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Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2025
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Wettringen |
| Datum | 2026-06-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Der
Bürgermeister
Vorlage
032/2026/1
öffentlich
Tobias Schmitz
15.06.2026
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2025
Haupt- und Finanzausschuss 16.06.2026 TOP 2
Gemeinderat Wettringen 29.06.2026 TOP 3
I. Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt, aufgrund der erfüllten Voraussetzungen des § 116a
Abs. 1 GO NRW für das Haushaltsjahr 2025, auf die Erstellung eines
Gesamtabschlusses gem. § 117 GO NRW zu verzichten.
II. Sachdarstellung
Die Gemeinde Wettringen hat im Jahr 2021 die MVZ Wettringen gGmbH als 100%ige
Tochtergesellschaft gegründet. Dadurch ist die Gemeinde Mehrheitsgesellschafterin,
wodurch grundsätzlich die Pflicht gem. § 116 Abs 3 GO NRW i. V. m. § 51 Abs. 2
KomHVO zur Konsolidierung der Jahresabschlüsse in Form eines
Gesamtabschlusses besteht.
Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlage-
bericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses
und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der
nachstehenden Merkmale zutreffen:
1. Die Bilanzsummen der Kommune und der einzubeziehenden verselbständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW übersteigen insgesamt nicht
1.500.000.000 €.
2. Die ordentlichen Erträge der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent
der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.
3. Die Bilanzsummen der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent
der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Auf-
stellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis
zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Anhand des Jahresabschlusses der Gemeinde Wettringen zum 31.12.2025 ist er-
sichtlich, dass alle in § 116a Abs. 1 Nr. 1-3 GO aufgeführten Merkmale erfüllt wer-
den und der Gemeinderat die Gemeinde von der Pflicht, einen Gesamtabschluss zu
erstellen, befreien kann.
Sofern die Gemeinde aufgrund dieser größenabhängigen Befreiung auf die
Erstellung eines Gesamtabschlusses verzichtet, ist ein Beteiligungsbericht gem. §
117 GO aufzustellen. Der Beteiligungsbericht ist nach den Vorgaben des § 117 GO
NRW zu verfassen, der dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Aus diesem
Bericht gehen die Beteiligungsverhältnisse, die Jahresergebnisse, eine Übersicht
über Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jedes
verselbständigten Aufgabenbereichs sowie eine Darstellung der wesentlichen
Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der
Gemeinde hervor.
Angesichts der dargestellten Situation, spricht sich die Verwaltung für die Möglichkeit
des Beteiligungsberichtes aus.
gez. A. Lastering
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