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Bauantrag nach § 68 SächsBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO für den Neubau eines Doppelhauses

Angenommen12 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeWeinböhla
Datum2026-07-14
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Beschlussvorlage Vorlage Nr.: 0211/2026 Amt: Bauamt Datum: 19.06.2026 Bearbeiter: Busch AZ: Beratungsfolge Termin Behandlung Gemeinderat 14.07.2026 öffentlich Entscheidung Gegenstand der Vorlage Bauantrag nach § 68 SächsBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO für den Neubau eines Doppelhauses unter Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Bauturbo) Standort: Goethestraße, Flst.-Nr. 2287/c Sachverhalt: Das antragsgegenständliche Flurstück befindet sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich, weshalb sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Weinböhla wird dieser Bereich als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen. Der Antragssteller beabsichtigt, wie bereits im Rahmen der 10. Sitzung des Technischen Ausschusses am 22.04.2026 (Vorlage 0096/2025) vorliegend und als positiver Bauvorbeschied nach § 75 SächsBO (Az. 00769-26-22) bestätigt, ebendort ein eingeschossiges Doppelhaus zu errichten und beantragt dafür die Baugenehmigung. Weil sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht eindeutig in die nähere Umgebung einfügt, erfolgt die Beurteilung des antragsgegenständigen Vorhabens auf Grundlage des § 34 Abs. 3b BauGB (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaues und zur Wohnraumsicherung, sog. ‚Bau-Turbo’ i.d.F. vom 29.10.2025), was die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB zur Folge hat. Beschlussvorschlag: Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB für den Neubau eines eingeschossigen Doppelhauses wird, unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 3b BauGB sowie bezugnehmend auf den Grundsatzbeschluss „Bauturbo“ (Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaues und zur Wohnraumsicherung, Beschluss 138/12/2026 vom 03.03.2026) erteilt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 69 Abs. 1 SächsBO wird erteilt. Begründung: Das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich zwar nicht vollständig in die Eigenart der näheren Umgebung ein, jedoch eröffnet § 34 Abs. 3b BauGB die Möglichkeit, zugunsten der Wohnraumschaffung vom Einfügungsgebot abzuweichen, sofern die Gemeinde ihre Zustimmung nach § 36a BauGB erteilt. Die beabsichtigte Wohnnutzung entspricht grundsätzlich den städtebaulichen Entwicklungszielen der Gemeinde Weinböhla. Der betroffene Bereich ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Im Rahmen der Sitzung des Technischen Ausschusses der Gemeinde Weinböhla vom 22.04.2026 (Vorlage 0096/2025) wurde das Vorhaben positiv bewertet. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wurde anschließend mit positivem Bauvorbescheid (Az. 00769-26-22) bestätigt. Wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorbescheidsverfahren sind nicht ersichtlich. Nachbarliche Belange sowie sonstige öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert. Zenker Bürgermeister Anlagen: Lageplan, Ansichten

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