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Bebauungsplan "Im Weiler I, 2. Änderung" - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB - Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Rhein-Selz
Datum2026-02-23
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Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz Oppenheim, den 30.01.2026 Fachbereich: Bauen und Umwelt Aktenzeichen: Vorlage: 035/2026/0004 Besc h l u ssvor l age Sitzungstag TOP Status Abst. Abst. Abst. ja nein Enth. Gemeinderat Ludwigshöhe 23.02.2026 4 Öff. Bebauungsplan "Im Weiler I, 2. Änderung" - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB - Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beschlussvorschlag: A) Der Gemeinderat beschließt die Änderung des Bebauungsplan „Im Weiler I, 1. Än- derung“. Die Bebauungsplanänderung wird unter dem Namen „Im Weiler I, 2. Änderung“ durchgeführt. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Weiler I, 1. Änderung“ vollständig. Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 Bauge- setzbuch (BauGB) durchgeführt. B) Der Ortsgemeinderat hat die Planunterlagen zur Kenntnis genommen, sie beraten und beschließt die Billigung des Bebauungsplanentwurfes „Im Weiler I, 2. Ände- rung“ einschließlich der zugehörigen Begründung in der vorliegenden Fassung. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird zur Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeits-, Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt. Bei finanziellen Auswirkungen: Buchungsstelle: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich in Höhe von € zur Verfügung. Die Genehmigung bei Abweichung vom Einzelzweck erforderlich. Bei gegenseitiger oder einseitiger Deckungsfähigkeit; Deckung erfolgt aus Buchungsstelle: Seite 2 Die Zustimmung zur Leistung von über-/außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 GemO in Höhe von : € wird erteilt. Schriftlicher Antrag ist beigefügt. Im Auftrag Im Auftrag (Rech) (Livingston) (Wagner) (Groth) Sachbearbeiterin Fachbereichsleiterin Beigeordnete Bürgermeister Sachdarstellung der Verwaltung: Die Ortsgemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Ge- meinde nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze vorzubereiten und zu leiten. Der Bebauungsplan „Im Weiler I, 1. Änderung“ trifft- unter anderem - Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe sowie zur zulässigen Dachform und Dachneigung. Bei der zulässigen Dachform des Pultdaches in Verbindung mit der zulässigen maximalen Firsthöhe von 10 m können sich an der höher gelegenen Firstseite des Pultdaches sehr große, für die Ortsgemeinde untypische Wandhöhen ergeben, die - rein optisch - einem Gebäude mit drei Vollgeschossen entsprechen. Ein entsprechendes Gebäude wurde bereits an ande- rer Stelle innerhalb der Ortslage verwirklicht. Um diese für die Ortslage von Ludwigshöhe untypische und deshalb für die weitere bau- liche Entwicklung des Baugebiets gestalterisch unerwünschte Bauformen zu vermeiden, soll die Zulässigkeit für Pultdächer künftig auf untergeordnete Gebäudeteile, Nebenge- bäude und Garagen begrenzt werden zusätzlich wird für Pultdächer eine verringerte First- höhe festgesetzt. • Verfahren Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des Gesetzbuchs für die Aufstellung von Bebauungsplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Die Bebauungsplanänderung soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB durch- geführt werden. Das beschleunigte Verfahren kann gemäß § 13 Abs. 1 BauGB angewandt werden, da durch die vorgesehene Änderung des Bebauungsplans ▪ die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ▪ die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglich- keitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, ▪ keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buch- stabe b genannten Schutzgüter bestehen und ▪ keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermei- dung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Seite 3 Im vereinfachten Verfahren kann: ▪ von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, ▪ der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ange- messener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, ▪ den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Be- teiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Um- weltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbe- zogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c zur Überwachung erheblicher Um- welteinwirkungen ist nicht anzuwenden. • Redaktionelle Ausgestaltung Um den Aufwand für die Bebauungsplanänderung so gering wie möglich zu halten wird die Bebauungsplanänderung als reine textliche Änderung und Ergänzung zu den Festset- zungen des Bebauungsplans ausgeführt. Die Bebauungsplanänderung ist daher stets im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Im Weiler I, 1. Änderung“ zu lesen und umge- kehrt. Bei einer rein textlichen Änderung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans kann das Verfahren vollständig durch die Verbandsgemeindeverwaltung durchgeführt werden. Das Hinzuziehen eines externen Planungsbüros ist nicht zwingend erforderlich. Sofern keine externen Gutachten benötigt werden fallen der Ortsgemeinde durch die Aufstellung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Kosten an. • Räumlicher Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst den Geltungsbe- reich Planteil A des Bebauungsplans „Im Weiler I, 1. Änderung“ vollständig.

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