbehalt zu erteilen ist ungültig und muss von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als versagtes Einvernehmen aufge- nommen werden. Ein Versagen des Einvernehmens aufgrund einer noch auszuführenden Sondernut- zungsvereinbarung ist unzulässig. Der Hinweis zur nicht gesicherten Erschließung dient zu dem Zweck, dass eine Sonderver- einbarung mit dem Eigentümer getroffen wird. Zeitgleich zur Erstellung der Beschlussvorlage wurden an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen eine Stellungnahme der Verbandsgemeindeverwaltung zum Bauvorhaben gesendet. In der Stellungnahme der Verbandsgemeindeverwaltung an die Kreisverwaltung Mainz-Bin- gen zum Bauantrag wurde die Erschließung als nicht gesichert angegeben. Sofern von der Ortsgemeinde eine Sondervereinbarung mit dem Antragsteller geschlossen wird, muss diese dann durch den Antragsteller an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen gesendet werden. Wenn keine Sondervereinbarung geschlossen wird, ist davon auszugehen, dass der Bauan- trag nicht genehmigungsfähig ist. Dies entscheidet die Kreisverwaltung Mainz-Bingen. Seite 3 Die Anzahl der notwendigen Stellplätze wird nachgewiesen.

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