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Antrag der Partei Die Linke betr. Nachtfahrverbot für Mähroboter
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Eschwege |
| Datum | 2026-08-27 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Partei Die Linke beantragt, dass die Stadt Eschwege per Allgemeinverfügung ein nächtliches Fahrverbot für Mähroboter zwischen 30 Minuten vor Sonnenuntergang und 30 Minuten nach Sonnenaufgang erlässt. Begründet wird dies mit dem Schutz von Igeln und Amphibien, die als besonders geschützte Arten unter Bundesartenschutzrecht stehen und durch nächtliche Mähroboter-Einsätze verletzt oder getötet werden. Das Leibniz-Institut dokumentiert seit 2023 einen Anstieg derartiger Verletzungen um 30–50 Prozent. Der Beschlussvorschlag ist identisch mit dem Antrag.
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Dokument
Extrahierter Text
Kreisstadt Eschwege Datum: 18.08.2026
Beschlussvorlage Nr. VL-194/2026
Fachbereich: Ordnungswesen - öffentlich -
AZ:
zu beteiligende Fachbereiche: Organisation
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion
Stadtverordnetenversammlung der 27.08.2026 beschließend
Kreisstadt Eschwege
Betreff:
Antrag der Partei Die Linke betr. Nachtfahrverbot für Mähroboter
Antragstext:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eschwege beauftragt den Bürgermeister im Rahmen
einer Allgemeinverfügung ein nächtliches Fahrverbot für Mähroboter (Rasenmähroboter,
Rasenroboter) in der Zeit zwischen 30 Minuten vor Sonnenuntergang bis 30 Minuten nach
Sonnenaufgang zu erlassen. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst das
gesamte Gebiet der Stadt Eschwege nebst Ortsteilen.
Begründung:
Der Europäische Igel (Erinaceus europaeus) sowie alle heimischen Amphibien sind gemäß § 7
Abs. 2 Nr. 13 b bzw. c BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung besonders
geschützt.
Als besonders geschützte Arten gelten für sie die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß §
44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Nach Nr. 1 der genannten Vorschrift ist es verboten, wildlebenden
Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Lebensstätten wild lebender Tiere ohne
vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
In der 2020 aktualisierten Roten Liste der Säugetiere wurde der Europäische Igel (Erinaceus
europaeus) in Deutschland erstmals auf die Vorwarnliste gesetzt, da die Bestände rückläufig sind.
Mit der Wahl zum Wildtier des Jahres 2024 generiert auch die Deutsche Wildtierstiftung mehr
Aufmerksamkeit für den Kulturfolger Igel, der im Siedlungsbereich wichtige Refugien außerhalb der
intensiven Landwirtschaft im ländlichen Raum findet. In städtischen Gärten und Parkanlagen findet
er vermeintlich sichere Ruheplätze und ein reichhaltiges Nahrungsangebot. Städte und
Gemeinden tragen daher eine besondere Verantwortung für den Schutz von Igeln in diesen
Ersatzlebensräumen.
Dem gegenüber stehen jedoch steigende Absatzzahlen von Mährobotern, die eine zusätzliche
Gefahrenquelle für den versteckt lebenden Igel darstellen. Aufgrund der nachtaktiven Lebensweise
gibt es im Vergleich zu tagaktiven Arten wenig konkrete Daten, doch das Leibniz-Institut für Zoo-
und Wildtierforschung sammelt seit September 2022 systematisch Daten zu Igelverletzungen
durch Mähroboter. Seit Frühjahr 2023 wird ein Anstieg der Fälle um 30 bis 50 Prozent verzeichnet.
Damit ist erwiesen, dass Mähroboter gravierende Schnittverletzungen bei Igeln verursachen
können, die oftmals zum Tode führen. Es liegt in dem natürlichen Verhalten der Tiere, nicht zu
flüchten, sondern sich zusammen zu rollen und auf den Schutz des Stachelkleides zu vertrauen.
Verletzte Tiere haben meist sehr lange und erhebliche Leidenszeiten, denn die Verletzungen
betreffen selten die Beine, sodass sie sich zunächst in ein Versteck zurückziehen können, wo sie
z.B. vom Menschen nicht sofort gefunden werden.
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Dies betrifft nicht nur Igel, sondern auch andere kleine Wildtiere, wie Mäuse und Kröten.
Mähroboter werden häufig nachts und unbeaufsichtigt eingesetzt, da sie geräuscharm sind und
autonom agieren. Dabei wird von den Herstellern auf vorhandene technische Lösungen, die
Verletzungen von Kleintieren durch die automatisierten Geräte verhindern sollen, verwiesen. Diese
bieten jedoch bislang keinen ausreichenden Schutz. Das Verbot des nächtlichen Betriebs von
Mährobotern liefert hingegen einen wichtigen und effektiven Beitrag zum Artenschutz, da es eine
weitere Gefahrenquelle sowohl für Igel als auch für andere betroffene Wildtiere minimiert.
