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Eimsheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Hinterstraße; Flur 1, Flurstück 107/1 Fristende: 11.05.2026 Umbau eines Nebengebäudes in Wohnraum

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-05-05
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 18.03.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: 015/611-1/2026/1 Vorlage: 015/2026/0008 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Gemeinderat Eimsheim 05.05.2026 1 Öff. Eimsheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Hinterstraße; Flur 1, Flurstück 107/1 Fristende: 11.05.2026 Umbau eines Nebengebäudes in Wohnraum Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Im Auftrag Im Auftrag (Klassen) (Livingston) Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Seite 2 Sachdarstellung der Verwaltung: • Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbe- hörde und Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Pla- nungshoheit berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Ge- nehmigungsverfahren vorgesehen. Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen, verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt! Fristende: 11.05.2026 • Bauantrag Gegenstand des Bauantrags ist der Umbau eines Nebengebäudes von einer Weinprobierstube zu Wohnraum. Das Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zu- gleich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Im unbeplanten Innenbereich ist ein Vor- haben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das bestehende Nebengebäude wird im Obergeschoss derzeit als Weinprobierstube genutzt. Durch den Einbau von Trockenbauwänden soll eine Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 43 m² geschaffen werden. Die Maßnahme beschränkt sich auf Änderungen der inneren Raum- aufteilung. Eingriffe in die Tragstruktur oder die äußere Gestaltung des Gebäudes erfolgen nicht. Die Erweiterung des Wohnhauses ist aus städtebaulicher Sicht eine nachhaltige und sinnvolle Maßnahme der Innenentwicklung, da potentiell vorhandene und geeignete Grundstücksflä- chen in ihrer Nutzung zeitgemäß genutzt werden möchten und dem Grundsatz der Innen- vor Außenentwicklung entsprochen wird. Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert. Seite 3 Das Bauvorhaben löst keinen Mehrbedarf an Stellplätzen aus. Gemäß Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 47 Abs. 2 darf kein Mehrbedarf an Stellplätzen verlangt werden, wenn Wohnraum in Gebäuden, deren Fertigstellung mindestens zwei Jahre zurückliegt, durch Woh- nungsteilung, Änderung der Nutzung, Aufstocken oder durch Ausbau des Dachgeschosses ge- schaffen wird.

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