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Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG); Hier: Widmung von Gemeindestraßen nach § 36 LStrG

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TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-05-18
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 09.03.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: Vorlage: 028/2026/0006 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Bau-, Planungs-, Umwelt- und 18.05.2026 4 Öff. Agrarausschuss Hillesheim Gemeinderat Hillesheim 22.06.2026 7 Öff. Vollzug des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG); Hier: Widmung von Gemeindestraßen nach § 36 LStrG Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) die Widmung der nachfolgend genannten Grundstücke: Flur 1 Flurstück 127/4 Untergasse - öffentliche Gemeindestraße Flur 17 Flurstück 193 Dolgesheimer Straße - öffentliche Gemeindestraße Flur 10 Flurstück 199/3 und 200/1 Alsheimer Straße - öffentliche Gemeindestraße Flur 10 Flurstück 251 An der Jungwiese – Fußweg Flur 19 Flurstück 118 In den Burggärten (Teilwidmung Variante A – bis Ende Grundstück Haus-Nr. 10 oder (Teilwidmung Variante B ) – Fußweg 2. BA Alte Bahnhofstraße: Flur 10 Flurstück 93/17 In der Sonnenheil - öffentliche Gemeindestraße Flur 10 Flurstück 93/18 Gaustraße - öffentliche Gemeindestraße Flur 4 Flurstück 65/30 Im Altenberg - öffentliche Gemeindestraße Flur 10 Flurstück 92/2 Über der Jungwiese – Fußweg Flur 10 Flurstück 93/9 Gaustraße – Fußweg Flur 4 Flurstück 65/4 Im Altenberg – Fußweg Flur 4 Flurstück 65/18 Im Altenberg - Fußweg Im Auftrag Im Auftrag (Sturm) (Crosland) stellv. (Wagner) (Groth) Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter 1. Beigeordnete Bürgermeister Seite 2 Sachdarstellung der Verwaltung: • Grundsätzliches zur Widmung Unter dem Begriff einer Widmung versteht man eine Allgemeinverfügung (Rechtsakt), durch die Wege und Straßen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist. Im Anschluss ist der Akt der Widmung mit Rechtsbehelfsbelehrung im Be- kanntmachungsorgan der Ortsgemeinde Hillesheim öffentlich bekannt zu machen. Die Ortsgemeinde Hillesheim ist Eigentümer der genannten Grundstücke. Die Grundstücke sollen als Gemeindestraße /Fußweg für den öffentlichen Verkehr gemäß § 36 LStrG gewid- met werden. • Anlass der Widmung Mit Vollzug des Widmungsaktes in seiner Form als Allgemeinverfügung erfahren die Grund- stücke den rechtlichen Charakter einer öffentlichen Straße nach den Vorschriften des Lan- desstraßengesetzes. Die Widmung öffentlicher Straßen ist ein wesentlicher Bestandteil der rechtlichen und admi- nistrativen Organisation von Verkehrswegen. Nach dem Landesstraßengesetz (LStrG) ist die Widmung erforderlich, um eine Straße offiziell als öffentliche Verkehrsfläche zu klassifizieren. Diese rechtliche Einstufung hat mehrere wichtige Funktionen und Auswirkungen: 1. Rechtliche Klarheit und Verkehrssicherheit: Die Widmung schafft klare rechtliche Verhältnisse, indem sie festlegt, welche Flächen als öf- fentliche Straßen gelten und somit dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind. Dies ist entschei- dend für die Verkehrssicherheit und die rechtliche Handhabbarkeit von Verkehrsregelungen. 2. Rechtsgrundlage für Beitragserhebung: Die Widmung bildet die Grundlage für die Erhebung von Beiträgen nach dem Kommunalabga- bengesetz (KAG), insbesondere für wiederkehrende Beiträge. Diese Beiträge sind von den An- liegern zu entrichten und dienen der Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen. Eine Straße im beitragsrechtlichen Sinne besteht unter anderem aus folgenden Bestandteilen: Fahrbahn, Straßenentwässerungseinrichtung und Straßenbeleuchtung. Die restlichen abrech- nungsfähigen Verkehrsanlagen sind Wege, Parkflächen und Grünanlagen. Anlagen: Lagepläne der betreffenden Straßen (Parzellen)

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