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Antrag der SPD-Fraktion vom 01.12.2025 hier: Installation eines Trinkwasserbrunnens im Ortskern

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeSchermbeck
Datum2026-01-15
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Gemeinde Schermbeck Der Bürgermeister Beschlussvorlage Drucksache 00006/2026 - öffentlich - Datum: 17.12.2025 Fachbereich -Bauverwaltung / technisches Bauamt- Beratungsfolge Termin Beratungsaktion TOP Planungs-. Umwelt- und Mobilitätsaus- 15.01.2026 beschließend 8. schuss Betreff: Antrag der SPD-Fraktion vom 01.12.2025 hier: Installation eines Trinkwasserbrunnens im Ortskern Beschlussvorschlag: Der Planungs-, Umwelt- und Mobilitätsausschuss des Rates der Gemeinde Schermbeck beschließt, 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Kosten für die Installation eines Trinkwasserbrunnens in Edelstahlausführung mit einer automatischen Spülung über den zuständigen Wasserversor- ger zu ermitteln. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die laufenden Kosten (Betrieb, Wartung) sowie die Kosten für die monatliche Beprobung und Analytik beim zuständigen Wasserversorger zu ermitteln. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Standorte in der Mittelstraße zu prüfen, bei denen der Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz möglichst kurz gehalten werden kann, um die Kosten der Maßnahme zu minimieren. 4. Nach Vorlage der Kostenermittlung und Beratung im zuständigen Ausschuss soll in einer nachfolgenden Ausschusssitzung über die Installation des Trinkwasserbrunnens entschie- den werden. Sachdarstellung: Zur Sachdarstellung wird auf den Antrag der SPD-Fraktion vom 01.12.2025 verwiesen, der dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist. Stellungnahme der Verwaltung: Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) ist die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Nach § 50 Abs. 1 S. 2 WHG gehört dazu auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenhei- ten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist. Die Wasserversorgung im Rahmen der Daseinsvorsorge obliegt den Kommunen als Träger der öf- fentlichen Wasserversorgung, gem. § 38 Absatz 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG). Seitens der Gemeindeverwaltung Schermbeck wird diese Aufgabe daher als pflichtige Selbstverwaltungsauf- gabe verstanden, weshalb das Thema bereits einer laufenden Bearbeitung unterliegt. Drucksache 00006/2026 Seite - 2 - Das erste sichtbare Ergebnis dieser Bearbeitung ist die Installation eines Trinkwasserspenders im Erdgeschoss des Rathauses, die im vergangenen Jahr vorgenommen wurde. Damit wurde eine hy- gienische und barrierearme Entnahmemöglichkeit in Form einer Innenanlage geschaffen. Nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen reiche es mit Blick auf den Gesetzeswortlaut […] nicht aus, Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten nur in Innenanlagen bereitzustellen, weil der Gesetzeswortlaut ausdrücklich bestimmt, dass die Bereitstel- lung durch Innen- und Außenanlagen zu erfolgen hat. Dieses war im Gesetzentwurf noch anders, weil dort von Innen- oder Außenanlagen die Rede war (BT-Drucksache 20/3878 vom 10.10.2022, S. 11). Zugleich wurde in der Bundestags-Drucksache 20/3838 (S. 11) herausgestellt, dass durch die Einrichtung von Außenanlagen für Trinkwasser an öffentlichen Orten der Konsum von Leitungs- wasser gefördert werden soll und damit aus Nachhaltigkeitsgründen der Konsum von Flaschenwas- ser gesenkt werden soll, wie es in der EU-Richtlinie 2020/2184 in dem Erwägungsgrund Nr. 33 aus- geführt wird. Dieses bedingt auch, dass die Breite der Bevölkerung an Orten im öffentlichen Raum zu erreichen ist, so dass Innenanlagen allein nicht ausreichend sind, weil sie nicht 24 Stunden am Tag durchgängig benutzbar sind.“1 Aus diesem Grunde prüft die Verwaltung, insbesondere im Zuge der Sanierung und Umgestaltung der Mittelstraße, ebenso die Errichtung von entsprechenden Außenanlagen. Unter anderem führten die Recherchen im Rahmen dieser Prüfungen zu den in der Antragsbegründung zitierten Bedenken aufgrund der Betreiberpflichten. Ohne dem im Beschlussvorschlag formulierten Arbeitsauftrag vor- wegzugreifen, können auf Basis der bestehenden Aktenlage bereits folgende Informationen mitge- teilt werden: Hinsichtlich des Wasseranschlusses sind für einen Trinkwasserbrunnen jährliche Systemkosten und verbrauchsabhängige Wasserkosten anzusetzen. Letztere hängen selbstverständlich vom Nut- zungsverhalten ab. Nach Angaben eines Planers für Trinkwasserbrunnen beträgt der durchschnitt- liche Wasser-Jahresverbrauch unter der Annahme von benötigten 50 l / Tag für die notwendigen Spülintervalle und einem Nutzungsverbrauch von 100 l / Tag etwa 20-35m³ / Jahr.2 Basierend auf diesem Verbrauch wären 310,46 EUR Systemkosten und 31,20 - 54,60 EUR Ver- brauchskosten zu berücksichtigen. Der Betrieb eines Trinkwasserbrunnens ist gem. § 13 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) nach den allgemein anerkann- ten Regeln