Startseite › Verbandsgemeinde Rhein-Selz › Antrag
Ortsgemeinde Friesenheim; Bauleitplanung der Ortsgemeinde Undenheim; Bebauungsplan: Am Spess 5. BA Frist: 08.05.2026 Hier: Beteiligung der Gemeinde, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-04-20 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 19.03.2026
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen: 060/610-13/018
Vorlage: 018/2026/0006
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Gemeinderat Friesenheim 20.04.2026 4 Öff.
Ortsgemeinde Friesenheim; Bauleitplanung der Ortsgemeinde Undenheim;
Bebauungsplan: Am Spess 5. BA
Frist: 08.05.2026
Hier: Beteiligung der Gemeinde, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an
der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat hat die Planunterlagen zum Bebauungsplan „Am Spess 5.BA“ im
Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung (§ 4 Abs. 1BauGB) zur Kenntnis genom-
men, sie beraten und fasst folgenden Beschluss.
A)
Der Gemeinderat beschließt die Billigung des Bauleitplanvorentwurfes und seiner
Anlagen in der vorliegenden Fassung. Belange des Umweltschutzes im Rahmen der
Erstellung des Umweltberichtes gem. § 2 Abs. 4 BauGB werden nicht erhoben.
B)
Der Gemeinderat beschließt, folgende Anregungen, Hinweise und Bedenken vorzu-
tragen. Nachfolgend aufgeführte Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Er-
stellung des Umweltberichtes gem. § 2 Abs. 4 BauGB sollen mit untersucht werden.
(Diese sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen).
Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung.
Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich.
Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus
Buchungsstelle:
Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100
GemO in Höhe von : € wird erteilt.
Schriftlicher Antrag ist beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen geprüft:
vorstehende Angaben zutreffend
vorstehende Angaben nicht zutreffend
(Sigmund)
Haushaltsachbearbeiter
Im Auftrag Im Auftrag
(Starck) (Livingston) (Wagner) (Groth)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Beigeordnete Bürgermeister
Sachdarstellung der Verwaltung:
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Undenheim hat in seiner Sitzung am 10.04.2025
den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan: „Am Spess 5.BA“ mit Begründung
und Umweltbericht gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde 18.03.2026 gemäß § 2
Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Ziel der Planung ist für die Ortsgemeinde Undenheim die dringend benötigte Wohnflächen
schaffen und dafür an die in der Vergangenheit realisierten Teilgebiete des Baugebietes AM
SPESS anzuknüpfen. Durch den weiterhin bestehenden Bedarf an Wohnraum sieht sich die
Gemeinde in ihrer Attraktivität als Wohnstandort bestätigt. Der 5. Bauabschnitt soll direkt an-
grenzend zum 4. BA umgesetzt werden. Die dafür vorgesehene Verkehrsinfrastruktur ist schon
vorhanden und ermöglicht die direkte Verknüpfung an den Straßenverkehr.
In den bereits umgesetzten Bauabschnitten sind die Grundstücke an die Bewohnenden ver-
kauft und beinahe komplett bebaut. Um auch künftig Bauplätze für die weitere Entwicklung der
Gemeinde zur Verfügung stellen zu können, wird der 5. Bauabschnitt nun umgesetzt. Lang-
fristig gesehen soll diese Entwicklung die städtebauliche Lücke zwischen der Raiffeisen-Wa-
renzentrale (RWZ) im Osten und der Bebauung an der Dr.-de-Millas-Straße im Westen schlie-
ßen, wobei die parallel ausgebaute Ortsrandstraße „An der Römervilla“ hilft, eine zusätzliche
Verkehrsbelastung des Ortskerns zu vermeiden.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Undenheim hat in seiner Sitzung am 26.02.2026
den Vorentwurf zum Bebauungsplan „Am Spess 5.BA“ gebilligt und die Verwaltung
beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
durchzuführen.
Als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 wird mit Planvorentwurf und Begrün-
dung unterrichtet und um Abgabe einer Äußerung, auch im Hinblick auf den erforder-
lichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ge-
beten.
Anlage: Planzeichnung mit Textl. Festsetzungen, Begründung und Artenschutz-
prüfung
Text aus PDF extrahiert