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Antrag auf Baugenehmigung nach § 68 SächsBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses unter Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaues und zur Wohnraumsicherung (sog.

Angenommen12 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeWeinböhla
Datum2026-07-14
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Beschlussvorlage Vorlage Nr.: 0214/2026 Amt: Bauamt Datum: 30.06.2026 Bearbeiter: Busch AZ: 01834-26-01 Beratungsfolge Termin Behandlung Gemeinderat 14.07.2026 öffentlich Entscheidung Gegenstand der Vorlage Antrag auf Baugenehmigung nach § 68 SächsBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses unter Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaues und zur Wohnraumsicherung (sog. Bauturbo) Standort: Auerweg, Flst.-Nr. 3473/5 Sachverhalt: Das antragsgegenständliche Flurstück 3473/5 befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, sodass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit grundsätzlich nach § 35 BauGB richtet. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weinböhla ist der Bereich als durchgrünte Wohnbaufläche dargestellt. Der betroffene Grundstücksteil befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Forststraße/Auerweg“. Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in zweiter Baureihe mit der erforderlichen Erschließung über den Auerweg. Hierfür wurde ein Bauantrag eingereicht. Da das Vorhaben nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB nicht zulässig ist, kommt vorliegend eine Prüfung der Zulässigkeit auf Grundlage des § 246e BauGB (Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau) in Betracht. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt gemäß § 246e Abs. 1 BauGB die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB voraus. Beschlussvorschlag: Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB für den Neubau eines Einfamilienwohnhaus sowie der dazugehörigen Erschließung wird, unter Bezugnahme auf § 246e BauGB, erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB liegen vor. Zudem wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 69 Abs. 1 BauGB erteilt. Begründung: Das beantragte Vorhaben dient der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (i.V.m. dem beantragen Vorhaben auf dem Flst.-Nr. 3471/9, Vorlage TA-0212-2026) und erfüllt damit den Anwendungsbereich des § 246e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Das Vorhabengrundstück befindet sich außerhalb eines Bebauungsplanes sowie außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, sodass eine Zulässigkeit nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 30, 34 und 35 BauGB nicht gegeben ist. Die befristete Sonderregelung des § 246e BauGB eröffnet jedoch die Möglichkeit, mit Zustimmung der Gemeinde von den Vorschriften des Baugesetzbuches abzuweichen. Die beantragte Wohnbebauung ist mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Der betroffene Bereich ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weinböhla bereits als durchgrünte Wohnbaufläche dargestellt. Das Vorhaben entspricht damit den grundsätzlichen städtebaulichen Entwicklungszielen der Gemeinde und stellt eine geordnete Ergänzung der bestehenden Siedlungsstruktur dar. Nachbarliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Unzumutbare Beeinträchtigungen sind nicht erkennbar. Gemäß § 36a Abs. 1 BauGB erteilt die Gemeinde ihre Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Erschließung ist gesichert. Zenker Bürgermeister Anlagen: Lageplan, Ansichten

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