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Antrag auf Befestigung eines gemeindlichen Wirtschaftsweges (Grasweg) zur Erschließung des Flurstücks 20/2

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-05-18
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Dokument

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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 23.04.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: Vorlage: 033/2026/0013 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Ausschuss für Bau, Verkehr, Lie- 06.05.2026 7 Öff. genschaften, Landwirtschaft und Umwelt Köngernheim Haupt- und Finanzausschuss 06.05.2026 7 Öff. Köngernheim Gemeinderat Köngernheim 18.05.2026 8 Öff. Antrag auf Befestigung eines gemeindlichen Wirtschaftsweges (Grasweg) zur Erschließung des Flurstücks 20/2 Beschlussvorschlag: Die Ausschüsse empfehlen, der Ortsgemeinderat Köngernheim beschließt: Dem Antrag der Herren Manfred und Maximilian Best. auf Befestigung des gemeindlichen Grasweges (Zufahrt zum Flurstück 20/2) mit Schotter auf einer Länge von ca. 150 Metern wird grundsätzlich zu- gestimmt. Die Zustimmung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass zwischen der Ortsgemeinde und den Antragstellern ein schriftlicher Gestattungsvertrag geschlossen wird, der mindestens folgende Auflagen rechtlich bin- dend absichert: • Sämtliche mit der Befestigung verbundenen Kosten (Material, Maschinen, Arbeitsleistung) werden vollumfänglich von den Antragstellern getragen. • Die Arbeiten sind fachgerecht auszuführen. Die Entwässerung des Weges sowie der an- grenzenden Flächen darf durch die Aufschotterung nicht negativ beeinträchtigt werden. • Die Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen (insbesondere Bauge- nehmigung und naturschutzrechtliche Genehmigungen) obliegt allein den Antragstellern. Etwaige erforderliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für die Teilversiegelung des We- ges sind von den Antragstellern auf eigenen Flächen nachzuweisen und umzusetzen oder durch entsprechende Ersatzzahlungen abzugelten. Die Ortsgemeinde stellt hierfür weder Ausgleichsflächen noch finanzielle Mittel zur Verfügung. • Die Pflicht zur laufenden Unterhaltung des geschotterten Wegestücks sowie die Verkehrs- sicherungspflicht gehen für diesen Bereich auf die Antragsteller über. Die Ortsgemeinde wird von jeglicher Haftung für Schäden, die durch die Nutzung oder den Zustand des We- ges entstehen, freigestellt. Die Ortsbürgermeisterin wird ermächtigt, den entsprechenden Gestattungsvertrag mit den Antragstel- lern abzuschließen. Seite 2 Finanziellen Auswirkungen: keine Im Auftrag Im Auftrag (Asaad) (Livingston) (Wagner) (Groth) Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter Beigeordnete Bürgermeister Sachdarstellung der Verwaltung: Mit Schreiben vom 20.03.2026 haben die Herren Manfred und Maximilian Best bei der Ortsgemeinde Köngernheim beantragt, einen gemeindlichen Grasweg auf einer Länge von ca. 150 Metern (gemäß beigefügtem Lageplan) mit Schotter befestigen zu dürfen. Hintergrund des Antrags ist die geplante Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf dem angren- zenden Flurstück 20/2. Die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt derzeit über den unbefestigten Gras- weg. Um eine witterungsunabhängige Nutzbarkeit für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu gewährleisten, beabsichtigen die Antragsteller, die Aufschotterung in Eigenregie und auf eigene Kosten vorzunehmen. Da sich der Weg im Eigentum der Ortsgemeinde Köngernheim befindet, bedarf diese bauliche Verän- derung der formellen Zustimmung des Ortsgemeinderates. Seite 3 Das Aufbringen von Schotter auf einen bisher unbefestigten Grasweg stellt eine Teilversiegelung und somit einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Dieser Eingriff ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die landwirtschaftliche Halle natur- schutzrechtlich zu bilanzieren. Es ist davon auszugehen, dass die Untere Naturschutzbehörde (Kreis- verwaltung) hierfür eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme (Kompensation) fordern wird. Es muss zwingend ausgeschlossen werden, dass die Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin des Weges für diese Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen wird. Für die Ortsgemeinde Köngernheim entstehen durch die Maßnahme keine Kosten. Sämtliche Kosten für Material, Ausführung, Unterhaltung sowie für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen sind vollumfänglich von den Antragstellern zu tragen.

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