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Sponsorenleistung, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-05-18 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 07.04.2026
Fachbereich: Finanzen
Aktenzeichen:
Vorlage: 013/2026/0010
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Gemeinderat Dolgesheim 18.05.2026 5 Öff.
Sponsorenleistung, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3
Satz 5 GemO
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dolgesheim stimmt der Annahme der folgenden Zuwendung zu:
Zuwendungsgeber Höhe der Zuwendung Zuwendungszweck
Rheinhessensparkasse 750,00€ Geldspende Kerb
Lutherring 15, 67547 Worms
Im Auftrag Im Auftrag
(Sigmund) (Schaad) Stellv. (Groth)
Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister
Seite 2
Sachdarstellung der Verwaltung:
Gemäß § 94 Abs. 3 GemO sind Einwerbung, Annahme oder Vermittlung von Sponsoringleis-
tungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen von/an Dritte nur zur Erfüllung
von freien Selbstverwaltungsaufgaben und Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung nach § 2
Abs. 1 GemO zulässig.
Ausnahmen hiervon sind:
• Aufgaben im Rahmen der Eingriffsverwaltung
• Bei bösem Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungs-
aufgaben
Bei der Auswahl der Sponsoringpartner ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren
zu wahren. Einwerbung und Entgegennahme von Angeboten einer Zuwendung dürfen nur
durch den Bürgermeister oder eines Beigeordneten vorgenommen werden. Das Angebot ei-
ner Zuwendung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder
Vermittlung eines Angebotes einer Zuwendung entscheidet der Gemeinderat oder ein zustän-
diger Ausschuss. Dem Gemeinderat bzw. dem zuständigen Ausschuss und der Aufsichtsbe-
hörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. Hierzu ge-
hört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem
Geber. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen sind in geeigneter Weise zu doku-
mentieren und vorzuhalten.
Diese Entscheidung nach § 93 Abs. 3 GemO ist in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
Hat ein Zuwendungsgeber aus berechtigtem Interesse um vertrauliche Behandlung seines Na-
mens gebeten, kann die Annahme dieser Zuwendung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen
werden. Im Zweifel ist aber anzuraten, auf die Annahme einer solchen Spende eher zu ver-
zichten.
Zuwendungen eines Zuwendungsgebers, die im Haushaltsjahr 100,00 € in der Summe nicht
überschreiten, unterliegen nicht den Verfahrensbestimmungen nach §94 Abs. 3 Satz4 Halb-
satz 2 und Satz 5 GemO.
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