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Undenheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Friedrich-Ebert-Straße; Flur 1, Flurstück 346/32 Fristende: 22.05.2026 Umbau eines bestehenden Wohnhauses mit Teilrückbau und Aufstockung.

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-04-16
DatenstufeNur Ergebnisse
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 31.03.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: 060/611-1/2026/10 Vorlage: 060/2026/0029 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Gemeinderat Undenheim 16.04.2026 5 Öff. Undenheim; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde/Stadt gemäß § 36 BauGB; Hier: Friedrich-Ebert-Straße; Flur 1, Flurstück 346/32 Fristende: 22.05.2026 Umbau eines bestehenden Wohnhauses mit Teilrückbau und Aufstockung. Beschlussvorschlag: a) Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauan- trag. Dachform b) Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 31 BauGB zur Abweichung der Dachform anstelle eines Walm- oder Satteldaches ein Flachdach zuzulassen. Dachbedeckung c) Der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 31 BauGB zur Abweichung der Dachdeckung anstelle Dachziegeln eine Flachdachdeckung in Form einer Folien- oder Bitumendeckung zuzulassen. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Seite 2 Finanzielle Auswirkungen geprüft: vorstehende Angaben zutreffend vorstehende Angaben nicht zutreffend (Duttenhöfer) Haushaltsachbearbeiterin Im Auftrag Im Auftrag (Starck) (Livingston) Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Sachdarstellung der Verwaltung: • Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz- Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Planungshoheit berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Genehmigungsver- fahren vorgesehen. Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen, verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt! Fristende: 22.05.2026 • Bauantrag Gegenstand des Bauantrages ist der Umbau eines bestehenden Wohnhauses mit Teilrückbau und Aufstockung. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen nicht qualifizierten Bebauungsplanbereichs (§ 30 BauGB) mit Bezeichnung 1. Abschnitt Alter Ortskern-Nord/Süd Des Weiteren befindet sich das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungs- und Erhaltungssatzung, deren Regelungen dementsprechend zu beachten sind. Das Vorhaben entspricht nicht den gestalterischen Festsetzungen der Gestaltungssatzung. Anstelle der in der Gestaltungssatzung festgesetzten Dachform Walm- oder Satteldach soll ein Flachdach errichtet werden. Da es sich bei der Aufstockung im hinteren Bereich des Anwesens handelt und von der Straße aus nicht einsehbar ist, kann der Abweichung der Dachform zugestimmt werden. Bei der Nachbarbebauung wurde im Jahr 2021 auch ein Flachdachanbau im hinteren Bereich des Anwesen durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen genehmigt. Auch dort ist der Anbau von der Straße aus nicht einsehbar. Seite 3 Aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den anderen Grundstückseigentü- mern sollte dem Abweichungsantrag zur Dachform in Form eines Flachdaches und demzufolge auch der Dacheindeckung zugestimmt werden. Daher bestehen gegen das Bauvorhaben keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert. Das Bauvorhaben löst keinen Mehrbedarf an Stellplätzen aus. Entsprechend der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Undenheim wurde dem Bauausschuss in Angelegenheiten des § 31 Abs. 2 BauGB, Befreiungen von Festsetzungen von Bebauungsplänen, die Beschlussfassung nicht übertragen, sodass der vorliegende Antrag vom Gemeinderat ab- schließend zu beraten und beschließen ist.

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