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Dolgesheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Im Gartenfeld; Flur 15, Flurstück 232/2 und 233/1 Fristende: 01.06.2026 Errichtung eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-05-18
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 23.04.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: 013/611-1/2026/1 Vorlage: 013/2026/0011-1 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Gemeinderat Dolgesheim 18.05.2026 6 Öff. Dolgesheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Im Gartenfeld; Flur 15, Flurstück 232/2 und 233/1 Fristende: 01.06.2026 Errichtung eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Im Auftrag Im Auftrag (Klassen) (Livingston) Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Seite 2 Sachdarstellung der Verwaltung: • Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbe- hörde und Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Pla- nungshoheit berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Ge- nehmigungsverfahren vorgesehen. Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen, verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt! Fristende: 01.06.2026 • Bauantrag Gegenstand des Bauantrages ist die Errichtung eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten. Das Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zu- gleich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Im unbeplanten Innenbereich ist ein Vor- haben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,26 und die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 0,53 ange- geben. Das Dachgeschoss stellt kein Vollgeschoss dar. Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert. Der ursprünglich vorgelegte Stellplatznachweis (drei Stellplätze) entsprach nicht den Vorga- ben der Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde Dolgesheim, wonach vier Stellplätze erforderlich sind. Auf Anforderung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen wurde der Stellplatznachweis zwi- schenzeitlich ergänzt. Mit Stand vom 20.04.2026 werden nunmehr vier Stellplätze nachgewie- sen, sodass die Anforderungen der Stellplatzsatzung erfüllt sind.

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