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Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 44 "Am Aussichtsturm" - Behandlung der Bedenken und Anregungen nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 12 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB - Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Wasserburg am Inn |
| Datum | 2026-07-30 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat in der Sitzung am 26.03.2026 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 44, „Am Aussichtsturm“ gem. § 12 BauGB aufzustellen.
A):
Der Entwurf des Bebauungsplanes ist im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 27.04.2026 bis 29.05.2026 öffentlich ausgelegen.
Bedenken, Anregungen oder Einwände seitens der Bürgerschaft wurden wie nachfolgend vorgetragen.
Ein Bürger, E-Mail vom 19.05.2026
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Bei den den Bebauungsplan Nr. 44 betreffenden Flurnummern 2104/2 und in Teilen 2804/3 handelt es sich um einen der wenigen noch bestehenden Moränenhügel mit Trockenhängen im Süden Wasserburgs. Trockenhänge haben, insbesondere wenn sie in südliche Richtungen geneigt sind, Potential für Pflanzen, die warme und magere Standorte bevorzugen, und eine sehr reiche Insektenwelt, am besten, wenn sie extensiv genutzt - heute wird gepflegt dazu gesagt - werden; früher wurden sie vom Burgstallhof auch so genutzt und es war eine artenreiche Blumenwiese mit hier selten gewordenen Pflanzen wie Karthäuser-Lichtnelke oder Primula veris, der echten Schlüsselblume hier anzutreffen.
Weiter nördlich wurde bereits ein großer Hügel abgekiest, ebenso vor Jahrzehnten einer zwischen Tennisplätzen und RKW.
War in den 70er Jahren nach meiner Erinnerung noch das Bebauungsziel verfolgt worden, Gewerbeansiedlungen bevorzugt im Norden Wasserburgs zu planen bzw. zu erweitern, damit die schöne und in Bezug auf Naturvielfalt wertvolle Moränenlandschaft im Süden erhalten bleibt, spielen solche Rücksichtnahmen heute offiziell offenbar keine Rolle mehr.
Dass der Hügel u.a. Abstellplätzen für Fahrzeuge weichen soll, erweckt für Betrachter von außen den Eindruck, das Interesse der Stadt Wasserburg an ihren natürlichen Stadtrand-Landschaften sei auf dem viel zitierten Nullpunkt angelangt.
Aus den geschilderten Gründen ergeht der Antrag, den Hügel auf keinen Fall anzutasten. Auch eine weitere Bepflanzung mit Bäumen oder Büschen wäre aus ökologischer Sicht eher nicht sinnvoll, weil sie den Sonnenhang beschattet. Idealerweise allerdings eine am besten zweischürige Mahd, wie sie früher praktiziert wurde, natürlich ohne Düngung. Solch mageres Schnittgut kann z.B. als Futtermittel für anspruchslosere Wiederkäuer wie Schafe oder Ziegen verwendet werden.
Abwägung:
Die Ausführungen des Einwenders sind zutreffend, weshalb auch keine Abkiesung in Bereichen des Moränenhügels betreffend die Flurstücke 2804/3 und 2104/2 vorgesehen ist.
Im Bebauungsplanentwurf wird der gesamte Bereich des Moränenhügels als Erhalt von wertvollen Magerstandorten ausdrücklich gekennzeichnet. Es ist weder eine Bepflanzung vorgesehen noch darf seitens des Begünstigten ein Eingriff erfolgen.
Im Flächennutzungsplan wurden bereits vor Erstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 mit der 2. Änderung die Flurstücke als Gewerbefläche festgesetzt, allerdings der Umgriff des Moränenhügels als sonstige Grünfläche ausgewiesen. Im Umweltbericht wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Moränenkuppe von der Bebauung freizuhalten ist.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr.44 berücksichtigt damit die Hinweise des vorbringenden Bürgers in vollem Umfang. Weitere Schritte sind nicht zu veranlassen.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die offensichtliche Beeinträchtigung ist nicht zu erkennen. Der Abwägung wird zugestimmt.
B):
Die frühzeitige Behördenbeteiligung bzw. Anhörung der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 14.04.2026 bis 29.05.2026 stattgefunden. Folgende Behörden bzw. Fachstellen haben sich nicht geäußert, so dass deren Einverständnis mit der Planung vorausgesetzt werden kann:
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Bund Naturschutz in Bayern e. V.
DB Services Immobilien GmbH
Deutsche TELEKOM AG
Direktion für ländliche Entwicklung
Energie Südbayern (ESB)
Gemeinde Babensham
Heimatverein Wasserburg a. Inn
Immobilien Freistaat Bayern
Klimaschutz
Kreishandwerkerschaft
Kreisheimatpfleger Hoheneder Daniel
Landesverband Bayer.Einzelhandel e.V.
