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Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2025

Angenommen
TypAntrag
GemeindeWettringen
Datum2026-06-16
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Der Bürgermeister Vorlage 032/2026/1 öffentlich Tobias Schmitz 15.06.2026 Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2025 Haupt- und Finanzausschuss 16.06.2026 TOP 2 Gemeinderat Wettringen 29.06.2026 TOP 3 I. Beschlussvorschlag Der Gemeinderat beschließt, aufgrund der erfüllten Voraussetzungen des § 116a Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2025, auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses gem. § 117 GO NRW zu verzichten. II. Sachdarstellung Die Gemeinde Wettringen hat im Jahr 2021 die MVZ Wettringen gGmbH als 100%ige Tochtergesellschaft gegründet. Dadurch ist die Gemeinde Mehrheitsgesellschafterin, wodurch grundsätzlich die Pflicht gem. § 116 Abs 3 GO NRW i. V. m. § 51 Abs. 2 KomHVO zur Konsolidierung der Jahresabschlüsse in Form eines Gesamtabschlusses besteht. Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlage- bericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen: 1. Die Bilanzsummen der Kommune und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW übersteigen insgesamt nicht 1.500.000.000 €. 2. Die ordentlichen Erträge der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus. 3. Die Bilanzsummen der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Auf- stellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Anhand des Jahresabschlusses der Gemeinde Wettringen zum 31.12.2025 ist er- sichtlich, dass alle in § 116a Abs. 1 Nr. 1-3 GO aufgeführten Merkmale erfüllt wer- den und der Gemeinderat die Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss zu erstellen, befreien kann. Sofern die Gemeinde aufgrund dieser größenabhängigen Befreiung auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses verzichtet, ist ein Beteiligungsbericht gem. § 117 GO aufzustellen. Der Beteiligungsbericht ist nach den Vorgaben des § 117 GO NRW zu verfassen, der dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Aus diesem Bericht gehen die Beteiligungsverhältnisse, die Jahresergebnisse, eine Übersicht über Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jedes verselbständigten Aufgabenbereichs sowie eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde hervor. Angesichts der dargestellten Situation, spricht sich die Verwaltung für die Möglichkeit des Beteiligungsberichtes aus. gez. A. Lastering Seite 2 von 2

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