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Versagung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB, Bauvorhaben – Errichtung von 8 Windenergieanlagen in der Gemarkung Rossow
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Wittstock/Dosse |
| Datum | 2026-07-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadtverordnetenversammlung
Wittstock/Dosse
Wittstock/Dosse, 18.06.2026
Beschlussvorlage
Federführend: Amt für Stadtentwicklung Vorlage-Nr.: BV/167/2026
Status: öffentlich
Versagung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB, Bauvorhaben – Errichtung von
8 Windenergieanlagen in der Gemarkung Rossow
Gremium Datum Zuständig
Ortsbeirat Rossow 01.06.2026 Anhörung
Ortsbeirat Fretzdorf 08.06.2026 Anhörung
Ortsbeirat Gadow 13.05.2026 Anhörung
Wirtschafts-, Landwirtschafts- und Bauausschuss 11.06.2026 Vorberatung
Hauptausschuss 17.06.2026 Vorberatung
Stadtverordnetenversammlung 01.07.2026 Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung Wittstock/Dosse beschließen:
Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens der Stadt Wittstock/Dosse nach § 36 BauGB zum
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Antragstellung vom 09.12.2025 für das
Bauvorhaben - Errichtung von 8 Windenergieanlagen in der Gemarkung Rossow Flur 1 – Flurstücke 40,
31, 33/2; Flur 2 – Flurstücke 9, 15 (Reg-Nr. G-10-2025-104) – durch den Bürgermeister wird zur Kenntnis
genommen und bestätigt.
gez. Dr. Wacker
Bürgermeister
Gesetzliche Grundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden
ist.
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 18. Dezember 2025 (GVBI.I/25, [Nr. 27], S. 1)
Sachverhalt:
Die Stadt wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) durch das Landesamt für Umwelt zum Bauantrag vom 09.12.2025 nach § 36 BauGB beteiligt.
Beantragt wird die Errichtung und der Betrieb von 8 Windenergieanlagen in der Gemarkung Rossow,
Rossow Flur 1 – Flurstücke 40, 31, 33/2; Flur 2 – Flurstücke 9, 15 im Außenbereich. Die 8
Windenergieanlagen sind mit einer Narbenhöhe von 175 m und einer Gesamthöhe von 261 m geplant.
Auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind die beantragten Bauvorhaben im Außenbereich
grundsätzlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende
Erschließung gesichert ist.
Für die planungsrechtliche Stellungnahme und Erklärung der Stadt Wittstock/Dosse zum vorliegenden
Bauantrag stellen sich die Beurteilungsgrundlagen für die Zulässigkeitsvoraussetzungen unter
Berücksichtigung entgegenstehender öffentlicher Belange wie folgt dar:
Mit der Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
(RegBkPIG) hat der Gesetzgeber am 25.02.2026 die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb von
in Aufstellung befindenden Windvorranggebieten temporär eingeschränkt. Danach ist den zur
Entscheidung über die Genehmigung berufenen öffentlichen Stellen die Entscheidungen über Vorhaben
zur Windenergienutzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches sowie Entscheidungen
über dessen Zulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 allgemein untersagt, wenn sich ein
Regionalplan zur Erreichung der Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes in Aufstellung
befindet. Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Repowering-Vorhaben, Vorhaben innerhalb eines
ausgewiesenen kommunalen Windenergiegebietes nach § 2 Nummer 1 Buchstabe a des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und Vorhaben, für die vor dem 27. Februar 2026 ein vollständiger
Genehmigungsantrag bei der Genehmigungsbehörde eingegangen und ein Verfahren eröffnet worden
ist.
Nach der Rechtsauffassung des Landesamtes für Umwelt ist die formelle Vollständigkeit der Unterlagen
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 9.BImSchV am 09.01.2026 eingetreten
Den der Stadt Wittstock/Dosse zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen ist zu entnehmen, dass die
digitalen Unterlagen erst am 18.03.2026 eingereicht wurden. Die geplante Erschließung des Windparks
abseits der Landesstraße ist teilweise über nicht öffentliche Wege bzw. fiktiv gewidmete Wege mit der
Zweckbestimmung „Land- und Forstwirtschaft“ der Stadt Wittstock/Dosse sowie über Wege auf
Flurstücken Dritter vorgesehen. Hinsichtlich einer ausreichenden Erschließung fehlt der Nachweis.
Daher vertritt die Stadt Wittstock/Dosse die Rechtsauffassung, dass die Entscheidung über die
Genehmigung des Vorhabens bis zum Ablauf des 31.01.2027 zu untersagen ist, da die Voraussetzungen
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für § 2c Abs. 1 RegBkPIG erfüllt sind, § 2c Abs. 2 und 3 RegBkPIG nicht zutreffen und gemäß § 2c Abs.
4 RegBkPIG ein vollständiger Genehmigungsantrag bis zum 27.02.2026 nicht vorlag.
Nach dem Wortlaut des § 2c Abs. 4 RegBkPIG gilt die Untersagung der Genehmigung nicht für Vorhaben,
die vor dem 27.02.2026 einen vollständigen Genehmigungsantrag bei der Genehmigungsbehörde
eingereicht haben. Eine Klarstellung auf welcher Rechtsgrundlage die Beurteilung der vollständigen
Unterlagen zu erfolgen hat, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Daher sind wir der Auffassung,
dass eine ausschließliche Bewertung der vollständigen Antragstellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV
nicht rechtskonform ist. Vielmehr sind auch die antragsbegründenden Unterlagen auf Grundlage des
Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) mit in die
Gesetzesauslegung nach § 2c RegBkPIG einzubeziehen. Da sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach
§ 35 BauGB richtet, ist der Nachweis einer ausreichend gesicherten Erschließung demnach zwingend als
antragsbegründende Unterlage notwendig und ein Fehlen führt demnach zu einem unvollständigen
Genehmigungsantrag.
