Startseite › Weinböhla › Antrag
Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 1 BauGB von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der Ergänzungssatzung "Sachsenstraße" hinsichtlich der abweichenden Erschließung der Flurstücke 2218/5 und 2218/8
Angenommen0 Ja · 12 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Weinböhla |
| Datum | 2026-07-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: 0213/2026
Amt: Bauamt Datum: 30.06.2026
Bearbeiter: Busch AZ:
Beratungsfolge Termin Behandlung
Gemeinderat 14.07.2026 öffentlich Entscheidung
Gegenstand der Vorlage
Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 1 BauGB von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der
Ergänzungssatzung "Sachsenstraße" hinsichtlich der abweichenden Erschließung der Flurstücke 2218/5 und
2218/8
Standort: Sachsenstraße, Flst.-Nr. 2218/5, 2218/6, 2218/7, 2218/8 und 2218/9
- nachträglicher Antrag -
Sachverhalt:
Die antragsgegenständlichen Flurstücke 2218/5, 2218/8 und 2218/9 befinden sich im Geltungsbereich der
Ergänzungssatzung „Sachsenstraße“ i.d.F. vom 02.11.2016 und somit in einem im Zusammenhang bebauten
Ortsteil. Demnach richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Der Antragsteller
beabsichtigt perspektivisch auf den Flurstücken 2218/5 und 2218/8 jeweils ein Einfamilienwohnhaus zu
erreichten bzw. die erschlossenen Grundstücke zu diesem Zweck zu veräußern. Der Antragsteller hat bereits
mit der Erschließung über das Flurstück 2218/9 begonnen, welche in der gebauten Form jedoch von der in
der Ergänzungssatzung „Sachsenstraße“ festgesetzten bauplanungsrechtlichen Festsetzung hinsichtlich der
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) abweicht. Aus
diesem Grund beantragt der Antragsteller nachträglich die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB.
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für den Antrag auf Ausnahme sowie hilfsweise Antrag auf
Abweichung/Befreiung von der Festsetzung der Ergänzungssatzung „Sachsenstraße“ hinsichtlich der mit Geh-
, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche wird, bezugnehmend auf § 31 Abs. 1 BauGB, nicht erteilt.
Begründung:
Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB können
Ausnahmen zugelassen werden, die in der Ergänzungssatzung nach Art und Maß ausdrücklich vorgesehen
sind. Die beantragte Abweichung von der in der Ergänzungssatzung „Sachsenstraße“ festgesetzten, mit Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche kann nicht als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen
werden, da die Satzung hierfür keine ausdrückliche Ausnahmeregelung enthält. Darum wurde hilfsweise
auch eine mögliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB geprüft.
Eine Befreiung kommt nach § 31 Abs. 2 BauGB jedoch nicht in Betracht, weil die festgesetzte
Erschließungsführung Bestandteil des planerischen Erschließungskonzeptes ist und die abweichende Lage die
Grundzüge der Planung (vgl. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BauGB) berührt. Weiterhin ist diese Abweichung, aus Sicht der
Gemeinde städtebaulicher nicht vertretbar (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), da diese zu einer unbegründeten
Mehrversieglung führen und eine städtebauliche Fehlentwicklung einleiten würde.
Zenker
Bürgermeister
Anlagen: Lageplan Erschließungsanlage
Text aus PDF extrahiert