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Ludwigshöhe; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB; Hier: Mainzer Straße; Flur 3, Flurstück 108/3 Fristende: 18.02.2026 Änderung der Dachkonstruktion für Photovoltaik, dabei Aufstocken von 2 auf 3 Vollgeschosse

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-02-23
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 05.01.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: 035/611-1/2025/6 Vorlage: 035/2026/0001 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Gemeinderat Ludwigshöhe 23.02.2026 5 Öff. Ludwigshöhe; Bauantrag; Beteiligung der Gemeinde gemäß § 36 BauGB; Hier: Mainzer Straße; Flur 3, Flurstück 108/3 Fristende: 18.02.2026 Änderung der Dachkonstruktion für Photovoltaik, dabei Aufstocken von 2 auf 3 Vollge- schosse Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss erteilt das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Im Auftrag Im Auftrag (Rech) (Livingston) Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Seite 2 Sachdarstellung der Verwaltung: • Grundsätzliches zu Beteiligung der Gemeinden nach § 36 BauGB Nach § 36 Abs. 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33, 34 und 35 im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz- Bingen im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Da Baugenehmigungsbehörde und Ge- meinde nicht identisch sind, die Entscheidung jedoch die Gemeinde in ihrer Planungshoheit be- rühren kann, hat der Gesetzgeber zu deren Sicherung die Beteiligung im Genehmigungsverfahren vorgesehen. Hinweis: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens entscheidet, bzw. wenn das zustän- dige Gremium keinen eindeutigen Beschluss, wie vorgelegt, fasst. Beschlussfassungen, verbun- den mit Auflagen oder unter Vorbehalt, sind rechtlich nicht zulässig; infolgedessen gilt als Rechtsfolge im Rechtsverkehr das Einvernehmen im Sinne des § 36 BauGB als nicht erteilt! Fris- tende: 18.02.2026. • Bauantrag Gegenstand des Bauantrages ist die Änderung der Dachkonstruktion für Photovoltaik, dabei Auf- stocken von 2 auf 3 Vollgeschosse. Das Grundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zu- gleich im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde. Demnach müssen sich Bauvorhaben gemäß § 34 BauGB in die Eigenart hinsichtlich der Art (Nutzung) und Maß (Höhe, Kubatur, Grund- stücksausnutzung) der baulichen Nutzung der näheren Umgebungsbebauung einfügen. Mit der Veränderung der Dachkonstruktion wird der zur Mittelstraße orientierte Gebäudeteil von bisher zwei auf dann drei Vollgeschosse aufgestockt. Die Höhe des aufgestockten Gebäudeteils bleibt dabei erkennbar hinter den zur Mainzer Straße orientierten Gebäudeteil mit Satteldach zu- rück. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Gegen das Bauvorhaben bestehen keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Die verkehrstechnische Erschließung ist gesichert. Das Bauvorhaben löst keinen Mehrbedarf an Stellplätzen aus.

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