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Weinolsheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB; Hier: Gaustraße; Flur 14, Flurstück 194 Fristende: 25.05.2026 Nutzungsänderung einer Scheune zu Wohnraum
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-04-27 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 10.04.2026
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen: 064/611-1/2026/1
Vorlage: 064/2026/0009
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Gemeinderat Weinolsheim 27.04.2026 5 Öff.
Weinolsheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB;
Hier: Gaustraße; Flur 14, Flurstück 194
Fristende: 25.05.2026
Nutzungsänderung einer Scheune zu Wohnraum
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss / Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegen-
den Bauantrag sowie zur Abweichung von bauordnungsrechtlichen Festsetzungen und zur Ab-
weichung von der „Satzung der Ortsgemeinde Weinolsheim über die Festlegung der Zahl der
notwendigen Stellplätze“ vom 05.10.1999
Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung.
Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich.
Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus
Buchungsstelle:
Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100
GemO in Höhe von : € wird erteilt.
Schriftlicher Antrag ist beigefügt.
Im Auftrag Im Auftrag
(Rech) (Crosland) Stellv.
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter
Seite 2
Sachdarstellung der Verwaltung:
• Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB
Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35
im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-
Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbehörde und
Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Planungshoheit
berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Genehmigungsver-
fahren vorgesehen.
Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt,
wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das
zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen,
verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt
als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt!
Fristende: 25.05.2026.
• Bauantrag
Gegenstand des Bauantrages ist der Umbau und die Nutzungsänderung von Scheune zu Wohn-
raum
Dem vorliegenden Bauantrag liegt eine positive Bauvoranfrage zugrunde.
• planungsrechtliche Zulässigkeit
Das Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zu-
gleich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Demnach müssen sich Bauvorhaben gemäß
§ 34 BauGB in die Eigenart hinsichtlich der Art (Nutzung) und Maß (Höhe, Kubatur, Grund-
stücksausnutzung) der baulichen Nutzung der näheren Umgebungsbebauung einfügen.
Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Umnutzung der Scheune zu Wohnraum ist aus städtebaulicher Sicht eine nachhaltige und
sinnvolle Maßnahme der Innenentwicklung, da potentiell vorhandene und geeignete Grund-
stücksflächen in ihrer Nutzung zeitgemäß genutzt werden sollen und dem Grundsatz der Innen-
vor Außenentwicklung entsprochen wird.
• Abweichung von bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
Gemäß § 51 LBauO sind Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen so herzustellen, dass von den
ersten drei Wohnungen eine und von jeweils acht weiteren Wohnungen zusätzlich eine Wohnung
barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar ist. Notwendige Stellplätze von Woh-
nungen, die nach Satz 1 oder Satz 2 barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar
sind, müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.
Das vorhandene Haupthaus des Zweiseithofs verfügt bereits über zwei Wohnungen. Mit dem Aus-
bau des Dachgeschosses der rechtwinklig an das Haupthaus angebauten Scheune kommt eine
dritte Wohnung hinzu. Die Antragsteller legen dar, dass die barrierefreie Ausgestaltung der zu-
sätzlichen Wohnung mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Allein für die barrierefreie Er-
schließung der Wohnung im Obergeschoss durch einen Aufzug wäre gemäß aktuellen Stand mit
zusätzlichen Kosten von 65.000 € zu rechnen (brutto, ohne Planungskosten Architekt und Stati-
ker). Die Antragsteller möchten die Wohnung selbst nutzen und sehen für sich keine Notwendig-
keit bzw. keinen Mehrwert von einer barrierefreien Gestaltung. Es wird daher beantragt auf die
barrierefreie Ausgestaltung der dritten Wohnung verzichten zu dürfen.
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• Abweichung von den Regelungen der Stellplatzsatzung
Bauliche Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen gemäß §
47 Abs.1 LBauO nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in
geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Die Regelung zur Zahl der
notwendigen Stellplätze wird in Weinolsheim durch die „Satzung der Ortsgemeinde Weinolsheim
über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze“ (Stellplatzsatzung) vom 05.10.1999
präzisiert. Gemäß der Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde Weinolsheim vom 05.10.1999 ist je
Wohnung im Mehrfamilienhäusern mit einer Grundfläche von mehr als 40 m² je Wohnung min-
destens 2 Stellplätze vorzuhalten. Ausnahmsweise sind Abweichungen von den Vorhaben im
Wohngebiet nach unten möglich.
Dem Stellplatznachweis des Bauantrags ist zu entnehmen, dass sowohl für die beiden bestehen-
den Wohnungen im Haupthaus als auch für die beantragte zusätzliche Wohnung in der Scheune
jeweils 1 Stellplatz pro Wohnung nachgewiesen wird. Eine größere Zahl an Stellplätzen sei auf-
grund der beengten Verhältnisse im Hof nicht darstellbar.
Es wird eine Befreiung von der Herstellung weiterer Stellplätze beantragt. Gemäß § 47 Abs. 2
Satz 2 LBauO gilt die Forderung zur Herstellung notwendiger Stellplätze in ausreichender Anzahl
nicht, wenn Wohnraum in Gebäuden, deren Fertigstellung mindestens zwei Jahre zurückliegt,
durch Wohnungsteilung, Änderung der Nutzung, Aufstocken oder durch Ausbau des Dachge-
schosses geschaffen wird. Dies ist hier der Fall.
Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken.
Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert.
Für die zusätzlich herzustellende Wohnung wird ein Stellplatz nachgewiesen.
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