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1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-05-18
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 20.02.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: Vorlage: 028/2026/0004 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Bau-, Planungs-, Umwelt- und 18.05.2026 5 Öff. Agrarausschuss Hillesheim Gemeinderat Hillesheim 22.06.2026 4 Öff. 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen Beschlussvorschlag: Der Ausschuss empfiehlt, der Gemeinderat Hillesheim beschließt die Anpassung der Satzung zur Erhe- bung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Gemeinde Hilles- heim. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Finanzielle Auswirkungen geprüft: vorstehende Angaben zutreffend vorstehende Angaben nicht zutreffend (Name) Haushaltsachbearbeiter/in Im Auftrag Im Auftrag (Nootbaar) (Livingston) (Wagner) (Groth) Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Beigeordnete Bürgermeister Seite 2 Sachdarstellung der Verwaltung: Im Zuge der weiteren Entwicklung der Ortsgemeinde durch das Baugebiet „Alte Bahnhofstraße – 2. Bauabschnitt (2. BA)“ wird die bestehende Abrechnungseinheit 1 Ortslage angepasst. Durch die Einbeziehung der Flächen des 2. Bauabschnitts vergrößert sich der räumliche Geltungsbe- reich der bisherigen Abrechnungseinheit. Die derzeit gültige Satzung basiert auf der ursprünglichen Abgrenzung. Aufgrund der Erweiterung des Baugebiets ist daher eine entsprechende Anpassung erfor- derlich, um die neu hinzukommenden Grundstücke in die zukünftige beitragsrechtliche Verteilung ein- zubeziehen. Die neu in die Abrechnungseinheit einbezogenen Grundstücke unterliegen zunächst der in § 13 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge geregelten Übergangs- bzw. Verschonungs- regelung. Demnach werden die neu einbezogenen Grundstücke des Baugebiets gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 für einen Zeitraum von 20 Jahren für die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen verschont. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leis- tung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind. Somit werden die neu hinzukommenden Grundstücke zwar in die Abrechnungseinheit aufgenommen, jedoch erst nach Ablauf der Verschonungsfrist bei der Ermittlung der wiederkehrenden Beiträge be- rücksichtigt.

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