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Eimsheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Hauptstraße; Flur 1, Flurstück 139 Fristende: 11.05.2026 Errichtung Freisitz und Schuppen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-05-05
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 23.03.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: 015/611-1/2026/2 Vorlage: 015/2026/0009 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Gemeinderat Eimsheim 05.05.2026 2 Öff. Eimsheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Hauptstraße; Flur 1, Flurstück 139 Fristende: 11.05.2026 Errichtung Freisitz und Schuppen Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Im Auftrag Im Auftrag (Klassen) (Livingston) Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Seite 2 Sachdarstellung der Verwaltung: • Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbe- hörde und Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Pla- nungshoheit berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Ge- nehmigungsverfahren vorgesehen. Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen, verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt! Fristende: 11.05.2026 • Bauantrag Gegenstand des Bauantrages ist die Errichtung eines Freisitzes und eines Schuppens. Das Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zu- gleich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Im unbeplanten Innenbereich ist ein Vor- haben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bereits am 18.09.2023 wurde ein Antrag auf Abriss einer denkmalgeschützten Scheune ge- stellt. Nach dem zwischenzeitlichen Rückbau des Dachstuhls sind die Außenwände (Grenz- wände) erhalten geblieben und mit einem Ringanker gesichert worden. Die ursprüngliche Ge- bäudehöhe von ca. 5,00 m wurde dabei auf ca. 3,70 m (Oberkante Ringanker) reduziert. Nach Angaben des Antragstellers bleibt hierdurch der Hofcharakter des Anwesens gewahrt. Die Bauvorschriften zur Grenzbebauung und Abstandflächen sind bauordnungsrechtlich durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zu beurteilen und stellt für die beteiligte Gemeinde keinen Versagensgrund dar. Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert. Das Bauvorhaben löst keinen Mehrbedarf an Stellplätzen aus.

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