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Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 1 BauGB von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der Ergänzungssatzung "Sachsenstraße" hinsichtlich der abweichenden Erschließung der Flurstücke 2218/5 und 2218/8

Angenommen0 Ja · 12 Nein
TypAntrag
GemeindeWeinböhla
Datum2026-07-14
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Beschlussvorlage Vorlage Nr.: 0213/2026 Amt: Bauamt Datum: 30.06.2026 Bearbeiter: Busch AZ: Beratungsfolge Termin Behandlung Gemeinderat 14.07.2026 öffentlich Entscheidung Gegenstand der Vorlage Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 1 BauGB von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen der Ergänzungssatzung "Sachsenstraße" hinsichtlich der abweichenden Erschließung der Flurstücke 2218/5 und 2218/8 Standort: Sachsenstraße, Flst.-Nr. 2218/5, 2218/6, 2218/7, 2218/8 und 2218/9 - nachträglicher Antrag - Sachverhalt: Die antragsgegenständlichen Flurstücke 2218/5, 2218/8 und 2218/9 befinden sich im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Sachsenstraße“ i.d.F. vom 02.11.2016 und somit in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Demnach richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Der Antragsteller beabsichtigt perspektivisch auf den Flurstücken 2218/5 und 2218/8 jeweils ein Einfamilienwohnhaus zu erreichten bzw. die erschlossenen Grundstücke zu diesem Zweck zu veräußern. Der Antragsteller hat bereits mit der Erschließung über das Flurstück 2218/9 begonnen, welche in der gebauten Form jedoch von der in der Ergänzungssatzung „Sachsenstraße“ festgesetzten bauplanungsrechtlichen Festsetzung hinsichtlich der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) abweicht. Aus diesem Grund beantragt der Antragsteller nachträglich die Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB. Beschlussvorschlag: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für den Antrag auf Ausnahme sowie hilfsweise Antrag auf Abweichung/Befreiung von der Festsetzung der Ergänzungssatzung „Sachsenstraße“ hinsichtlich der mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche wird, bezugnehmend auf § 31 Abs. 1 BauGB, nicht erteilt. Begründung: Gemäß § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB können Ausnahmen zugelassen werden, die in der Ergänzungssatzung nach Art und Maß ausdrücklich vorgesehen sind. Die beantragte Abweichung von der in der Ergänzungssatzung „Sachsenstraße“ festgesetzten, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche kann nicht als Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, da die Satzung hierfür keine ausdrückliche Ausnahmeregelung enthält. Darum wurde hilfsweise auch eine mögliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB geprüft. Eine Befreiung kommt nach § 31 Abs. 2 BauGB jedoch nicht in Betracht, weil die festgesetzte Erschließungsführung Bestandteil des planerischen Erschließungskonzeptes ist und die abweichende Lage die Grundzüge der Planung (vgl. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BauGB) berührt. Weiterhin ist diese Abweichung, aus Sicht der Gemeinde städtebaulicher nicht vertretbar (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), da diese zu einer unbegründeten Mehrversieglung führen und eine städtebauliche Fehlentwicklung einleiten würde. Zenker Bürgermeister Anlagen: Lageplan Erschließungsanlage

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