Startseite › Weinböhla › Antrag
Bauantrag nach § 68 SächsBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO für den Neubau eines Doppelhauses
Angenommen12 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Weinböhla |
| Datum | 2026-07-14 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: 0211/2026
Amt: Bauamt Datum: 19.06.2026
Bearbeiter: Busch AZ:
Beratungsfolge Termin Behandlung
Gemeinderat 14.07.2026 öffentlich Entscheidung
Gegenstand der Vorlage
Bauantrag nach § 68 SächsBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO für den
Neubau eines Doppelhauses unter Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung (Bauturbo)
Standort: Goethestraße, Flst.-Nr. 2287/c
Sachverhalt:
Das antragsgegenständliche Flurstück befindet sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich, weshalb sich
die Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weinböhla
wird dieser Bereich als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Der Antragssteller beabsichtigt, wie
bereits im Rahmen der 10. Sitzung des Technischen Ausschusses am 22.04.2026 (Vorlage 0096/2025)
vorliegend und als positiver Bauvorbeschied nach § 75 SächsBO (Az. 00769-26-22) bestätigt, ebendort ein
eingeschossiges Doppelhaus zu errichten und beantragt dafür die Baugenehmigung.
Weil sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht eindeutig in die nähere Umgebung
einfügt, erfolgt die Beurteilung des antragsgegenständigen Vorhabens auf Grundlage des § 34 Abs. 3b BauGB
(Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaues und zur Wohnraumsicherung, sog. ‚Bau-Turbo’ i.d.F. vom
29.10.2025), was die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB zur Folge hat.
Beschlussvorschlag:
Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB für den Neubau eines eingeschossigen Doppelhauses wird,
unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 3b BauGB sowie bezugnehmend auf den Grundsatzbeschluss „Bauturbo“
(Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaues und zur Wohnraumsicherung, Beschluss 138/12/2026 vom
03.03.2026) erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 69 Abs. 1 SächsBO wird erteilt.
Begründung:
Das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Die
planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich zwar nicht
vollständig in die Eigenart der näheren Umgebung ein, jedoch eröffnet § 34 Abs. 3b BauGB die Möglichkeit,
zugunsten der Wohnraumschaffung vom Einfügungsgebot abzuweichen, sofern die Gemeinde ihre
Zustimmung nach § 36a BauGB erteilt.
Die beabsichtigte Wohnnutzung entspricht grundsätzlich den städtebaulichen Entwicklungszielen der
Gemeinde Weinböhla. Der betroffene Bereich ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Allgemeines
Wohngebiet (WA) dargestellt.
Im Rahmen der Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Weinböhla vom 22.04.2026 (Vorlage
0096/2025) wurde das Vorhaben positiv bewertet. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wurde
anschließend mit positivem Bauvorbescheid (Az. 00769-26-22) bestätigt. Wesentliche Änderungen
gegenüber dem Vorbescheidsverfahren sind nicht ersichtlich.
Nachbarliche Belange sowie sonstige öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nach derzeitigem
Kenntnisstand nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert.
Zenker
Bürgermeister
Anlagen: Lageplan, Ansichten
Text aus PDF extrahiert