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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Verzicht auf die Einführung der Bezahlkarte für Flüchtlinge (Opt-Out-Regelung)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Rheurdt |
| Datum | 2026-06-22 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
1
Gemeinde R h e u r d t Verwaltungsvorlage
- Der Bürgermeister - - öffentlich -
DS-NR 38/2026-1
Fachbereich 2
Aktenzeichen
Datum 26.05.2026
Beratungsfolge BerichterstatterIn Termin Beratungsaktion
Rat der Gemeinde Rheurdt Frau de Lange 22.06.2026 beschließend
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Verzicht auf die Einführung der Bezahlkarte für Flüchtlinge (Opt-Out-Regelung)
Rechtlicher Hintergrund
Nordrhein-Westfalen (NRW) hat die Einführung einer Bezahlkarte für Geflüchtete beschlossen, um
die Leistungserbringung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu vereinfachen und
Verwaltungsprozesse zu optimieren. Der Landtag verabschiedete im Dezember 2024 eine
entsprechende Gesetzesänderung, die dem Ministerium für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) eine Verordnungsermächtigung erteilte. Auf
dieser Grundlage wurde eine Rechtsverordnung (BKV) erlassen, die die Details zur sogenannten
Bezahlkarte (SocialCard) regelt. An Personen und Familien, die sich im Asylverfahren befinden
und eine Aufenthaltsgestattung besitzen sowie an Personen und Familien, die eine Duldung
besitzen, kann eine Bezahlkarte ausgegeben werden, die eine Barabhebung auf 50 EUR/Monat
begrenzt. Für die Kommunen besteht die Möglichkeit, die sog. Opt-Out-Regelung zu nutzen. Ein
Ratsbeschluss ist erforderlich, um die Opt-Out-Option wahrzunehmen.
Rahmenbedingungen
Folgende Rahmenbedingungen sind für die Bezahlkarte gegeben:
• Ausstellung einer Karte für jede volljährige Person und jede unbegleitete minderjährige Person;
Ausnahmen: o Ausübung einer Erwerbstätigkeit mind. drei Monate lang
o Berufsausbildung
• Möglichkeit, neben einer Hauptkarte weitere Partnerkarten für eine Bedarfsgemeinschaft
auszustellen.
• Übergangsregelung für Bestandsfälle (verpflichtend ab 01.01.2028).
• Barabhebebetrag von 50,-Euro mtl. je Person. Sonstige Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG
erhöhen den Barbetrag entsprechend.
• Keine regionale Einschränkung im Inland, keine Einschränkung im Online-Handel.
• Einschränkung:
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o Auslandseinkäufe
o Auslandsüberweisungen
o Glücksspielangebote
o Sexuelle Dienstleistungen
• Härtefallregelung für abweichende Bedarfe.
Die Karte funktioniert wie eine Visa-Debitkarte, jedoch mit eingeschränkten
Nutzungsmöglichkeiten. Sie wird als App oder als Plastikkarte oder zugleich in beiden Varianten
ausgegeben. Einsicht in Kontostände oder Transaktionen mit Handelspartnern sind durch die
Gemeinde Rheurdt nicht möglich. Lediglich im Verdachtsfall kann die Gemeinde Rheurdt Einsicht
im Rahmen der gesetzlich vorgesehen Mitwirkungsplichten verlangen.
Zahlweg
• White-List Zahlweg
Überweisungen und Lastschriften sind grundsätzlich gesperrt, mit Ausnahme von
Bankverbindungen, die auf der „White-List“ eingepflegt sind. In dem White-List-Verfahren müssen
sich die Inhaber der Bezahlkarte Überweisungen freigeben lassen. Dies soll nach Angaben des
Landes sowohl für einzelne Zahlungen, grundsätzlich im Einzelfall oder grundsätzlich für alle Fälle
möglich sein. So können bekannte Bankverbindungen (z.B. Versorgungsbetriebe,
Handynetzbetreiber etc.) grundsätzlich freigegeben werden. Andere Bankverbindungen (z.B.
Vermieter bei Selbstzahlern) werden nur auf Antrag im Einzelfall durch das Sozialamt freigegeben.
Sachverhalt:
In der Sitzung des Hauptausschusses vom 20.04.2026 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
den Antrag gestellt, die Bezahlkarte für Flüchtlinge nicht einzuführen. Die Entscheidung hierzu soll
der Rat in seiner heutigen Sitzung beschließen.
Zu dem Fraktionsantrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Einführung der Bezahlkarte wurde verwaltungsseitig als Geschäft der laufenden Verwaltung
gemäß § 62 GO NRW eingeordnet. Maßgeblich hierfür ist, dass die Maßnahme im Kern der
Umsetzung landesweiter Vorgaben sowie einer organisatorischen Anpassung der
Leistungsgewährung dient. Die gesetzlichen Leistungsansprüche nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz bleiben unverändert; angepasst wird ausschließlich die Form der
Leistungsgewährung. Der kommunale Entscheidungsspielraum ist insoweit als begrenzt
anzusehen.
Diese Einordnung entspricht zudem der kreisweit abgestimmten Vorgehensweise, die im Rahmen
der Bürgermeisterkonferenz im Kreis Kleve zwischen den kreisangehörigen Kommunen vereinbart
wurde. Zwischenzeitlich haben lediglich zwei Kommunen aufgrund politischer Anträge von der Opt-
Out-Regelung Gebrauch gemacht.
Eine Umfrage hat ergeben, dass sieben Kommunen im Kreisgebiet die Bezahlkarte bereits
eingeführt haben und die Umsetzung dort als unbürokratisch bewertet wird. Die übrigen
Kommunen befinden sich derzeit in der Einführungsphase.
Die Verwaltung hat bereits am 06.01.2026 den Verwaltungsvertrag mit dem Land Nordrhein-
Westfalen zur Einführung der Bezahlkarte geschlossen. Die Gemeinde Rheurdt setzt damit
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geltendes Landesrecht praktikabel und einheitlich um, anstatt kommunale Sonderlösungen zu
schaffen. Da bereits Kosten für die Einführung der Bezahlkarte entstanden sind, sowie personeller
Aufwand, wäre ein Abbruch weder wirtschaftlich noch sachgerecht.
Die Kündigung des Verwaltungsvertrages müsste spätestens am 30.06.26 zum 31.12.26 erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Anwendung der Opt-Out-Regelung nach § 4
der Verordnung zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte im
Asylbewerberleistungsgesetz wird abgelehnt.
Anlage(n):
1. Verordnung zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte
Aufgestellt: Gesehen:
- de Lange - - Ketelaers -
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