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Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG); Hier: Widmung von Gemeindestraßen nach § 36 LStrG
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-05-18 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 09.03.2026
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen:
Vorlage: 028/2026/0006
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Bau-, Planungs-, Umwelt- und 18.05.2026 4 Öff.
Agrarausschuss Hillesheim
Gemeinderat Hillesheim 22.06.2026 7 Öff.
Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG);
Hier: Widmung von Gemeindestraßen nach § 36 LStrG
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) die Widmung der nachfolgend
genannten Grundstücke:
Flur 1 Flurstück 127/4 Untergasse - öffentliche Gemeindestraße
Flur 17 Flurstück 193 Dolgesheimer Straße - öffentliche Gemeindestraße
Flur 10 Flurstück 199/3 und 200/1 Alsheimer Straße - öffentliche Gemeindestraße
Flur 10 Flurstück 251 An der Jungwiese – Fußweg
Flur 19 Flurstück 118 In den Burggärten (Teilwidmung Variante A – bis Ende Grundstück Haus-Nr. 10
oder (Teilwidmung Variante B ) – Fußweg
2. BA Alte Bahnhofstraße:
Flur 10 Flurstück 93/17 In der Sonnenheil - öffentliche Gemeindestraße
Flur 10 Flurstück 93/18 Gaustraße - öffentliche Gemeindestraße
Flur 4 Flurstück 65/30 Im Altenberg - öffentliche Gemeindestraße
Flur 10 Flurstück 92/2 Über der Jungwiese – Fußweg
Flur 10 Flurstück 93/9 Gaustraße – Fußweg
Flur 4 Flurstück 65/4 Im Altenberg – Fußweg
Flur 4 Flurstück 65/18 Im Altenberg - Fußweg
Im Auftrag Im Auftrag
(Sturm) (Crosland) stellv. (Wagner) (Groth)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter 1. Beigeordnete Bürgermeister
Seite 2
Sachdarstellung der Verwaltung:
• Grundsätzliches zur Widmung
Unter dem Begriff einer Widmung versteht man eine Allgemeinverfügung (Rechtsakt), durch
die Wege und Straßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Voraussetzung für
die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden
Grundstückes ist. Im Anschluss ist der Akt der Widmung mit Rechtsbehelfsbelehrung im Be-
kanntmachungsorgan der Ortsgemeinde Hillesheim öffentlich bekannt zu machen.
Die Ortsgemeinde Hillesheim ist Eigentümer der genannten Grundstücke. Die Grundstücke
sollen als Gemeindestraße /Fußweg für den öffentlichen Verkehr gemäß § 36 LStrG gewid-
met werden.
• Anlass der Widmung
Mit Vollzug des Widmungsaktes in seiner Form als Allgemeinverfügung erfahren die Grund-
stücke den rechtlichen Charakter einer öffentlichen Straße nach den Vorschriften des Lan-
desstraßengesetzes.
Die Widmung öffentlicher Straßen ist ein wesentlicher Bestandteil der rechtlichen und admi-
nistrativen Organisation von Verkehrswegen. Nach dem Landesstraßengesetz (LStrG) ist die
Widmung erforderlich, um eine Straße offiziell als öffentliche Verkehrsfläche zu klassifizieren.
Diese rechtliche Einstufung hat mehrere wichtige Funktionen und Auswirkungen:
1. Rechtliche Klarheit und Verkehrssicherheit:
Die Widmung schafft klare rechtliche Verhältnisse, indem sie festlegt, welche Flächen als öf-
fentliche Straßen gelten und somit dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind. Dies ist entschei-
dend für die Verkehrssicherheit und die rechtliche Handhabbarkeit von Verkehrsregelungen.
2. Rechtsgrundlage für Beitragserhebung:
Die Widmung bildet die Grundlage für die Erhebung von Beiträgen nach dem Kommunalabga-
bengesetz (KAG), insbesondere für wiederkehrende Beiträge. Diese Beiträge sind von den An-
liegern zu entrichten und dienen der Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen.
Eine Straße im beitragsrechtlichen Sinne besteht unter anderem aus folgenden Bestandteilen:
Fahrbahn, Straßenentwässerungseinrichtung und Straßenbeleuchtung. Die restlichen abrech-
nungsfähigen Verkehrsanlagen sind Wege, Parkflächen und Grünanlagen.
Anlagen: Lagepläne der betreffenden Straßen (Parzellen)
Text aus PDF extrahiert