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1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-05-18 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 20.02.2026
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen:
Vorlage: 028/2026/0004
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Bau-, Planungs-, Umwelt- und 18.05.2026 5 Öff.
Agrarausschuss Hillesheim
Gemeinderat Hillesheim 22.06.2026 4 Öff.
1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den
Ausbau von Verkehrsanlagen
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss empfiehlt, der Gemeinderat Hillesheim beschließt die Anpassung der Satzung zur Erhe-
bung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Gemeinde Hilles-
heim.
Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung.
Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich.
Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus
Buchungsstelle:
Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100
GemO in Höhe von : € wird erteilt.
Schriftlicher Antrag ist beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen geprüft:
vorstehende Angaben zutreffend
vorstehende Angaben nicht zutreffend
(Name)
Haushaltsachbearbeiter/in
Im Auftrag Im Auftrag
(Nootbaar) (Livingston) (Wagner) (Groth)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Beigeordnete Bürgermeister
Seite 2
Sachdarstellung der Verwaltung:
Im Zuge der weiteren Entwicklung der Ortsgemeinde durch das Baugebiet „Alte Bahnhofstraße –
2. Bauabschnitt (2. BA)“ wird die bestehende Abrechnungseinheit 1 Ortslage angepasst.
Durch die Einbeziehung der Flächen des 2. Bauabschnitts vergrößert sich der räumliche Geltungsbe-
reich der bisherigen Abrechnungseinheit. Die derzeit gültige Satzung basiert auf der ursprünglichen
Abgrenzung. Aufgrund der Erweiterung des Baugebiets ist daher eine entsprechende Anpassung erfor-
derlich, um die neu hinzukommenden Grundstücke in die zukünftige beitragsrechtliche Verteilung ein-
zubeziehen.
Die neu in die Abrechnungseinheit einbezogenen Grundstücke unterliegen zunächst der in § 13 Abs. 2
der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge geregelten Übergangs- bzw. Verschonungs-
regelung.
Demnach werden die neu einbezogenen Grundstücke des Baugebiets gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 für
einen Zeitraum von 20 Jahren für die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen verschont. Die
Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leis-
tung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.
Somit werden die neu hinzukommenden Grundstücke zwar in die Abrechnungseinheit aufgenommen,
jedoch erst nach Ablauf der Verschonungsfrist bei der Ermittlung der wiederkehrenden Beiträge be-
rücksichtigt.
Text aus PDF extrahiert