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Ludwigshöhe; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB; Hier: Am Honigberg; Flur 14, Flurstück 94 und 95 Fristende: 06.05.2026 Errichtung eines Einfamilienhauses
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-04-13 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 16.03.2026
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen: 035/611-1/2026/2
Vorlage: 035/2026/0007
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Gemeinderat Ludwigshöhe 13.04.2026 3 Öff.
Ludwigshöhe; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB;
Hier: Am Honigberg; Flur 14, Flurstück 94 und 95
Fristende: 06.05.2026
Errichtung eines Einfamilienhauses
Beschlussvorschlag:
Der der Gemeinderat erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag
sowie zum Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.
Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung.
Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich.
Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus
Buchungsstelle:
Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100
GemO in Höhe von : € wird erteilt.
Schriftlicher Antrag ist beigefügt.
Im Auftrag Im Auftrag
(Rech) (Livingston)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter
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Sachdarstellung der Verwaltung:
• Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB
Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35
im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-
Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbehörde und Ge-
meinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Planungshoheit be-
rühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Genehmigungsverfahren
vorgesehen.
Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn
sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das zustän-
dige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen, verbun-
den mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt als
Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt! Fris-
tende: 06.05.2026.
• Bauantrag
Gegenstand des Bauantrags ist die Errichtung eines Einfamilienhauses.
Bei dem vorgesehenen Gebäude handelt es sich um ein Standarthaus eines Massivhausanbie-
ters.
• Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
Gegenstand des Antrags ist die Abweichung von der Festsetzung zur maximalen Traufhöhe von
4 m (Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung).
Entsprechend der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Ludwigshöhe wurde dem Bauausschuss in
Angelegenheiten des § 31 Abs. 2 BauGB, Befreiungen von Festsetzungen von Bebauungsplänen,
die Beschlussfassung nicht übertragen, sodass der vorliegende Antrag vom Gemeinderat ab-
schließend zu beraten und beschließen ist.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Weiler I – 1. Ände-
rung“ mit Rechtskraft vom 18.01.2013. Gemäß den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nut-
zung ist die maximal zulässige Traufhöhe im Plangebiet auf 4,0 m beschränkt. Die Traufhöhe ist
im Bebauungsplan definiert als der Abstand zwischen der Höhe des Fertigfußbodens im Erdge-
schoss und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Die Höhe des Fertigfußbodens
im Erdgeschoss muss gemäß Bebauungsplan mindestens 0,2 m und maximal 0,8 m über der
Straße Am Honigberg liegen. Damit sind im Geltungsbereich Gebäude mit einer Traufhöhe von
4,80 m über der Erschließungsstraße möglich.
Der Bauherr beantragt die Befreiung von der Festsetzung zur maximal zulässigen Traufhöhe um
eine Traufhöhe von 5,29 m über der Erschließungsstraße bzw. von 4,72 m über Fertigfußboden
Erdgeschoss verwirklichen zu können. Der Antragsteller verweist auf die Vorbildwirkung des ge-
genüber liegenden Wohnhauses Am Honigberg 2. Für diese Gebäude wurde eine Überschreitung
der festgesetzten Traufhöhe in ähnlicher Größenordnung genehmigt und auch verwirklicht (Trauf-
höhe 5,15 m über Fertigfußboden Erdgeschoss).
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Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölke-
rung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs
an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerba-
ren Energien, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte füh-
ren würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Angesichts der bereits vorhandenen Überschreitung der Traufhöhe bei dem gegenüberliegenden
Wohnhaus erscheint die Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe von 4 m auf 4,72 m städte-
baulich vertretbar. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt und die Abweichung von der
festgesetzten Traufhöhe ist auch unter Würdigung nachbarlicher Belange vertretbar.
Gegen das Bauvorhaben bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken.
Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert.
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze wird nachgewiesen.
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