der Technik vorzunehmen. Weiterhin ist das DVGW Merkblatt W 274 für Planung, Bau und Betrieb sowie Eigenkontrolle von öffentlichen Trinkwasserbrunnen zu beachten. Neben dem Verbrauch ist daher eine wöchentliche Wartung mit Reinigung, ggf. Desinfektion des Auslaufs, Über- prüfung der Sicherungseinrichtung und entsprechende Dokumentation im Betriebsbuch zu berück- sichtigen. Zusätzlich sind monatliche Routineuntersuchungen durch zugelassene Trinkwasser-Un- tersuchungsstellen (Probenentnahme und mikrobiologische Untersuchung) zur Vorlage bei der überwachenden Stelle, dem Gesundheitsamt, notwendig, sofern der Turnus nicht in Absprache mit diesem verringert werden kann. Die in der Antragsbegründung genannten Kosten i. H. v. 894,00 EUR sind deckungsgleich mit den der Verwaltung vorliegenden Informationen. Wenn ein Trinkwasserbrunnen nicht durchgängig 24 h Wasser spendet und als "Nichtdauerläufer" betrieben wird, sind die o.g. regelmäßigen Spülzyklen notwendig. Diese Zyklen können über techni- sche Vorrichtungen, wie beispielsweise einer Magnetventiltechnik, angestoßen werden. Für diese Möglichkeiten wird jedoch regelmäßig ein Stromanschluss benötigt, wenn die Technik nicht batterie- 1 Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V. (Januar 2023). Aktuelles. Archiv. Mitteilungen. 2023. Januar. Änderung des § 50 WHG zu öffentlichen Wasserspendern. Von StGB NRW | Kommunen.NRW: https://kommunen.nrw/aktuelles/archiv/mitteilungen/2023/januar/aenderung-des-50-whg-zu-oeffentlichen- wasserspendern/ [abgerufen am: 05.05.2025] 2 Vgl. Kalkmann Kontakt-Kunst GmbH & Co. KG. (2025): Objekte für den öffentlichen Raum. Trink-Wasser Brunnen. Verfügbar unter: https://trinkbrunnen-kalkmann.de/wp-content/uploads/2025/01/Trinkwasserbrun- nen-Kalkmann-Kontakt-Kunst-2025-web.pdf [abgerufen am 05.05.2025]. Drucksache 00006/2026 Seite - 3 - oder akkubetrieben gesteuert wird. Weitere Betriebskosten können daher, je nach Modell, durch verbrauchsabhängige Stromkosten und einem jährlichen Systempreis für einen Stromanschluss an- fallen. Die Installationskosten für die Errichtung eines Trinkwasserbrunnens, bestehend aus Anschaffung, Montage und Installationskosten für den Wasser- und ggf. Stromanschluss sind abhängig von der Wahl des Modells und der Ausführung. Im Jahr 2022 ging die Bundesregierung von durchschnittli- chen Kosten i. H. v. 15.000,00 EUR aus3, die unter Berücksichtigung der Entwicklung des Baupreis- index nun mit etwa 17.600,00 EUR anzusetzen sind. Zusammengefasst sind nach derzeitigen Erkenntnissen für die Errichtung eines Trinkwasserbrun- nens daher mindestens einmalige Kosten von 17.600,00 EUR und laufende Kosten von 1.260,00 EUR p.a. zu berücksichtigen. Aktuell sind diese Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Trinkwasserbrunnen nicht auf die Wasserentgelte umlegbar und müssen aus dem kommunalen Haushalt bestritten werden. Aus die- sem Grund hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-West- falen im Juli 2025 einen Gesetzentwurf an den Landtag gerichtet, mit dem die Umlagemöglichkeit auf die Wasserentgelte für die Errichtung und Betrieb von öffentlichen Trinkwasser-Außen- und In- nenanlagen hergestellt werden soll, damit diese Kosten künftig in die Benutzungsgebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes einbezogen werden können.4 Angesichts des in dieser Angelegenheit aktuell bestehenden Sachstandes bewertet die Verwaltung den vorliegenden Antrag als entbehrlich. Die Vorschläge zu den Punkten 3. und 4. sind ohnehin im Rahmen der Sanierung und Umgestaltung der Mittelstraße noch zu beraten. In diesem Zusammen- hang können dann auch die zu den Punkten 1. und 2. bisher pauschal vorliegenden Angaben kon- kretisiert werden. Finanzielle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Ja ☐ Nein ☒ Sachkonto: Kostenstelle: PSP-Element: Investive Auszahlungen € Investive Einzahlungen: € Aufwand lfd. Jahr: € Erträge lfd. Jahr: € Aufwand in den ersten € Ertrag in den ersten € 5 Jahren: 5 Jahren: Davon Personalaufwand: € Saldo Aufwand / Ertrag € über 5 Jahre: Weitere Erläuterungen: Eine Umsetzung des Beschlussvorschlages würde Personalkapazitäten beanspruchen, die nicht separat mit finanziellen Mitteln bewertet werden. Anlage(n): (1) Antrag der SPD-Fraktion - Antrag auf Installation eines Trinkwasserbrunnens im Ortskern 3 Vgl. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode (2022): Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes. Drucksache 20/3878. Verfügbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/038/2003878.pdf [abgerufen am 05.05.2025]. 4 Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen – 18. Wahlperiode (2025): Gesetzentwurf der Landesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes. Vorlage 18/4066. Verfügbar unter: https://opal.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV18-4066.pdf [abgerufen am 02.10.2025]. Drucksache 00006/2026 Seite - 4 - Erarbeitung der Vorlage: gez. Thomas Nübel Fachbereichs-/Verwaltungsleitung: gez. Gerd Abelt

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