Besitzer*innen/Betreiber*innen eines Mähroboters haben dafür Sorge zu tragen, dass durch den
Betrieb keine Gefahr für Igel und andere Tiere entsteht.
Verletzen oder töten Mähroboter Igel, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Verletzungs-
und Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Besitzer*innen/Betreiber*innen eines
Mähroboters haben auch dafür Sorge zu tragen, dass durch den Betrieb keine Lebensstätten wild
lebender Tiere ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden.
Der TÜV-Süd schreibt auf seiner Internetseite: „Wer kleine Kinder oder Haustiere im Garten hat,
sollte grundsätzlich nur dann mähen lassen, wenn sich keine Personen oder Tiere auf der
Rasenfläche befinden. Gerade diese haben ein erhöhtes Risiko bei Kontakt mit autonom
fahrenden Robotern. […] Nachts und in der Dämmerung sollten die Geräte nie fahren, da vor allem
Igel und andere Tiere zu dieser Zeit aktiv sind. Besonders kleine Igel rollen sich bei Gefahr
zusammen und werden vom Roboter unter Umständen nicht als ausreichend großes Hindernis
wahrgenommen.“
Quelle: https://www.tuvsud.com/de-de/presse-und-medien/2025/juli/tuev-sued-erklaert-worauf-es-
bei-maehrobotern-wirklich-ankommt (17.08.2026, 16:54)
In einem gemeinsamen Forschungsprojekt des bayerischen Naturschutzverband LBV
(Landesbund für Vogel- und Naturschutz), dem Verein Deutscher Ingenieure (VDI) und dem
Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung (Leibniz-IZW) wird daran gearbeitet den Einsatz von
Mährobotern zukünftig sicherer für Igel zu machen. Allerdings liegen aus unterschiedlichen
Gründen bisher noch keine sicher funktionierenden Systeme vor, sodass die Empfehlung nach wie
vor lautet Mähroboter in den kritischen Zeiten nicht zu betreiben.
Zitat: „Bisher gibt es noch keine Mähroboter-Modelle, die Igel nachweislich sicher bereits vor
einem Zusammenstoß erkennen“, erklärt Dr. Anne Berger vom Leibniz-IZW, die das Projekt mit
ihrer jahrelangen Expertise in der Igel-Forschung unterstützt. Da Igel nachtaktiv sind, könnte man
die Möglichkeit des potenziell gefährlichen Aufeinandertreffens von Mähroboter und Igel allein
dadurch deutlich senken, dass man Mähroboter nur tagsüber benutzt.“
Der VDI gibt zu bedenken, dass es bisher auch noch keine standardisierten Methoden gibt, mit
denen eine ausreichende Sicherheit geprüft und somit gewährleistet werden kann.
Quelle: https://www.vdi.de/news/detail/gemeinsam-gaerten-sicher-fuer-igel-machen
Sich ausschließlich auf die Empfehlungen der Hersteller zu verlassen, von denen ohnehin nur
einige in ihren Betriebsanleitungen auf dieses Problem hinweisen, ist nicht zielführend.
Ebenso wenig wird ein Appell auf der Homepage der Stadt Eschwege den Igeln und anderen
Kleintieren, wie Mäusen und Amphibien nutzen. Es ist unrealistisch zu erwarten, dass sich ein
Käufer oder eine Käuferin vor der Inbetriebnahme überlegt doch einmal auf den Internetseiten des
Rathauses nachzuschauen, ob dort nicht vielleicht Empfehlungen zur Benutzung von
Gartengeräten zu finden sind. Und selbst für diesen unwahrscheinlichen Fall gilt, eine Empfehlung
ist eben nur eine Empfehlung, die bei Nichtbefolgen ohne Konsequenzen bleibt.
Anders sieht es bei einem Verstoß gegen eine Allgemeinverfügung aus. Die Kanzlei Herfurtner
schreibt dazu:
„Wer gegen eine wirksame Allgemeinverfügung verstößt, riskiert je nach Rechtsgebiet Bußgelder,
Zwangsgelder, Ersatzvornahme, Untersagungen oder weitere behördliche Maßnahmen.“
Quelle: https://kanzlei-herfurtner.de/allgemeinverfuegung/ (17.08.2026, 18:16)
Beschlussvorlage VL-194/2026 Seite 2 von 3
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eschwege beauftragt den Bürgermeister im Rahmen
einer Allgemeinverfügung ein nächtliches Fahrverbot für Mähroboter (Rasenmähroboter,
Rasenroboter) in der Zeit zwischen 30 Minuten vor Sonnenuntergang bis 30 Minuten nach
Sonnenaufgang zu erlassen. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung umfasst das
gesamte Gebiet der Stadt Eschwege nebst Ortsteilen.
Anlage(n):
1 Antrag Mähroboter Die Linke
Beschlussvorlage VL-194/2026 Seite 3 von 3
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