Landratsamt Rosenheim, Gesundheitsamt
Landratsamt Rosenheim, Untere Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Rosenheim, Kreisbrandrat
Landratsamt Rosenheim, Immissionsschutzrecht
Stadtwerke – EW - Wasserburg a. Inn
Folgende Behörden und Fachstellen haben ihr Einverständnis geäußert:
Erzbischöfliche Finanzkammer
Evang. Luth. Pfarramt
Gemeinde Eiselfing
Industrie- u. Handelskammer f. Mchn. u. Obb
Landratsamt Rosenheim, Kreistiefbauverwaltung
Landratsamt Rosenheim, Wasser- und Bodenschutz
Reg.v.Obb – SG 350
Staatliches Bauamt Rosenheim
Stadtwerke – WW - Wasserburg a. Inn
Vermessungsamt Wasserburg a. Inn
Folgende Träger öffentlicher Belange haben allgemeine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgetragen:
Amt für Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Handwerkskammer für Oberbayern
Bayernwerk AG, Netzservice Ampfing
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
Landratsamt Rosenheim, Untere Bauaufsichtsbehörde
Landratsamt Rosenheim, Untere Naturschutzbehörde
Amt für Landwirtschaft und Forsten, AELF RO-L 2.2 -2-4612-47-20-3, E-Mail vom 29.05.2026
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Die umliegenden Flächen werden von landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung bewirtschaftet. Die Anwohner haben Immissionen (Geruch, Lärm, Staub) aus der Bewirtschaftung für die Pflege, Düngung und Ernte der Flächen zu dulden. Dies umfasst auch die Ausbringung von Gülle und Mist. Die Erntearbeiten können auch zu spätabendlichen Uhrzeiten erfolgen. Ein entsprechender Passus ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abwägung:
Die Einwendung als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan mitaufzunehmen, wäre eine Beschränkung des Eigentums. Es wird daher ein entsprechender Passus in den Hinweisteil aufgenommen.
Beschlussempfehlung:
Der Punkt „IV. Hinweise durch Text“ ist folgendermaßen zu ergänzen:
10. Von den umliegenden Grundstücken des Bebauungsplanes können aus der Bewirtschaftung für die Pflege, Düngung und Ernte der Flächen Immissionen auf die Grundstücke im Umgriff des Bebauungsplanes ausgehen. Gleiches auch durch die Ausbringung von Gülle und Mist. Erntearbeiten können zu spätabendlichen Uhrzeiten erfolgen.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 12.05.2026
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Im Bereich der verfahrensgegenständlichen Planung sind unbekannte Bodendenkmäler zu vermuten.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt Priorität. Weitere Planungsschritte sollen diesen Aspekt berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen.
Die genannten Bodendenkmäler sind nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (Anlage PlanZV, Nr. 14.2-3).
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Abwägung und Beschlussempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Erhaltenswerte Denkmäler im Umgriff der Maßnahme sind derzeit nicht bekannt.
Unter Punkt „III. Festsetzungen durch Text“ – „Gemeinsame Festsetzungen für TG 1 und TG 2“ wird ein zusätzlicher Buchstabe d mit dem Wortlaut eingefügt: „Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 11.05.2026
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Einer Zulässigkeit von Wohnnutzungen in Gewerbegebieten oder unmittelbar daran angrenzend stehen wir jedoch grundsätzlich eher kritisch gegenüber, da sie langfristig zu einer zweckentfremdenden Nutzung des Gewerbegebietes führen und dadurch evtl. weitere Einschränkungen bezüglich zulässiger Emissionen für die angrenzend bestehenden gewerblichen Nutzungen zur Folge haben können. Grundsätzlich bitten wir darum, dies im planerischen Bemühen der Stadt zu berücksichtigen und in künftigen Planverfahren geringfügig davon Gebrauch zu machen, um den Erhalt von Gewerbeflächen im Stadtgebiet langfristig nicht zu gefährden.
Abwägung und Beschlussempfehlung:
Es ist keine Abwägung erforderlich, die Anregung wird beachtet.
Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 26.05.2026
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Im Planungsbereich befindet sich die 110-kV-Freileitung Töging-Wasserburg, Ltg.Nr. W320, der Bayernwerk Netz GmbH. Die Leitungsschutzzone der Ltg. Nr. W320 beträgt 30,00 m beiderseits der Leitungsachse.
