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Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Vorlage eines Umsetzungskonzeptes der Stadtwerke zur Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten (§50 Abs.1 S. 2 WHG i.V.m. § 48 LWG)"
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Wachenheim an der Weinstraße |
| Datum | 2026-08-25 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, die Stadtwerke Wachenheim zu beauftragen, bis 30. November 2026 ein Umsetzungskonzept zur gesetzlich vorgeschriebenen Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten vorzulegen. Das Konzept soll Bestandsaufnahme, geeignete Standorte, technische Umsetzung, Kostenschätzung, Finanzierungsvorschläge, Abstimmung mit Ortsgemeinden und einen Umsetzungsplan umfassen. Hintergrund ist die seit Januar 2023 geltende rechtliche Verpflichtung aus dem Wasserhaushaltsgesetz und der EU-Trinkwasserrichtlinie.
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Dokument
Extrahierter Text
Sonja Teschner
Mitglied des Verbandsgemeinderats
Fraktionssprecherin
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Dr.-Hans-Hoffmann-Straße 16b
67157 Wachenheim
An den Vorsitzenden des Verbandsgemeinderats der Verbandsgemeinde Wachenheim
z. Hd. des Bürgermeisters
Weinstraße 16
67157 Wachenheim
Wachenheim, 4. August 2026
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderats –
Vorlage eines Umsetzungskonzepts der Stadtwerke zur Bereitstellung von Trinkwasser an
öffentlichen Orten (§ 50 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 48 LWG)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
namens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stelle ich folgenden Antrag zur Beratung und
Beschlussfassung in der nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderats:
Antrag
Die Stadtwerke Wachenheim werden beauftragt, dem Verbandsgemeinderat spätestens bis zum 30.
November 2026 ein Konzept zur Umsetzung der Pflicht nach § 50 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 48 LWG
zur Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten vorzulegen.
Das Konzept soll mindestens folgende Punkte umfassen:
• eine Bestandsaufnahme der bereits vorhandenen öffentlichen Trinkwasserspender im Gebiet der
Verbandsgemeinde;
• einen Vorschlag geeigneter weiterer Standorte (Innen- und Außenanlagen) unter Berücksichtigung
von Bedarf, Frequentierung öffentlicher Orte sowie örtlicher Gegebenheiten wie Klima und
Topographie;
• eine Darstellung der technischen Umsetzung (Anschluss an das Leitungsnetz, Frostschutz,
Vandalismusschutz, Wartung);
• eine vollständige Kostenschätzung für Errichtung, Betrieb und Instandhaltung je Standort sowie in
der Gesamtsumme, einschließlich eines Vorschlags zur Finanzierung (z. B. Einbeziehung in die
Wassergebührenkalkulation, gesonderte Haushaltsmittel, Fördermöglichkeiten);
• eine Empfehlung zur Frage der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Wassers an den
Trinkbrunnen;
• eine Abstimmung mit den jeweils betroffenen Ortsgemeinden, sofern vorgesehene Standorte auf
deren Grundstücken liegen;
• einen zeitlichen Umsetzungsplan für die Realisierung der vorgeschlagenen Standorte.
Begründung
Seit der Neufassung des § 50 Abs. 1 WHG i. V. m. § 48 LWG zum 12. Januar 2023 gehört die Bereitstellung
von Leitungswasser als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen zur Aufgabe der
Daseinsvorsorge der öffentlichen Wasserversorgung, soweit dies technisch durchführbar und
verhältnismäßig ist. Damit wurde Art. 16 Abs. 2 der EU-Trinkwasserrichtlinie (EU) 2020/2184 umgesetzt.
Das Umweltbundesamt stuft die Regelung als grundsätzliche Rechtspflicht ein, mit dem Ziel, den
bestehenden Bestand an Trinkwasserbrunnen möglichst flächendeckend zu erhöhen.
Ein aktuelles Sachverständigengutachten im Auftrag des Umweltbundesamtes („Finanzierungsoptionen für
öffentliche Trinkbrunnen“, UBA Texte 85/2026, Juni 2026) hat zudem die offenen Rechtsfragen zur
Kostentragung und Entgeltgestaltung aufgearbeitet und liefert damit eine belastbare Grundlage für die
konzeptionelle Ausgestaltung vor Ort.
Über den Stand der Umsetzung in unserer Verbandsgemeinde liegen dem Rat bislang keine belastbaren
Informationen vor. Um die gesetzliche Verpflichtung zügig und mit klarer Kostentransparenz umzusetzen,
ist es erforderlich, dass die Stadtwerke als zuständiges Versorgungsunternehmen ein konkretes, mit Kosten
hinterlegtes Konzept vorlegen. Die Anbindung an das kommunale Hitzeaktions- bzw.
Klimaanpassungskonzept sowie der Schutz hitzevulnerabler Gruppen sprechen zusätzlich für eine zeitnahe
Befassung des Rates noch in diesem Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Teschner
Ratsmitglied, Fraktionssprecherin Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 48 Abs. 1 LWG Rheinland-Pfalz; Art. 16 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2020/2184.
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