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Kommunale Selbstverwaltung verteidigen – Konnexitätsprinzip einhalten hier. Antrag der Gruppe Die Linke

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeKerpen
Datum2026-06-30
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KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 31 / Recht und Vergaben Drs.-Nr.: 381.26 Bearbeitung: Frau Schüller Datum : 16.06.2026 Beratungsfolge Termin Bemerkungen Stadtrat 30.06.2026 X Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Kommunale Selbstverwaltung verteidigen – Konnexitätsprinzip einhalten hier. Antrag der Gruppe Die Linke Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten x Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von noch unklar___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Kostenträger/Sachkonto: x Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Kostenträger/Sachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) x Durch die Vorlage entstehen keine klimarelevanten Wirkungen. Durch die Vorlage entstehen klimarelevante Wirkungen. Das Vorhaben hat Auswirkungen auf… positiv neutral negativ … den Verbrauch von Energie und/oder Ressourcen. … das Stadtklima (Hitze, Regenwasser…). … die Bewusstseinsbildung für den Klimawandel. Kommentar der Abteilung 16.3 – Klima und Umwelt: Pflichtaufgabe x Freiwillige Aufgabe Sachbear- Abteilungs- Amtsleitung Zuständiger Mitzeichnung Kämmerer Bürgermeister Amt 10 beitung leitung Dezernent Abtlg. 16.3 Ratsbüro gez. Schüller gez. Schüller gez. Bleckmann gez. Schaaf gez. Jurczyk gez. Grafe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen lehnt den Antrag der Gruppe Die Linke dahingehend ab, was eine Klageerhebung zum jetzigen Zeitpunkt betrifft. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Städte- und Gemeindebund sowie anderen Städten/Kommunen in NRW Kontakt aufzunehmen, um eine mögliche Beteiligung an bereits anhängigen bzw. geplanten Klageverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu prüfen. Sollte eine Klageerhebung im Verbund in Betracht kommen, wird eine mögliche Klageschrift mit entsprechendem Kostenrisiko dem Rat zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Begründung: Gemäß § 28 Absatz 2 S.3 GG (Grundgesetz) umfasst die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. § 78 Absatz 1 der Landesverfassung NRW bekräftigt in Absatz 1 die Selbstverwaltung und stellt in Absatz 3 Satz 2 darüber hinaus klar, dass das Land den Kommunen finanziellen Ausgleich gewähren muss, sofern die Aufgabenübertragung durch das Land zu einer „wesentlichen Belastung“ der Kommunen führt. Eine „wesentliche Belastung“ der Kommunen dürfte unstreitig sein und wird auch immer wieder von verschiedensten Akteuren auf kommunaler Ebene bekräftigt. So hat der Städte- und Gemeindebund zuletzt am 20.06.2026 eine Presseerklärung herausgegeben und erneut darauf hingewiesen, dass die Überschuldungssituation der Kommune auf Rekordhoch ist und wiederum den Einhalt des Konnexitätsprinzips gefordert. Der bundesweite Aktionstag am 20.06.2026 „Kommunen am Limit“ machte zuletzt auf diese Situation aufmerksam. Mit dezentralen Aktionen in zahlreichen Städten, Kreisen und Gemeinden in NRW – auch im Rhein-Erft-Kreis - wurde ein sichtbares Zeichen dafür gesetzt, dass die derzeitige Finanzlage nicht weiter tragbar ist. Klagen von Städten/Gemeinden oder Landkreisen gab es auch bereits in der Vergangenheit. So hatten mehrere kreisfreie Städte aus NRW gegen das Land geklagt und um Überprüfung einer Regelung im Gemeindefinanzierungsgesetz gebeten. Die Städte Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Solingen und Wuppertal fühlten sich gegenüber den kreisangehörigen Städten bei der Mittelverteilung benachteiligt. Das Gericht teilte diese Rechtsauffassung nicht (VerfGH 115,22, 101/23 und 133/24). Schon seit 2019 ist beim BVerfG eine gemeinsame Kommunalverfassungsbeschwerde der kreisfreien Stadt Pirmasens und des Landkreises Kaiserslautern gegen das Land Rheinland-Pfalz anhängig (AZ: 2 BvR 1850/19). Dieses Verfahren ist bislang nicht entschieden. Auch gibt es noch ein weiteres Verfahren aus Dezember 2024 zweier defizitärer Landkreise aus Sachsen-Anhalt mit der Frage, ob eine fehlende „angemessene kommunale Finanzausstattung“ die Rechte aus Art. 28 Absatz 2 GG verletzt. Auch dieses Verfahren ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Am 20.06.2026 wurde von Seiten der Vorlagenerstellerin der Städte- und Gemeindebund angeschrieben und um Auskunft gebeten, ob dahingehende Klagen auch in NRW geplant bzw. schon anhängig sind. Eine Rückmeldung steht noch aus (Stand: 23.06.2026). Ebenfalls wurde der Rechtsamtsleiterkreis NRW angeschrieben sowie Kontakt zu benachbarten Kommunen aufgenommen. Nach deren Rückmeldung sind keine Klagen bekannt oder geplant. Auf Wunsch der Vorlagenerstellerin wird das Thema auf der nächsten Rechtsamtsleitertagung in Euskirchen am 06.07.2026 besprochen. Beschlussvorlage 381.26 Seite 2 Eine Klage sollte allenfalls nur im Verbund angestrebt werden, da damit neben personellen auch finanzielle Belastungen einhergehen. Aufgrund der Komplexität eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof NRW und der thematischen Außenwirkung wäre auch eine Klage des Städte- und Gemeindebundes, stellvertretend für die einzelnen Kommunen, sinnvoll. Es wird daher empfohlen, die Rückmeldungen des Städte- und Gemeindebundes sowie die Ergebnisse aus der Rechtsamtsleitertagung in Euskirchen abzuwarten und dann ggf. weiter zu entscheiden. Von einer (alleinigen) Klageerhebung von Seiten der Kolpingstadt Kerpen zum jetzigen Zeitpunkt wird abgeraten. Beschlussvorlage 381.26 Seite 3

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