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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Freiwillige Übernahme der Aufgabe "Kommunaler Hitzeaktionsplan" durch die Verbandsgemeinde (§ 64 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs.2 GemO)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Wachenheim an der Weinstraße |
| Datum | 2026-08-25 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, dass die Verbandsgemeinde Wachenheim die Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung eines kommunalen Hitzeaktionsplans als freiwillige Aufgabe übernimmt. Der Plan soll acht Kernelementen des Landes-Hitzeaktionsplans folgen und mindestens zentrale Koordinierung, Hitzewarnsystem-Anbindung, zielgruppenspezifische Kommunikation, Hitzeprävention in öffentlichen Gebäuden, Schutz vulnerabler Gruppen, Gesundheitsvorbereitung, Stadtplanung und Monitoring umfassen. Die Verwaltung soll bis 31. März 2027 einen Entwurf vorlegen. Begründet wird dies mit zunehmender Hitzebelastung, dem Vorsprung durch freiwillige Selbstverwaltung vor künftigen Pflichtaufgaben und Synergien mit bereits laufenden Projekten.
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Dokument
Extrahierter Text
Sonja Teschner
Mitglied des Verbandsgemeinderats
Fraktionssprecherin
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Dr.-Hans-Hoffmann-Straße 16b
67157 Wachenheim
An den Vorsitzenden des Verbandsgemeinderats der Verbandsgemeinde Wachenheim
z. Hd. des Bürgermeisters
Weinstraße 16
67157 Wachenheim
Wachenheim, 4. August 2026
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderats –
Freiwillige Übernahme der Aufgabe „Kommunaler Hitzeaktionsplan“ durch die Verbandsgemeinde
(§ 64 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 2 GemO)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
namens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stelle ich folgenden Antrag zur Beratung und
Beschlussfassung in der nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderats:
Antrag
1. Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung eines
kommunalen Hitzeaktionsplans für das Gebiet der Verbandsgemeinde [Name] gemäß § 64 Abs. 2 i. V.
m. § 32 Abs. 2 Nr. 6 und 14 GemO als eigene (freiwillige) Selbstverwaltungsaufgabe der
Verbandsgemeinde zu übernehmen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Verbandsgemeinderat spätestens bis zum 31. März 2027 einen
Entwurf des Hitzeaktionsplans zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Hitzeaktionsplan soll sich an den acht Kernelementen des Hitzeaktionsplans des Landes Rheinland-
Pfalz orientieren und mindestens folgende Punkte umfassen:
• eine zentrale Koordinierung innerhalb der Verbandsgemeindeverwaltung sowie die interdisziplinäre
Zusammenarbeit mit den Ortsgemeinden, dem Gesundheitsamt, Pflegeeinrichtungen, Kitas,
Schulen und sozialen Trägern;
• die Anbindung an das Hitzewarnsystem des Deutschen Wetterdienstes und ein einheitliches
Alarmierungs- und Informationskonzept für alle Ortsgemeinden;
• zielgruppenspezifische Information und Kommunikation, insbesondere für ältere Menschen,
Pflegebedürftige, chronisch Kranke, Kleinkinder und im Freien Beschäftigte;
• Maßnahmen zur Reduzierung von Hitze in öffentlichen Innenräumen (Kitas, Schulen, Pflege- und
Verwaltungsgebäude);
• die Identifikation und den Schutz besonders hitzevulnerabler Gruppen, einschließlich
wohnungsloser Personen;
• eine Verzahnung mit der Vorbereitung der lokalen Gesundheits- und Sozialsysteme auf
Hitzeperioden;
• langfristige Ansätze in Stadt- und Ortsplanung sowie Bauwesen (u. a. Verschattung, Entsiegelung,
Begrünung, öffentliche Trinkwasserversorgung nach § 50 WHG i. V. m. § 48 LWG);
• ein Monitoring- und Evaluierungskonzept zur regelmäßigen Überprüfung und Fortschreibung der
Maßnahmen.
Begründung
1. Ausgangslage: Zunehmende Hitzebelastung
Die Zahl heißer Tage und Tropennächte nimmt auch in Rheinland-Pfalz infolge des Klimawandels
kontinuierlich zu. Hitzeperioden führen nachweislich zu einer erhöhten Zahl hitzebedingter Erkrankungen
und Todesfälle, insbesondere bei älteren Menschen, chronisch Kranken, Kleinkindern und Personen, die im
Freien arbeiten. Eine vorausschauende kommunale Hitzevorsorge ist daher eine originäre Aufgabe der
örtlichen Daseinsvorsorge und liegt im ureigenen Interesse der Bürgerinnen und Bürger unserer
Verbandsgemeinde.
