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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Sinn |
| Datum | 2026-06-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Dem Abschluss der als Anlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest im Lahn-Dill-Kreis wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Gemeinsam befasst uns das Thema der Afrikanischen Schweinepest (ASP) nun konkret auf-grund eines grenznahen Ausbruchs in NRW seit dem Mai 2025. Die von Anfang an bekannte Er-kenntnis war, dass es nicht die Frage ist, ob die ASP kommt, sondern wann sie kommt und wie wir damit umgehen.
Die Bekämpfung der ASP wird kein „Sprint- oder Mittelstreckenrennen“ sein, sondern ein Marathon.
Aus diesem Grund haben die Städte und Gemeinden gemeinsam mit dem Lahn-Dill-Kreis seit dem Spätsommer 2025 geprüft, ob die drohenden Belastungen aus den erforderlichen Maßnahmen von den jeweils betroffenen Kommunen allein zu tragen sind oder ob im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine solidarische Lösung gefunden werden kann.
Grundsätzlich gilt, dass für die Bekämpfung von Tierseuchenausbrüchen in Hessen die Veterinärbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte federführend zuständig sind, jedoch den Kommunen nach § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (HAG-TierGesG) ebenfalls Pflichten in eigener Zuständigkeit obliegen.
Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest sind die Eindämmung der Seuchenausbreitung und die Verhütung eines Eintrags in die Hausschweinepopulation oder weitere Wildschweinpopulationen die wichtigsten Maßnahmen. Es werden sogenannte Sperrzonen eingerichtet. Sperrzonen sind Gebiete, in denen aufgrund des amtlich festgestellten Ausbruchs einer Tierseuche Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getroffen werden. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Ausbreitung der Seuche in Gebiete, die keinen Beschränkungen unterliegen, zu verhindern. Hierzu müssen die im Seuchenausbruchsgebiet lebenden und mit dem Virus infizierten Wildschweine in dem betroffenen Gebiet gehalten werden. Dies kann unter anderem durch eine Umzäunung des Gebietes erreicht werden.
Im Blick auf die Schutzmaßnahmen ob des grenznahen Ausbruchs in NRW werden die Hessen durchgeführten Maßnahmen derzeit (noch) vom Land angeordnet und auch die Kosten werden vom Land getragen. Angekündigt wurde aber bereits 2025, dass das Land Hessen ab einem gewissen Punkt die Aufgaben auf die kommunale Ebene delegieren werden. Die sich dann ergebenden Zuständigkeiten sind in § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (HAGTierGesG) wie folgt geregelt:
Ohne eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Ziel der solidarischen Kostenverteilung würden die entstehenden Kosten somit bei der einzelnen Stadt oder Gemeinde verbleiben.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sieht vor, dass die Kommunen den Lahn-Dill-Kreis mit der Durchführung der ihnen nach § 13 HAGTierGesG obliegenden Aufgaben mandatieren, soweit dies zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Dies bezieht sich zunächst auf den Bereich der Kadaverbergung und Betrieb der Sammelplätze. Die Kosten werden nach einem Verteilschlüssel, der sich je zu 50 % aus der Einwohnerzahl und Gemeindefläche zusammensetzt, auf die Kommunen verteilt. Eine erste anteilige Abschlagsrechnung in Höhe von 3.226 € (Einwohner x 0,50 €) wird zu Beginn der Maßnahmen angefordert. Die Vereinbarung hat eine Mindestlaufzeit bis 31.12.2027.
Bereits im November 2025 haben der Lahn-Dill-Kreis und die Bürgermeisterkreisversammlung ein gemeinsames Schreiben an das Hessische Ladwirtschaftsministerium unterzeichnet, in dem sie darauf aufmerksam, dass die Kosten der Bekämpfung des Afrikanischen Schweinepest (ASP) die Städte und Gemeinden und Landkreise in einer ohnehin für die Kommunen sehr herausfordernden Situation, die durch eine Gefährdung der Leistungsfähigkeit gekennzeichnet ist überfordern würde. Damit wurde die Forderung verbunden, dass auch Hessen eine Billigkeitsrichtlinie für die Afrikanische Schweinepest einführt, um die betroffenen Kommunen finanziell zu entlasten. Eine vergleichbare Regelung existiert bereits im Land Nordrhein-Westfalen (NRW). Leider war die Resonanz des Landes Hessen auf diese Forderung bisher „überschaubar“ und von keinem Erfolg gekennzeichnet.
Gemäß § 51 Nr. 19 der Hessischen Gemeindeordnung HGO ist die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeindevertretung/ Stadtverordnetenversammlung für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nur dann gegeben, wenn es sich um die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, handelt. Da die o.g. gesetzliche Grundlage aber die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde/ Stadt regelt, liegt dieser Fall nicht vor und eine Entscheidung über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann auch vom Gemeindevorstand/ Magistrat getroffen werden.
Text aus PDF extrahiert