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Neubau eines Boxenlaufstalles im Ortsteil Roetgen, gelegen Münsterbildchen 10, Gemarkung Roetgen, Flur 13, Flurstück 214

Angenommen
TypAntrag
GemeindeRoetgen
Datum2026-07-14
DatenstufeNur Ergebnisse
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Beschlussvorschlag: Dem Antrag auf Neubau eines Boxenlaufstalles im Ortsteil Roetgen, gelegen Münsterbildchen 10, Gemarkung Roetgen, Flur 13, Flurstück 214 wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Sachverhalt: Der Bauverwaltung liegt ein Bauantrag für den Neubau eines Boxenlaufstalles auf dem Grundstück Gemarkung Roetgen, Flur 13, Flurstück 214, Münsterbildchen 10, zur planungsrechtlichen Beurteilung vor. Auf dem betreffenden Grundstück befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb im Vollerwerb. Das Vorhaben dient der Unterbringung von Tieren in Form eines Boxenlaufstalles im Slalomsystem. Die Halle hat Außenmaße von ca 70 Meter Länge und 40 Meter Breite. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von § 35 BauGB für Außenbereichsvorhaben, da das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Roetgen realisiert werden soll. § 35 BauGB unterscheidet zwischen privilegierten Vorhaben (Abs. 1) und sonstigen Vorhaben (Abs. 2). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Zulässigkeit des Vorhabens aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201 BauGB legal definiert. Landwirtschaft ist danach insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB. Es handelt sich somit um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 (1) 1. Der Flächennutzungsplan setzt hier Flächen für die Landwirtschaft fest. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben somit nicht entgegen. Ob das geplante Vorhaben aufgrund des Maßes der baulichen Nutzung noch als angemessen eingestuft werden kann, befindet sich noch in der Prüfung. Stellungnahmen des Umweltamtes etc. liegen noch nicht vor; auch die bauaufsichtliche Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Spätestens in der Sitzung wird der aktuelle Kenntnisstand mitgeteilt. Aufgrund der Privilegierung wird zunächst, vorbehaltlich der noch laufenden Prüfung, ein positiver Beschlussvorschlag formuliert.

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