Zudem ist nach Auffassung der Stadt Wittstock/Dosse das Vorhaben unzulässig, da durch dieses
öffentliche Belange berührt werden.
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein Vorhaben nach §
35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB handelt. Die öffentlichen Belange sind in § 35 Abs. 3 BauGB geregelt.
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. mit S. 3 BauGB
Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen im (Teil-)Flächennutzungsplan der ehemaligen
Gemeindegruppe „um Herzsprung“. Entsprechend den Darstellungen ist der Bereich als „Flächen für
Wald“ und als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. In den (Teil-)Flächennutzungsplänen der
Stadt Wittstock/Dosse ist die Konzentration der Windenergie an anderer Stelle ausgewiesen. Eine
unmittelbare Ausschlusswirkung findet jedoch keine Anwendung.
Die Windenergienutzung soll grundsätzlich in den Planungsregionen geregelt werden. In der Regionalen
Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel (RPG-PO) existiert derzeit jedoch keine verbindliche regional-
planerische Steuerung. Am 25. Januar 2023 wurde die Neuaufstellung des Sachlichen Teilplans
„Windenergienutzung (2024)“ beschlossen. Aktuell befindet sich der Entwurf des Sachlichen Teilplans
„Windenergienutzung (2024)“ innerhalb des Abwägungsprozesses zu den eingegangenen
Stellungnahmen der letzten öffentliche Beteiligung, sodass die Gesetzesänderung des RegBkPIG vom
25.02.2026 zu beachten ist und Anwendung findet.
§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB
Belange des Naturschutzes:
Die Grundstückfläche Flurstück 40, auf dem Windenergieanlagen geplant sind, liegt teilweise in den FFH-
Gebieten „Dosse“ sowie „Wittstock-Ruppiner Heide“ und im Naturpark „Stechlin-Ruppiner Land“.
Das FFH-Gebiet „Dosse“ hat unter anderem das Ziel schutzbedürfte Arten und deren Lebensräume zu
schützen. Im Artenschutzfachbeitrag Stand 06/2025 wurde im Westen entlang der Dosse das Vorkommen
durch Biber und Fischotter (beide Tierarten sind vom Aussterben bedroht) dokumentiert. Laut FFH-
Verträglichkeitsprüfung kommt man jedoch zu der Schlussfolgerung, dass Mangels der im Wirkbereich
des Vorhabens geeigneten Lebensräume und Vorkommen im Jahr 2023 keine Prüfungsrelevanz besteht.
Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, wie sich der Wirkbereich definiert. Auch fehlt die Erläuterung der
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Einschätzung, warum bestimmte Teilbereiche des FFH-Gebietes als ungeeigneten Lebensraum für
Fischotter und Biber angesehen werden. Unabhängig davon ist die Stadt Wittstock/Dosse der Ansicht,
dass bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung die Schutzziele und die Auswirkungen des Vorhabens auf diese
Schutzziele zu prüfen wären / sind.
Des Weiteren befinden sich die Windenergieanlagen 1 bis 3 laut Landschaftsrahmenplan,
Entwicklungskonzept I, innerhalb des Reproduktionshabitats von Fischotter und/oder Elbebiber. Das
Reproduktionshabitat unterliegt dem Erhaltungsschutz.
Die Ziele des FFH-Gebietes „Dosse“ in Verbindung mit den Zielen des Landschaftsrahmenplans für das
Gebiet „Reproduktionshabitats von Fischotter und/oder Elbebiber“ sind insgesamt auf den Schutz sowie
der Populationssteigerung der gefährdeten Tierarten ausgelegt. Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen,
ob das Vorhaben Auswirkungen auf diese Zielstellungen haben.
Belange des Orts- und Landschaftsbildes:
Das Vorhaben liegt außerhalb der im Entwurf des Sachlichen Teilplans „Windenergienutzung (2024)
ausgewiesen Windvorranggebiete. Es befindet sich jedoch in unmittelbarer Nähe zu den geplanten
Vorranggebieten Nr. 26 Fretzdorf / Herzsprung und Nr. 28 Rossow / Rägelin. In den geplanten
Vorranggebieten Nr. 26 und Nr. 28 wurden bereits zahlreiche Windenergieanlagen genehmigt. Gemäß
den Kriterien des Entwurfs Sachlicher Teilplan „Windenergienutzung (2024)“ wird ein Mindestabstand
zwischen den Vorranggebieten Windenergienutzung von 5 km zugrunde gelegt. Durch die Lage der
geplanten Anlagen ist weder von einer Zusammenlegung mit einem vorhandenen bzw. in Aufstellung
befindenden Vorranggebiet noch einer selbständigen Ausweisung als Vorranggebiet auszugehen bzw.
würde dies die Stadt Wittstock/Dosse in einem weiteren Verfahren ablehnen.
Darüber hinaus würde die Zulassung dieses Vorhabens nordöstlich der Ortsteile Fretzdorf und Rossow
zu einer erheblichen technogenen Überformung führen. Unter Berücksichtigung der bestehenden, der
bereits genehmigten sowie der im Genehmigungsverfahren befindenden Windenergieanlagen führt das
beantragte Vorhaben zu einer Umzingelung der Ortsteile Fretzdorf und Rossow von mehr als 180 Grad.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den
Haushalt: keine.
Anlagen
Anlage 1 - Kurzbeschreibung des Vorhabens
Anlage 2 - Übersichtsplan
Anlage 3 - Grundkarten
Anlage 4 - Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 BauGB
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