Abwägung:
Der im Bebauungsplan festgesetzte Bereich „Private Grünfläche, Ortsrandeingrünung (Neuanlage)“ befindet sich in der Leitungsschutzzone der Freileitung. Die unter dem nachfolgenden Punkt „Beschlussempfehlung“ aufgeführten Auflagen des Netzbetreibers sind daher als Schutzmaßnahmen im Bebauungsplan als textliche Festsetzungen mitaufzunehmen.
Beschlussempfehlung
Dem Punkt „III. Festsetzung durch Text“ ist für das „Teilgebiet 2 (TG 2)“ ein zusätzlicher Unterpunkt „c“ mit den nachfolgenden Punkten anzufügen:
1. Dem Betreiber der Freileitung Töging-Wasserburg auf den FlNrn. 2104 und 2803, Gemarkung Wasserburg a. Inn, Ltg.Nr. W320, sind Pläne für alle Bau- und Bepflanzungsmaßnahmen innerhalb der Leitungsschutzzone (30 Meter beiderseits der Leitungstrasse) vorzulegen.
2. Eine Bepflanzung mit hochwachsenden Bäumen und Sträuchern innerhalb der Leitungsschutzzone ist nicht erlaubt. Die maximale Aufwuchshöhe einer jeglichen Bepflanzung ist grundsätzlich immer mit dem Netzbetreiber im Vorfeld abzustimmen.
3. Außerhalb der Leitungsschutzzone sind Bäume so zu pflanzen, dass diese bei Umbruch nicht in die Leiterseile fallen können.
Der Punkt „IV. Hinweise durch Text“ ist folgendermaßen zu ergänzen:
11. Durch den Betrieb der nahen Hochspannungsfreileitung sind Einwirkungen auf die Umgebung zu erwarten. Es wird empfohlen, bei der Bestimmung des Mindestabstands zwischen bestehenden Freileitungen und neuen Wohn- und Gewerbegebieten die Grenzwerte nach der „Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetzt“ (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) zu beachten.
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 27.05.2026
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
1. Wasserwirtschaftliche Prüfung
1.1 Starkniederschläge
Starkniederschläge und damit verbundene Sturzfluten sind sehr seltene und kaum vorhersehbare Ereignisse, die aber bei realem Auftreten sehr große Schäden hervorrufen können. Starkregenereignisse können flächendeckend überall auftreten und werden voraussichtlich durch die Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Vor diesem Hintergrund ist es aus unserer Sicht unabdingbar, alle Möglichkeiten zur Minimierung der potenziellen Schäden ins Auge zu fassen. Ziel muss es dabei sein, alle möglichen Wassereindringwege in geplante Gebäude bis zu den relevanten Höhen zu verschließen. Außerdem muss durch eine entsprechend angepasste Nutzung der tieferliegenden Räume sichergestellt werden, dass empfindliches oder besonders wertvolles Inventar nicht durch Wassergefahren geschädigt werden kann. Auch bei Bauvorhaben, bei denen die Barrierefreiheit zu fordern ist, muss der Schutz vor eindringendem Wasser ausreichend berücksichtigt werden.
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten. Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles genutzt werden.
Es ist für das Baugebiet eine ausgeglichene Wasserbilanz anzustreben, d.h. die Wasserbilanzgrößen Direktabfluss, Grundwasserneubildung und Versickerung sowie Verdunstung im Baugebiet sind dem unbebauten Referenzzustand anzugleichen.
Hanglage und Außeneinzugsgebiete
Das Plangebiet liegt an einem Hang mit unterschiedlichen Expositionen und einer Hangneigung im Teilgebiet 1 bis zu 9% und im Teilgebiet 2 bis zu 25%. Bei Starniederschlägen ist das Auftreten von wild abfließendem Wasser nicht auszuschließen.
Festsetzungen
Starkniederschläge
In den Festsetzungen ist unter Punkt Teilgebiet 2 (TG 2) folgender Satz ersatzlos zu streichen: „Das künftige Gelände muss am Gebäude bis zu einer Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss oder bis zu 0,30 cm darunter aufgefüllt werden.“
Stattdessen ist folgende Formulierung zu wählen:
Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der geplanten Gebäude muss mindestens 25 cm über der höchsten Geländeoberkante unmittelbar am Bauvorhaben liegen.
Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
Das Gebäude sind bis zu dieser Kote wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und – soweit erforderlich - auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Installationsdurchführungen etc.).
Sollten Lichtgräben für höherwertige Nutzung der Keller zugelassen werden, sind diese ebenfalls so zu konstruieren, dass weder Grundwasser noch Oberflächenwasser zutreten kann.
