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Grundsatzbeschluss Abrundungssatzung oder Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Rhein-Selz |
| Datum | 2026-03-03 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz Oppenheim, den 11.02.2026
Fachbereich: Bauen und Umwelt
Aktenzeichen: 066/610-13 Abrund_Vorhabenbez.
Vorlage: 066/2026/0004
Besc h l u ssvor l age
Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst.
ja nein Enth.
Gemeinderat Wintersheim 03.03.2026 4 Öff.
Grundsatzbeschluss
Abrundungssatzung oder Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt für das Grundstück Gemarkung Wintersheim, Flur 6, Flurstück
60/2, folgenden Grundsatzbeschluss:
A) Für eine bauliche Umsetzung eines Antragstellers beschließt der Gemeinderat auf
Kosten des Antragstellers die Erstellung einer Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) zur Schaffung von Bauland im unbeplanten
Bereich ohne einen vollwertigen Bebauungsplan aufzustellen. Es wird zusätzlich ein
städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Orts-
gemeinde Wintersheim geschlossen.
Oder
B) Für eine bauliche Umsetzung eines Antragstellers beschließt der Gemeinderat auf
Kosten des Antragstellers die Erstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
gemäß § 12 des Baugesetzbuchs (BauGB) zur Schaffung von Bauland im unbeplanten
Bereich durch einen vollwertigen Bebauungsplan mit einem Vorhabenplan und einem
Durchführungsvertrag aufzustellen.
Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle:
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung.
Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich.
Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus
Buchungsstelle:
Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100
GemO in Höhe von : € wird erteilt.
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Schriftlicher Antrag ist beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen geprüft:
vorstehende Angaben zutreffend
vorstehende Angaben nicht zutreffend
(Hill)
Haushaltsachbearbeiter/in
Im Auftrag Im Auftrag
(Starck) (Livingston) (Wagner) (Groth)
Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Beigeordnete Bürgermeister
Sachdarstellung der Verwaltung:
Ein Antragsteller beabsichtigt ein Bauvorhaben im unbeplanten Bereich der Gemarkung Win-
tersheim zu errichten und benötigt hierzu eine baurechtliche Satzung.
Bei beiden Varianten dürfen der Ortsgemeinde keine Kosten entstehen und der Vorhabenträ-
ger muss einen Antrag über die Ortsgemeinde bei der Verbandsgemeinde Rhein-Selz einrei-
chen. Das benötigte Planungsbüro ist vom Antragsteller zu beauftragen und zu bezahlen.
Abrundungssatzung:
- Vorteile für die Ortsgemeinde:
o Keine
- Nachteile für die Ortsgemeinde:
o Art und Maß der Bebauung kann nicht festgelegt werden
o Es werden keine Fachgutachten eingeholt zur Prüfung der Verträglichkeit (z. B.
Schallgutachten, Verkehrsgutachten)
o Der städtebauliche Vertrag gem. § 11 BauGB ist nicht mit der Abrundungssat-
zung verknüpft und muss getrennt betrachtet werden.
o Es können keine zeitlichen Verknüpfungen mit der Bebauung hergestellt wer-
den (Wann wird was gebaut)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan:
- Vorteile für die Ortsgemeinde:
o Das genaue Vorhaben muss in einem Plan dargestellt werden. Art und
Maß der Nutzung wird festgelegt.
o Es werden Fachgutachten im Zuge des Bebauungsplanverfahrens einge-
holt.
o Der Durchführungsvertrag, auch städtebaulicher Vertrag genannt, gem. §
12 BauGB ist direkt mit dem Vorhabenplan verknüpft und muss gemeinsam
betrachtet werden. Es können Auflagen in den Vertrag mit aufgenommen
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werden, die im Laufe des Bebauungsplanverfahren auferlegt werden. z. B.
Ausgleichsmaßnahmen und die Betreuung der Maßnahmen.
o Falls der Bebauungsplan nicht zustande kommt bzw. die vertraglichen
festgelegten Leistungen vom Antragsteller nicht eingehalten werden, kann
der Bebauungsplan aufgehoben werden, ohne dass Kosten für die Ge-
meinde entstehen. Die Aufhebungskosten sind im Vertrag zu vereinbaren.
- Nachteile für die Ortsgemeinde:
o Keine
In beiden Fällen, sowohl bei der Abrundungssatzung als auch beim Vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan, sind die Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft mit Ausgleichs-
und/oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen.
Der Nachteile für den Antragsteller bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die
höheren Kosten und die längere Verfahrenszeit. Außerdem muss das geplante Vorhaben ge-
nau benannt und dargestellt werden. Aber es ist auch eine höhere Rechtssicherheit, wenn der
vorhabenbezogene Bebauungsplan genehmigt ist.
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