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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Freiwillige Übernahme der Aufgabe "Kommunaler Hitzeaktionsplan" durch die Verbandsgemeinde (§ 64 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs.2 GemO)

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Wachenheim an der Weinstraße
Datum2026-08-25
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, dass die Verbandsgemeinde Wachenheim die Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung eines kommunalen Hitzeaktionsplans als freiwillige Aufgabe übernimmt. Der Plan soll acht Kernelementen des Landes-Hitzeaktionsplans folgen und mindestens zentrale Koordinierung, Hitzewarnsystem-Anbindung, zielgruppenspezifische Kommunikation, Hitzeprävention in öffentlichen Gebäuden, Schutz vulnerabler Gruppen, Gesundheitsvorbereitung, Stadtplanung und Monitoring umfassen. Die Verwaltung soll bis 31. März 2027 einen Entwurf vorlegen. Begründet wird dies mit zunehmender Hitzebelastung, dem Vorsprung durch freiwillige Selbstverwaltung vor künftigen Pflichtaufgaben und Synergien mit bereits laufenden Projekten.

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Sonja Teschner Mitglied des Verbandsgemeinderats Fraktionssprecherin Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Dr.-Hans-Hoffmann-Straße 16b 67157 Wachenheim An den Vorsitzenden des Verbandsgemeinderats der Verbandsgemeinde Wachenheim z. Hd. des Bürgermeisters Weinstraße 16 67157 Wachenheim Wachenheim, 4. August 2026 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderats – Freiwillige Übernahme der Aufgabe „Kommunaler Hitzeaktionsplan“ durch die Verbandsgemeinde (§ 64 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 2 GemO) Sehr geehrter Herr Vorsitzender, namens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stelle ich folgenden Antrag zur Beratung und Beschlussfassung in der nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderats: Antrag 1. Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Erstellung, Umsetzung und Fortschreibung eines kommunalen Hitzeaktionsplans für das Gebiet der Verbandsgemeinde [Name] gemäß § 64 Abs. 2 i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 6 und 14 GemO als eigene (freiwillige) Selbstverwaltungsaufgabe der Verbandsgemeinde zu übernehmen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Verbandsgemeinderat spätestens bis zum 31. März 2027 einen Entwurf des Hitzeaktionsplans zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Hitzeaktionsplan soll sich an den acht Kernelementen des Hitzeaktionsplans des Landes Rheinland- Pfalz orientieren und mindestens folgende Punkte umfassen: • eine zentrale Koordinierung innerhalb der Verbandsgemeindeverwaltung sowie die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den Ortsgemeinden, dem Gesundheitsamt, Pflegeeinrichtungen, Kitas, Schulen und sozialen Trägern; • die Anbindung an das Hitzewarnsystem des Deutschen Wetterdienstes und ein einheitliches Alarmierungs- und Informationskonzept für alle Ortsgemeinden; • zielgruppenspezifische Information und Kommunikation, insbesondere für ältere Menschen, Pflegebedürftige, chronisch Kranke, Kleinkinder und im Freien Beschäftigte; • Maßnahmen zur Reduzierung von Hitze in öffentlichen Innenräumen (Kitas, Schulen, Pflege- und Verwaltungsgebäude); • die Identifikation und den Schutz besonders hitzevulnerabler Gruppen, einschließlich wohnungsloser Personen; • eine Verzahnung mit der Vorbereitung der lokalen Gesundheits- und Sozialsysteme auf Hitzeperioden; • langfristige Ansätze in Stadt- und Ortsplanung sowie Bauwesen (u. a. Verschattung, Entsiegelung, Begrünung, öffentliche Trinkwasserversorgung nach § 50 WHG i. V. m. § 48 LWG); • ein Monitoring- und Evaluierungskonzept zur regelmäßigen Überprüfung und Fortschreibung der Maßnahmen. Begründung 1. Ausgangslage: Zunehmende Hitzebelastung Die Zahl heißer Tage und Tropennächte nimmt auch in Rheinland-Pfalz infolge des Klimawandels kontinuierlich zu. Hitzeperioden führen nachweislich zu einer erhöhten Zahl hitzebedingter Erkrankungen und Todesfälle, insbesondere bei älteren Menschen, chronisch Kranken, Kleinkindern und Personen, die im Freien arbeiten. Eine vorausschauende kommunale Hitzevorsorge ist daher eine originäre Aufgabe der örtlichen Daseinsvorsorge und liegt im ureigenen Interesse der Bürgerinnen und Bürger unserer Verbandsgemeinde. 