2.2 Niederschlagswasserbehandlung
Wir empfehlen, die breitflächige Versickerung über den bewachsenen Oberboden in die Festsetzungen zu übertragen. Zusätzlich sollte die Thematik bei Starkregen bedacht werden und im Rahmen einer Geländemodellierung zum Beispiel Notwasserwege in Form einer Mulde angelegt werden. Dies sollte auch als freizuhaltende Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt werden.
2.3 Hangneigung und Außeneinzugsgebiete
Aufgrund der Hangneigung des Plangebietes ist bei Starkregen mit wild abfließendem Wasser zu rechnen, das auch in Gebäude eindringen kann. Dadurch bedingt kann es zu flächiger Überflutung von Straßen und Privatgrundstücken kommen, ggfs. auch mit Erosionserscheinungen. Wir empfehlen eine wassersensible Bauleit- und Gebäudeplanung. Bei der Entwässerung des Plangebietes ist auch der Abfluss und wild ablaufendes Wasser von außerhalb zu berücksichtigen, eine getrennte Ableitung ist anzustreben.
Je nach Größe und Lage der neuen Baukörper bzw. Baumaßnahmen kann der Abfluss des flächenhaft abfließenden Oberflächenwassers und Schlamms gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- und Unterlieger führt. § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist entsprechend zu berücksichtigen.
3. Hinweise
3.1 Informationen zu Hochwasser und Versicherungen
Planer und Bauherren werden auf die dauerhaft verbleibenden Starkregenrisiken ausdrücklich hingewiesen.
Wir raten dringend zu einer wassersensiblen Bauleit- und Gebäudeplanung.
Zur Verbesserung des lokalen Mikroklimas sowie um einen Beitrag zur Vorsorge vor Klima-änderungen zu leisten, sind Flachdächer sowie Garagen zu begrünen. Auf ausreichende breitflächige Verdunstungs- und Versickerungsanlagen ist im Sinne des Arbeitsblattes DWA- A102 zu achten.
3.2 Hinweiskarte für Sturzfluten und Starkniederschläge
Im nördlichen Bereich des Grundstücks Fl.-Nr. 2804/3 der Gemarkung Wasserburg a. Inn ist bei Starkniederschlägen mit Aufstau des Niederschlagswassers aufgrund von Geländesenken zu rechnen.
3.3 Vorsorgender Bodenschutz
Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen (insbesondere des Mutterbodens nach § 202 BauGB), ist der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und einer möglichst hochwertigen Nutzung zuzuführen. Zu berücksichtigen sind hierbei die DIN 18915 und die DIN 19731. Wir bitten weiterhin das Merkblatt „Bodenkundliche Bau- begleitung – Leitfaden für die Praxis“ des Bundesverbandes Boden e.V., sowie die Hinweise in der DIN 19639 zu beachten.
Abwägung:
Zu den jeweiligen Punkten wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Sickertest wird im Baugrundgutachten vorgenommen. Ergänzend wird auf Punkt 2.2 dieser Abwägung wird verwiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
2.1 Die Festsetzungsvorschläge werden zur Kenntnis genommen. In den Hinweisteil ist textlich mitaufzunehmen, dass auf die Ausführung eines Kellergeschosses verzichtet werden sollte. Die Festsetzungsvorschläge werden hinsichtlich der Rohfußbodenoberkannte des Erdgeschosses in die textlichen Festsetzungen unter Punkt III. Teilgebiet 2 (TG 2) b.8 übernommen. Ansonsten wird auf Punkt 2.2 der Abwägung verwiesen:
2.2 Im Hinweisteil Punkt IV wird der Punkt 4 wie nachfolgend formuliert: „Aufgrund zu erwartender Starkniederschläge und dem damit verbundenen aufstauenden Wasser innerhalb der Senke auf dem TG 2 sollte auf die Ausführungen eines Kellergeschosses verzichtet werden“.
Im Übrigen werden die Anmerkungen des WWA unter Punkt 2. Festsetzungen/2.1 Starkniederschläge im Wortlaut in die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf unter III. Festsetzungen / TG 2 übernommen.
Es entfällt die Festsetzung unter Teilgebiet TG 2, Ziffer b.10: „Der Fertigfußboden EG darf talseitig max. 50 cm über dem natürlichen Gelände liegen.“
Unter III Festsetzungen TG 2 ist ein neuer Unterpunkt d aufzunehmen mit folgendem Wortlaut: „Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist vom Antragsteller für das zu versickernde Regenwasser eine ausgeglichene Wasserbilanz gegenüber dem unbebauten Referenzzustand nachzuweisen. Eine Entwässerungsplanung mit gegebenenfalls erforderlicher Regenwasserrückhaltung und/oder hangseitiger Drainierung ist durchzuführen.
