Startseite › Verbandsgemeinde Rhein-Selz › Antrag

Dorn-Dürkheim; Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB; Hier: An der Jahrhunderteiche; Flur 2, Flurstück 11/18 Fristende: 05.05.2026

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-04-09
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 16.03.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: 201/611-1/2026/3 Vorlage: 201/2026/0009 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Bau-, Planungs-, Friedhofs- und Öff. Agrarausschuss Dorn-Dürkheim Gemeinderat Dorn-Dürkheim 09.04.2026 2 Öff. Dorn-Dürkheim; Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB; Beteiligung der Ge- meinde gemäß § 36 BauGB; Hier: An der Jahrhunderteiche; Flur 2, Flurstück 11/18 Fristende: 05.05.2026 Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss erteilt zum vorliegenden Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs 1 BauGB das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Im Auftrag Im Auftrag (Rech) (Livingston) Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Seite 2 Sachdarstellung der Verwaltung: • Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz- Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbehörde und Ge- meinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Planungshoheit be- rühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Genehmigungsverfahren vorgesehen. Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das zustän- dige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen, verbun- den mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt! 05.05.2026. • Bauantrag Vorgesehen ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit begrüntem Flachdach. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans können Flachdächer für Hauptgebäude ausnahmsweise zu- gelassen werden, wenn die Dachfläche zu mindestens 80% begrünt wird. Im vorliegenden Fall wird ein Anteil von 91,12% der Dachfläche begrünt. Die Bedingung der Ausnahme ist damit erfüllt. Die Ausnahme ist als Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 69 LBauO zu beantragen. Gegen die Gewährung der Ausnahme bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken. Das eigentliche Bauvorhaben wird im Freistellungsverfahren gemäß § 76 LBauO behandelt.

Text aus PDF extrahiert