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Dorn-Dürkheim; Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB; Hier: An der Jahrhunderteiche; Flur 2, Flurstück 11/18 Fristende: 05.05.2026
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-04-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 16.03.2026
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen: 201/611-1/2026/3
Vorlage: 201/2026/0009
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Bau-, Planungs-, Friedhofs- und Öff.
Agrarausschuss Dorn-Dürkheim
Gemeinderat Dorn-Dürkheim 09.04.2026 2 Öff.
Dorn-Dürkheim; Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB; Beteiligung der Ge-
meinde gemäß § 36 BauGB;
Hier: An der Jahrhunderteiche; Flur 2, Flurstück 11/18
Fristende: 05.05.2026
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss erteilt zum vorliegenden Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gemäß § 31
Abs 1 BauGB das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung.
Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich.
Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus
Buchungsstelle:
Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100
GemO in Höhe von : € wird erteilt.
Schriftlicher Antrag ist beigefügt.
Im Auftrag Im Auftrag
(Rech) (Livingston)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter
Seite 2
Sachdarstellung der Verwaltung:
• Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB
Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35
im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-
Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbehörde und Ge-
meinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Planungshoheit be-
rühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Genehmigungsverfahren
vorgesehen.
Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn
sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das zustän-
dige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen, verbun-
den mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt als
Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt!
05.05.2026.
• Bauantrag
Vorgesehen ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit begrüntem Flachdach. Gemäß den
Festsetzungen des Bebauungsplans können Flachdächer für Hauptgebäude ausnahmsweise zu-
gelassen werden, wenn die Dachfläche zu mindestens 80% begrünt wird. Im vorliegenden Fall
wird ein Anteil von 91,12% der Dachfläche begrünt. Die Bedingung der Ausnahme ist damit erfüllt.
Die Ausnahme ist als Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 69
LBauO zu beantragen.
Gegen die Gewährung der Ausnahme bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken.
Das eigentliche Bauvorhaben wird im Freistellungsverfahren gemäß § 76 LBauO behandelt.
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