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Antrag der SPD-Fraktion auf Akteneinsicht nach § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO)
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Linz am Rhein |
| Datum | 2026-08-25 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die SPD-Fraktion beantragt nach § 33 Abs. 3 GemO Akteneinsicht in die Förderunterlagen zum geplanten Neubau der Kindertagesstätte Dattenberg. Der Gemeinderat entscheidet über die Form der Einsicht: Bildung eines neuen Ausschusses, Beauftragung eines bestehenden Ausschusses oder einzelner Ratsmitglieder. Die Verwaltung weist darauf hin, dass keine schriftliche Fördermittelbewilligung vorliegt. Das Beratungsergebnis ist nicht dokumentiert.
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Dokument
Extrahierter Text
Si tzu n g svo rl ag e Nr . : 24 - 29 /0 2 /02 52
Zentrale Dienste und Digitales
Gremium Datum Status
Gemeinderat Dattenberg 25.08.2026 öffentlich
beschließend
Antrag der SPD-Fraktion auf Akteneinsicht nach § 33 Abs. 3 Gemeindeordnung
(GemO)
Sachverhalt/Begründung:
Mit Schreiben vom 11.07.2026 ging bei der Gemeindeleitung der beigefügte Antrag auf
Akteneinsicht ein.
Die SPD – Fraktion im Ortsgemeinderat Dattenberg beantragt nach § 33 Abs. 3
Gemeindeordnung (GemO) Akteneinsicht in die Förderunterlagen zum geplanten Neubau der
Kindertagesstätte Dattenberg.
Ein Antrag nach § 33 Abs. 3 GemO richtet sich auf ein Begehren, Unterrichtung in Form der
Akteneinsicht zu verlangen.
Der Antrag auf Akteneinsicht setzt ein berechtigtes Interesse des Gemeinderates voraus,
welches entsprechend zu begründen ist.
Über das „Wie“ der Akteneinsicht entscheidet der Gemeinderat.
Er hat hier drei Möglichkeiten:
Bildung eines Akteneinsichtsausschuss
Entschließt sich der Gemeinderat, mit der Akteneinsicht einen Ausschuss zu beauftragen, so
hat er dem Ausschuss einen Auftrag zu erteilen, der sich im Sinne des Anliegens der
Antragsteller auf eine bestimmte Angelegenheit beschränkt; der Akteneinsichtsausschuss kann
nicht generell oder auf unbestimmte Dauer mit der Akteneinsicht betraut werden. Über die
Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Akteneinsichtsausschusses entscheidet der
Gemeinderat nach freiem Ermessen (vgl. 44 Abs. 2 Satz 1); der Akteneinsichtsausschuss muss
mindestens aus drei Personen bestehen, damit sichergestellt ist, dass auch geheime
Abstimmungen durchgeführt werden können. Die Bildung des Akteneinsichtsausschusses
erfolgt gemäß 45 Abs. 1 und 2 durch Wahl. Gemäß Absatz 3 Satz 5 muss dem Ausschuss
allerdings ein Vertreter der Antragsteller angehören.
Übertragung der Akteneinsicht auf einen bereits bestehenden Ausschuss
Der Gemeinderat kann aber auch einen bereits bestehenden Ausschuss mit der Akteneinsicht
beauftragen. Denkbar ist, dass der Gemeinderat auf Grund des 44 Abs. 2 Satz 1 den
bestehenden Rechnungsprüfungsausschuss mit der Akteneinsicht beauftragt, wenn diesem
Ausschuss ein Vertreter der Antragsteller angehört (vgl. Absatz 3 Satz 5).
Beauftragung einzelner Ratsmitglieder mit der Aktensicht
Der Gemeinderat kann schließlich einzelne Ratsmitglieder mit der Akteneinsicht beauftragen.
Diese zu beauftragenden Ratsmitglieder sind ebenfalls durch Wahl zu bestellen (vgl. Erl. 1.4
und 3 zu 40). Gemäß Absatz 3 Satz 5 muss den beauftragten Ratsmitgliedern ebenfalls ein
Vertreter der Antragsteller angehören.
Der Bürgermeister entscheidet darüber, wo die Akten eingesehen werden können. Die
Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten geht schon begrifflich über eine
Akteneinsicht hinaus und wird mithin vom Akteneinsichtsrecht nicht umfasst.
In der Sitzung bleibt zu entscheiden, ob wie mit dem beigefügten Antrag auf Akteneinsicht
umgegangen werden soll.
Verwaltungsseitig wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seitens der Verwaltung zu keiner
Zeit dargelegt wurde, es läge eine schriftliche Bewilligung der Fördermittel vor.
Der Antrag der SPD-Fraktion und das vorab versende Informationsschreiben liegen der
Sitzungsvorlage bei.
_________________________
Unterschrift
Beschlussvorschlag:
Beratungsergebnis:
Einstimmig Stimmenmehrheit JA NEIN ENTHALTUNGEN
An der Abstimmung nahm/en gemäß § 22 GemO nicht teil: Ausschluss § 22 GemO
Lt. Beschlussvorschlag JA NEIN
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