2. Rechtlicher Rahmen: Freiwillige Aufgabe mit klarer politischer Zielrichtung
Ein kommunaler Hitzeaktionsplan ist derzeit weder bundes- noch landesrechtlich verpflichtend
vorgeschrieben. Die Gesundheitsministerkonferenz hat jedoch bereits im September 2020 beschlossen,
dass auf Basis der bundesweiten Handlungsempfehlungen innerhalb von fünf Jahren Hitzeaktionspläne
erarbeitet werden sollen; nach dem Subsidiaritätsprinzip liegt die Federführung dabei ausdrücklich bei den
Kommunen. Der Hitzeaktionsplan des Landes Rheinland-Pfalz von 2024 dient hierfür explizit als
Orientierungsrahmen für die kommunale Ebene. Auch auf Bundesebene mehren sich die politischen
Bestrebungen, kommunale Hitzepläne künftig verbindlich zu verankern und finanziell zu unterstützen. Es
ist daher davon auszugehen, dass sich der derzeit noch freiwillige Charakter dieser Aufgabe mittelfristig zu
einer verbindlichen Vorgabe entwickeln wird. Eine frühzeitige freiwillige Befassung verschafft unserer
Verbandsgemeinde einen zeitlichen und fachlichen Vorsprung.
3. Warum die Aufgabe auf Verbandsgemeindeebene angesiedelt werden sollte
Da der Hitzeaktionsplan keiner der in § 67 Abs. 1 GemO abschließend aufgezählten Pflichtaufgaben der
Verbandsgemeinde entspricht, liegt die Zuständigkeit im Grundsatz bei den einzelnen Ortsgemeinden. Eine
Bearbeitung auf Ortsgemeindeebene würde jedoch zu einer Vervielfachung des Aufwands, uneinheitlichen
Standards und ungleichem Schutzniveau innerhalb der Verbandsgemeinde führen. Themen wie
Frühwarnsysteme, die Koordination mit dem Gesundheitsamt, sozialen Trägern und Pflegeeinrichtungen
sowie eine professionelle Risikokommunikation lassen sich fachlich und personell deutlich wirksamer
zentral bei der Verbandsgemeindeverwaltung bündeln – vergleichbar mit anderen Aufgaben, wie zum
Beispiel dem Klimaschutzmanagement, die aus guten Gründen bereits auf Verbandsgemeindeebene
wahrgenommen werden. Eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung stellt zudem sicher, dass alle
Ortsgemeinden unabhängig von ihrer Größe und Verwaltungskraft von einem professionellen
Hitzeschutzkonzept profitieren.
4. Synergien mit bereits laufenden Vorhaben
Die Verbandsgemeinde befasst sich mit dem Antrag unserer Fraktion vom 04. August 2026 bereits mit der
Umsetzung von § 50 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 48 LWG zur Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen
Orten. Standortanalysen, die Einbindung der Ortsgemeinden und die Bewertung öffentlicher Flächen im
Rahmen dieses Vorhabens lassen sich unmittelbar mit der Erarbeitung des Hitzeaktionsplans verzahnen,
da Trinkbrunnen ein anerkannter Baustein von Hitzeaktionsplänen sind. Eine gemeinsame konzeptionelle
Bearbeitung vermeidet Doppelarbeit und stärkt die inhaltliche Kohärenz beider Vorhaben.
5. Nutzen für Bevölkerung, Verwaltung und Fördermittelzugang
Ein strukturierter Hitzeaktionsplan schafft Handlungssicherheit für die Verwaltung im Ereignisfall,
verbessert den Schutz vulnerabler Gruppen messbar und kann die Voraussetzung für die Inanspruchnahme
künftiger Förderprogramme von Bund und Land im Bereich Klimaanpassung und Hitzeschutz sein.
Angesichts der klaren fachlichen Empfehlung von WHO, Bund und Land sowie der absehbaren
Verschärfung der rechtlichen Erwartungshaltung ist es sachgerecht und vorausschauend, dass die
Verbandsgemeinde diese Aufgabe frühzeitig und in eigener Verantwortung übernimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Teschner
Ratsmitglied, Fraktionssprecherin Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Rechtsgrundlagen: § 64 Abs. 2 GemO Rheinland-Pfalz i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 6 und 14 GemO (Übernahme freiwilliger
Selbstverwaltungsaufgaben durch die Verbandsgemeinde); § 67 Abs. 1 GemO (abschließender Katalog der Pflichtaufgaben der
Verbandsgemeinde, in dem der Hitzeaktionsplan nicht enthalten ist); Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom September 2020;
Hitzeaktionsplan des Landes Rheinland-Pfalz (2024); § 50 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 48 LWG Rheinland-Pfalz.
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