Startseite › Verbandsgemeinde Rhein-Selz › Antrag
Undenheim; Bauvoranfrage; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB; Hier: Staatsrat-Schwamb-Straße; Flur 6, Flurstück 55/31 Fristende: 18.05.2026 Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-04-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 23.03.2026
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen: 060/611-1/2026/9
Vorlage: 060/2026/0028
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Gemeinderat Undenheim 16.04.2026 4 Öff.
Undenheim; Bauvoranfrage; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB;
Hier: Staatsrat-Schwamb-Straße; Flur 6, Flurstück 55/31
Fristende: 18.05.2026
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat erteilt zur vorliegenden Bauvoranfrage das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung.
Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich.
Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus
Buchungsstelle:
Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100
GemO in Höhe von : € wird erteilt.
Schriftlicher Antrag ist beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen geprüft:
vorstehende Angaben zutreffend
vorstehende Angaben nicht zutreffend
(Duttenhöfer)
Haushaltsachbearbeiterin
Im Auftrag Im Auftrag
(Starck) (Livingston)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleitern
Seite 2
Sachdarstellung der Verwaltung:
• Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB
Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35
im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-
Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbehörde und
Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Planungshoheit
berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Genehmigungsver-
fahren vorgesehen.
Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt,
wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das
zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen,
verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt
als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt!
Fristende: 18.05.2026
• Bauvoranfrage
Gegenstand der Bauvoranfrage ist die Errichtung eines Wohngebäudes.
Das Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zu-
gleich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Im unbeplanten Innenbereich ist ein Vorha-
ben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt
und die Erschließung gesichert ist.
Die Errichtung eines Wohnhauses ist aus städtebaulicher Sicht eine nachhaltige und sinnvolle
Maßnahme der Innenentwicklung, da potentiell vorhandene und geeignete Grundstücksflächen
in ihrer Nutzung zeitgemäß genutzt werden möchten und dem Grundsatz der Innen- vor Außen-
entwicklung entsprochen wird.
Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken.
Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert.
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze muss bei Bauantragsstellung noch plangerecht nachge-
wiesen werden.
Der unzureichende Stellplatznachweis ist bauordnungsrechtlich durch die Kreisverwaltung
Mainz-Bingen zu beurteilen und stellt für die beteiligte Gemeinde keinen Versagensgrund dar.
Text aus PDF extrahiert