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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Vorlage eines Umsetzungskonzeptes der Stadtwerke zur Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten (§50 Abs.1 S. 2 WHG i.V.m. § 48 LWG)"

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Wachenheim an der Weinstraße
Datum2026-08-25
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, die Stadtwerke Wachenheim zu beauftragen, bis 30. November 2026 ein Umsetzungskonzept zur gesetzlich vorgeschriebenen Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten vorzulegen. Das Konzept soll Bestandsaufnahme, geeignete Standorte, technische Umsetzung, Kostenschätzung, Finanzierungsvorschläge, Abstimmung mit Ortsgemeinden und einen Umsetzungsplan umfassen. Hintergrund ist die seit Januar 2023 geltende rechtliche Verpflichtung aus dem Wasserhaushaltsgesetz und der EU-Trinkwasserrichtlinie.

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Sonja Teschner Mitglied des Verbandsgemeinderats Fraktionssprecherin Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Dr.-Hans-Hoffmann-Straße 16b 67157 Wachenheim An den Vorsitzenden des Verbandsgemeinderats der Verbandsgemeinde Wachenheim z. Hd. des Bürgermeisters Weinstraße 16 67157 Wachenheim Wachenheim, 4. August 2026 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderats – Vorlage eines Umsetzungskonzepts der Stadtwerke zur Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten (§ 50 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 48 LWG) Sehr geehrter Herr Vorsitzender, namens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stelle ich folgenden Antrag zur Beratung und Beschlussfassung in der nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderats: Antrag Die Stadtwerke Wachenheim werden beauftragt, dem Verbandsgemeinderat spätestens bis zum 30. November 2026 ein Konzept zur Umsetzung der Pflicht nach § 50 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 48 LWG zur Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten vorzulegen. Das Konzept soll mindestens folgende Punkte umfassen: • eine Bestandsaufnahme der bereits vorhandenen öffentlichen Trinkwasserspender im Gebiet der Verbandsgemeinde; • einen Vorschlag geeigneter weiterer Standorte (Innen- und Außenanlagen) unter Berücksichtigung von Bedarf, Frequentierung öffentlicher Orte sowie örtlicher Gegebenheiten wie Klima und Topographie; • eine Darstellung der technischen Umsetzung (Anschluss an das Leitungsnetz, Frostschutz, Vandalismusschutz, Wartung); • eine vollständige Kostenschätzung für Errichtung, Betrieb und Instandhaltung je Standort sowie in der Gesamtsumme, einschließlich eines Vorschlags zur Finanzierung (z. B. Einbeziehung in die Wassergebührenkalkulation, gesonderte Haushaltsmittel, Fördermöglichkeiten); • eine Empfehlung zur Frage der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Wassers an den Trinkbrunnen; • eine Abstimmung mit den jeweils betroffenen Ortsgemeinden, sofern vorgesehene Standorte auf deren Grundstücken liegen; • einen zeitlichen Umsetzungsplan für die Realisierung der vorgeschlagenen Standorte. Begründung Seit der Neufassung des § 50 Abs. 1 WHG i. V. m. § 48 LWG zum 12. Januar 2023 gehört die Bereitstellung von Leitungswasser als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen zur Aufgabe der Daseinsvorsorge der öffentlichen Wasserversorgung, soweit dies technisch durchführbar und verhältnismäßig ist. Damit wurde Art. 16 Abs. 2 der EU-Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 umgesetzt. Das Umweltbundesamt stuft die Regelung als grundsätzliche Rechtspflicht ein, mit dem Ziel, den bestehenden Bestand an Trinkwasserbrunnen möglichst flächendeckend zu erhöhen. Ein aktuelles Sachverständigengutachten im Auftrag des Umweltbundesamtes („Finanzierungsoptionen für öffentliche Trinkbrunnen“, UBA Texte 85/2026, Juni 2026) hat zudem die offenen Rechtsfragen zur Kostentragung und Entgeltgestaltung aufgearbeitet und liefert damit eine belastbare Grundlage für die konzeptionelle Ausgestaltung vor Ort. Über den Stand der Umsetzung in unserer Verbandsgemeinde liegen dem Rat bislang keine belastbaren Informationen vor. Um die gesetzliche Verpflichtung zügig und mit klarer Kostentransparenz umzusetzen, ist es erforderlich, dass die Stadtwerke als zuständiges Versorgungsunternehmen ein konkretes, mit Kosten hinterlegtes Konzept vorlegen. Die Anbindung an das kommunale Hitzeaktions- bzw. Klimaanpassungskonzept sowie der Schutz hitzevulnerabler Gruppen sprechen zusätzlich für eine zeitnahe Befassung des Rates noch in diesem Jahr. Mit freundlichen Grüßen Sonja Teschner Ratsmitglied, Fraktionssprecherin Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Rechtsgrundlagen: § 50 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 48 Abs. 1 LWG Rheinland-Pfalz; Art. 16 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2020/2184.

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