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Ludwigshöhe; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB; Hier: Kirchstraße; Flur 12, Flurstück 10 Fristende: 13.04.2026 Tektur: Umbau Gauben im Satteldach
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-04-13 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 23.02.2026
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen:
Vorlage: 035/2026/0005
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Gemeinderat Ludwigshöhe 13.04.2026 4 Öff.
Ludwigshöhe; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB;
Hier: Kirchstraße; Flur 12, Flurstück 10
Fristende: 13.04.2026
Tektur: Umbau Gauben im Satteldach
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss / Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegen-
den Bauantrag.
Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung.
Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich.
Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus
Buchungsstelle:
Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100
GemO in Höhe von : € wird erteilt.
Schriftlicher Antrag ist beigefügt.
Im Auftrag Im Auftrag
(Rech) (Livingston)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter
Seite 2
Sachdarstellung der Verwaltung:
• Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB
Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35
im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-
Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbehörde und
Gemeinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Planungshoheit
berühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Genehmigungsver-
fahren vorgesehen.
Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt,
wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das
zuständige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen,
verbunden mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt
als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt!
Fristende: 13.04.2026.
• Bauantrag
Gegenstand des Bauantrages ist der Umbau von Gauben im Satteldach eines bestehenden Ge-
bäudes.
Es handelt sich um eine Tektur zur Baugenehmigung vom 22.03.2023.
Gemäß der Baugenehmigung vom 22.03.2023 sollte die senkrechte Stirnwand der Gaube knapp
hinter die Außenwand des darunter liegenden Erdgeschosses zurücktreten.
Mit der vorliegenden Tektur ist vorgesehen, die Stirnwand der Gaube direkte auf die Außenwand
des Erdgeschosses aufzusetzen. Die Trauflinie des Dachüberstandes läuft dessen ungeachtet
auch entlang der Gaube durch.
Das Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zu-
gleich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde.
Gemäß § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zuläs-
sig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücks-
fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschlie-
ßung gesichert ist.
Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken.
Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert.
Das Bauvorhaben löst keinen Mehrbedarf an Stellplätzen aus.
Text aus PDF extrahiert