2.3 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Siehe hierzu die Ausführung zu Punkt 2.2
3.1 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
3.2 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
3.3 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussempfehlung:
Der Abwägung unter den Nr. 1.1 bis 3.3 wird zugestimmt.
Landratsamt Rosenheim, Bauleitplanung, E-Mail vom 28.05.2026
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Das Maß der Nutzung ist entweder als zulässige Grundfläche oder als GRZ festzusetzen. Höchstmaß oder Obergrenze sind als max. zulässiges Maß der baulichen Nutzung festzusetzen.
Wird die „neue Zufahrt“ als Verkehrsfläche (Privatweg) festgesetzt oder als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche?
Die bestehende private Grünfläche sollte neben einem reinen Erhaltungsgebot ein Pflanzgebot erhalten, soweit dieses nicht ohnehin auch vertraglich sichergestellt ist. Die „gemeinsamen Festsetzungen für TG 1 und TG 2“ sind hier nicht ganz eindeutig.
Abwägung:
Zu den jeweiligen Punkten wird wie folgt Stellung genommen:
Das Maß der Nutzung wird im Plan- und Planzeichenteil mit „GRZ 0,22“ festgesetzt.
Das Planzeichen „neue Zufahrt“ wird im Planzeichenteil mit dem Zusatz „(öffentlich-rechtliche Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsreicht)“ festgesetzt.
Im Textteil unter der Rubrik „Gemeinsame Festsetzungen für TG 1 und TG 2“ ist unter Punkt b.9 eine zusätzliche Festsetzung mit nachfolgendem Wortlaut aufzunehmen: „Im Bereich der „private Grünfläche, Ortsrandeingrünung (Neuanlage)“ sind sämtliche Anpflanzungen mit dem Betreiber der Freileitung Töging-Wasserburg, Ltg.Nr. W320 abzustimmen.
Für den Bereich der „Privaten Grünfläche (Bestand zu erhalten)“ ist die festgesetzte Pflanzliste erschöpfend.
Beschlussempfehlung:
Der Abwägung unter den Nr. 1 bis 3 wird zugestimmt.
Landratsamt Rosenheim, Naturschutz, E-Mail vom 28.05.2026 sowie 13.07.2026
Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme:
Der vorhandene Baumbestand ist zu berücksichtigen und im Umweltbericht zu erwähnen
Als Ausgleichsfläche ist die Gesamtfläche des Grundstücks „An der Weiherfilze“ in Soyen in den Durchführungsvertrag einzutragen und in der Folge dinglich zugunsten der Stadt Wasserburg a. Inn sichern zu lassen. Gleichzeitig ist im Vertrag zu vereinbaren, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die aktuelle Pflege beizubehalten ist, konkret: zwei Mal pro Jahr mähen, nach dem 01.Juni, keine Düngung, die Verwendung von leichtem Gerät / Balkenmäher ist möglich.
Neu mit aufzunehmen ist unter: Punkt III. – TG 1 Buchstabe f: „Beleuchtungen sind nicht gestattet“.
Ändern unter Punkt: III. TG 1+2: Punkt 8 entfällt – Neu mit aufnehmen unter: III: TG 2 Punkt e: „Für eine Beleuchtung sind Leuchtmittel zu verwenden, die nachtaktive Tiere möglichst wenig beeinträchtigen.“
Im Bebauungsplanentwurf ist für den Bereich TG 1 neu festzusetzen: an jedem freistehenden Baum im Norden wird ein jeweils 3-m-breiter Streifen mit Heckenpflanzung als flächige grüne Darstellung und Heckensymbol zwischen den Bäumen festgesetzt. Westliche und östliche Eckausbildung zur Straße „Am Aussichtsturm: ein 3-m-breiter Heckenstreifen ist mit grüner Darstellung und Heckensymbol zwischen den Bäumen festzusetzen.
Als Ortsrandeingrünung wird im Osten von FlNr. 2805 und 2804/3 ein 3 Meter breiter Streifen naturschutzfachlich festgesetzt und die als Vermeidungsminimierungsmaßnahmen geforderten Heckenelemente auch mit Symbolen ergänzt.
Abwägung und Beschlussempfehlung:
Die angebrachten Vorschläge werden im Bebauungsplanentwurf, dem Umweltbericht sowie Städtebaulichen Vertrag umgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Den Beschlussempfehlungen wird zugestimmt.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 44 „Am Aussichtsturm“ wird in der vorliegenden Fassung vom 24.07.2026 mit den beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BauGB den geänderten Planentwurf öffentlich auszulegen und die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Vor dem Satzungsbeschluss ist ein Durchführungsvertrag abzuschließen.
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