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Grundsatzbeschluss Abrundungssatzung oder Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-03-03
DatenstufeNur Ergebnisse
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 11.02.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: 066/610-13 Abrund_Vorhabenbez. Vorlage: 066/2026/0004 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Gemeinderat Wintersheim 03.03.2026 4 Öff. Grundsatzbeschluss Abrundungssatzung oder Vorhabenbezogener Bebauungsplan Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt für das Grundstück Gemarkung Wintersheim, Flur 6, Flurstück 60/2, folgenden Grundsatzbeschluss: A) Für eine bauliche Umsetzung eines Antragstellers beschließt der Gemeinderat auf Kosten des Antragstellers die Erstellung einer Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) zur Schaffung von Bauland im unbeplanten Bereich ohne einen vollwertigen Bebauungsplan aufzustellen. Es wird zusätzlich ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Orts- gemeinde Wintersheim geschlossen. Oder B) Für eine bauliche Umsetzung eines Antragstellers beschließt der Gemeinderat auf Kosten des Antragstellers die Erstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 des Baugesetzbuchs (BauGB) zur Schaffung von Bauland im unbeplanten Bereich durch einen vollwertigen Bebauungsplan mit einem Vorhabenplan und einem Durchführungsvertrag aufzustellen. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Seite 2 Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Finanzielle Auswirkungen geprüft: vorstehende Angaben zutreffend vorstehende Angaben nicht zutreffend (Hill) Haushaltsachbearbeiter/in Im Auftrag Im Auftrag (Starck) (Livingston) (Wagner) (Groth) Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Beigeordnete Bürgermeister Sachdarstellung der Verwaltung: Ein Antragsteller beabsichtigt ein Bauvorhaben im unbeplanten Bereich der Gemarkung Win- tersheim zu errichten und benötigt hierzu eine baurechtliche Satzung. Bei beiden Varianten dürfen der Ortsgemeinde keine Kosten entstehen und der Vorhabenträ- ger muss einen Antrag über die Ortsgemeinde bei der Verbandsgemeinde Rhein-Selz einrei- chen. Das benötigte Planungsbüro ist vom Antragsteller zu beauftragen und zu bezahlen. Abrundungssatzung: - Vorteile für die Ortsgemeinde: o Keine - Nachteile für die Ortsgemeinde: o Art und Maß der Bebauung kann nicht festgelegt werden o Es werden keine Fachgutachten eingeholt zur Prüfung der Verträglichkeit (z. B. Schallgutachten, Verkehrsgutachten) o Der städtebauliche Vertrag gem. § 11 BauGB ist nicht mit der Abrundungssat- zung verknüpft und muss getrennt betrachtet werden. o Es können keine zeitlichen Verknüpfungen mit der Bebauung hergestellt wer- den (Wann wird was gebaut) Vorhabenbezogener Bebauungsplan: - Vorteile für die Ortsgemeinde: o Das genaue Vorhaben muss in einem Plan dargestellt werden. Art und Maß der Nutzung wird festgelegt. o Es werden Fachgutachten im Zuge des Bebauungsplanverfahrens einge- holt. o Der Durchführungsvertrag, auch städtebaulicher Vertrag genannt, gem. § 12 BauGB ist direkt mit dem Vorhabenplan verknüpft und muss gemeinsam betrachtet werden. Es können Auflagen in den Vertrag mit aufgenommen Seite 3 werden, die im Laufe des Bebauungsplanverfahren auferlegt werden. z. B. Ausgleichsmaßnahmen und die Betreuung der Maßnahmen. o Falls der Bebauungsplan nicht zustande kommt bzw. die vertraglichen festgelegten Leistungen vom Antragsteller nicht eingehalten werden, kann der Bebauungsplan aufgehoben werden, ohne dass Kosten für die Ge- meinde entstehen. Die Aufhebungskosten sind im Vertrag zu vereinbaren. - Nachteile für die Ortsgemeinde: o Keine In beiden Fällen, sowohl bei der Abrundungssatzung als auch beim Vorhabenbezogenen Be- bauungsplan, sind die Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft mit Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Der Nachteile für den Antragsteller bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die höheren Kosten und die längere Verfahrenszeit. Außerdem muss das geplante Vorhaben ge- nau benannt und dargestellt werden. Aber es ist auch eine höhere Rechtssicherheit, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan genehmigt ist.

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