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Undenheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Friedrich-Ebert-Straße; Flur 1, Flurstück 346/32 Fristende: 22.05.2026 Umbau eines bestehenden Wohnhauses mit Teilrückbau und Aufstockung.
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-04-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 31.03.2026
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen: 060/611-1/2026/10
Vorlage: 060/2026/0029
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Gemeinderat Undenheim 16.04.2026 5 Öff.
Undenheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB;
Hier: Friedrich-Ebert-Straße; Flur 1, Flurstück 346/32
Fristende: 22.05.2026
Umbau eines bestehenden Wohnhauses mit Teilrückbau und Aufstockung.
Beschlussvorschlag:
a) Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauan-
trag.
Dachform
b) Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 31 BauGB zur Abweichung der
Dachform anstelle eines Walm- oder Satteldaches ein Flachdach zuzulassen.
Dachbedeckung
c) Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 31 BauGB zur Abweichung der
Dachdeckung anstelle Dachziegeln eine Flachdachdeckung in Form einer Folien- oder
Bitumendeckung zuzulassen.
Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung.
Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich.
Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus
Buchungsstelle:
Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100
GemO in Höhe von : € wird erteilt.
Schriftlicher Antrag ist beigefügt.
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Finanzielle Auswirkungen geprüft:
vorstehende Angaben zutreffend
vorstehende Angaben nicht zutreffend
(Duttenhöfer)
Haushaltsachbearbeiterin
Im Auftrag Im Auftrag
(Starck) (Livingston)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter
Sachdarstellung der Verwaltung:
• Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB
Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35
im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-
Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbehörde und
Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Planungshoheit
berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Genehmigungsver-
fahren vorgesehen.
Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt,
wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das
zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen,
verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt
als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt!
Fristende: 22.05.2026
• Bauantrag
Gegenstand des Bauantrages ist der Umbau eines bestehenden Wohnhauses mit Teilrückbau
und Aufstockung.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen nicht qualifizierten
Bebauungsplanbereichs (§ 30 BauGB) mit Bezeichnung 1. Abschnitt Alter Ortskern-Nord/Süd
Des Weiteren befindet sich das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungs-
und Erhaltungssatzung, deren Regelungen dementsprechend zu beachten sind.
Das Vorhaben entspricht nicht den gestalterischen Festsetzungen der Gestaltungssatzung.
Anstelle der in der Gestaltungssatzung festgesetzten Dachform Walm- oder Satteldach soll ein
Flachdach errichtet werden.
Da es sich bei der Aufstockung im hinteren Bereich des Anwesens handelt und von der Straße
aus nicht einsehbar ist, kann der Abweichung der Dachform zugestimmt werden.
Bei der Nachbarbebauung wurde im Jahr 2021 auch ein Flachdachanbau im hinteren Bereich
des Anwesen durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen genehmigt. Auch dort ist der Anbau von
der Straße aus nicht einsehbar.
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Aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den anderen Grundstückseigentü-
mern sollte dem Abweichungsantrag zur Dachform in Form eines Flachdaches und demzufolge
auch der Dacheindeckung zugestimmt werden.
Daher bestehen gegen das Bauvorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken.
Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert.
Das Bauvorhaben löst keinen Mehrbedarf an Stellplätzen aus.
Entsprechend der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Undenheim wurde dem Bauausschuss in
Angelegenheiten des § 31 Abs. 2 BauGB, Befreiungen von Festsetzungen von Bebauungsplänen,
die Beschlussfassung nicht übertragen, sodass der vorliegende Antrag vom Gemeinderat ab-
schließend zu beraten und beschließen ist.
Text aus PDF extrahiert