2. Rechtlicher Rahmen: Freiwillige Aufgabe mit klarer politischer Zielrichtung Ein kommunaler Hitzeaktionsplan ist derzeit weder bundes- noch landesrechtlich verpflichtend vorgeschrieben. Die Gesundheitsministerkonferenz hat jedoch bereits im September 2020 beschlossen, dass auf Basis der bundesweiten Handlungsempfehlungen innerhalb von fünf Jahren Hitzeaktionspläne erarbeitet werden sollen; nach dem Subsidiaritätsprinzip liegt die Federführung dabei ausdrücklich bei den Kommunen. Der Hitzeaktionsplan des Landes Rheinland-Pfalz von 2024 dient hierfür explizit als Orientierungsrahmen für die kommunale Ebene. Auch auf Bundesebene mehren sich die politischen Bestrebungen, kommunale Hitzepläne künftig verbindlich zu verankern und finanziell zu unterstützen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der derzeit noch freiwillige Charakter dieser Aufgabe mittelfristig zu einer verbindlichen Vorgabe entwickeln wird. Eine frühzeitige freiwillige Befassung verschafft unserer Verbandsgemeinde einen zeitlichen und fachlichen Vorsprung. 3. Warum die Aufgabe auf Verbandsgemeindeebene angesiedelt werden sollte Da der Hitzeaktionsplan keiner der in § 67 Abs. 1 GemO abschließend aufgezählten Pflichtaufgaben der Verbandsgemeinde entspricht, liegt die Zuständigkeit im Grundsatz bei den einzelnen Ortsgemeinden. Eine Bearbeitung auf Ortsgemeindeebene würde jedoch zu einer Vervielfachung des Aufwands, uneinheitlichen Standards und ungleichem Schutzniveau innerhalb der Verbandsgemeinde führen. Themen wie Frühwarnsysteme, die Koordination mit dem Gesundheitsamt, sozialen Trägern und Pflegeeinrichtungen sowie eine professionelle Risikokommunikation lassen sich fachlich und personell deutlich wirksamer zentral bei der Verbandsgemeindeverwaltung bündeln – vergleichbar mit anderen Aufgaben, wie zum Beispiel dem Klimaschutzmanagement, die aus guten Gründen bereits auf Verbandsgemeindeebene wahrgenommen werden. Eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung stellt zudem sicher, dass alle Ortsgemeinden unabhängig von ihrer Größe und Verwaltungskraft von einem professionellen Hitzeschutzkonzept profitieren. 4. Synergien mit bereits laufenden Vorhaben Die Verbandsgemeinde befasst sich mit dem Antrag unserer Fraktion vom 04. August 2026 bereits mit der Umsetzung von § 50 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 48 LWG zur Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten. Standortanalysen, die Einbindung der Ortsgemeinden und die Bewertung öffentlicher Flächen im Rahmen dieses Vorhabens lassen sich unmittelbar mit der Erarbeitung des Hitzeaktionsplans verzahnen, da Trinkbrunnen ein anerkannter Baustein von Hitzeaktionsplänen sind. Eine gemeinsame konzeptionelle Bearbeitung vermeidet Doppelarbeit und stärkt die inhaltliche Kohärenz beider Vorhaben. 5. Nutzen für Bevölkerung, Verwaltung und Fördermittelzugang Ein strukturierter Hitzeaktionsplan schafft Handlungssicherheit für die Verwaltung im Ereignisfall, verbessert den Schutz vulnerabler Gruppen messbar und kann die Voraussetzung für die Inanspruchnahme künftiger Förderprogramme von Bund und Land im Bereich Klimaanpassung und Hitzeschutz sein. Angesichts der klaren fachlichen Empfehlung von WHO, Bund und Land sowie der absehbaren Verschärfung der rechtlichen Erwartungshaltung ist es sachgerecht und vorausschauend, dass die Verbandsgemeinde diese Aufgabe frühzeitig und in eigener Verantwortung übernimmt. Mit freundlichen Grüßen Sonja Teschner Ratsmitglied, Fraktionssprecherin Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Rechtsgrundlagen: § 64 Abs. 2 GemO Rheinland-Pfalz i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 6 und 14 GemO (Übernahme freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben durch die Verbandsgemeinde); § 67 Abs. 1 GemO (abschließender Katalog der Pflichtaufgaben der Verbandsgemeinde, in dem der Hitzeaktionsplan nicht enthalten ist); Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom September 2020; Hitzeaktionsplan des Landes Rheinland-Pfalz (2024); § 50 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 48 LWG Rheinland-Pfalz.

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