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Errichtung eines Hochbehältergebäudes, gelegen an der Bundesstraße, Gemarkung Roetgen, Flur 3, Flurstück 168

Angenommen
TypAntrag
GemeindeRoetgen
Datum2026-07-14
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Beschlussvorschlag: Dem Bauantrag auf Errichtung eines Hochbehältergebäudes im Ortsteil Roetgen, gelegen an der Bundesstraße, Gemarkung Roetgen, Flur 3, Flurstück 168 wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Sachverhalt: Auf dem o. g. Grundstück an der Bundesstraße von Aachen kommend linker Hand am Ortsausgang von Roetgen liegend, beabsichtigt ein Wasserversorgungsunternehmen die Errichtung eines neuen Hochbehälters. Das betreffende Grundstück liegt außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Planungsrechtlich wird das Vorhaben daher als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB beurteilt. Es handelt sich nach § 35 (1) BauGB laut Aufzählung um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zur Sicherung der öffentlichen Versorgung. Die Bauvoranfrage zum Vorhaben wurde bereits am 08.07.2025 im Bauausschuss behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Auf die Sitzungsvorlage 2025/346 wird verwiesen. Das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage wurde damalig an zwei Bedingungen geknüpft mit der Bitte um Wiedervorlage im Genehmigungsverfahren: 1) Die Entwässerung war im Rahmen der Bauvoranfrage noch ungeklärt. Zur Ableitung des Niederschlagswassers wurde seitens der Bauverwaltung eine Entwässerung in den Wegeseitengraben angestrebt. Dies wurde in der vorgelegten Planung berücksichtigt. Der Entwässerungsantrag ist noch zu stellen. 2) Es wurde eine Eingrünung des Gebäudes erbeten. Parallel hat das Umweltamt einen Landschaftspflegerischen Begleitplan gefordert. Aus diesem geht hervor, dass um das Gebäude herum eine acht Meter breite, umlaufende Bepflanzung mit standorttypischen Gehölzen vorgesehen wird in dem Maße, dass nicht nur eine Eingrünung des Gebäudes erfolgt, sondern auch der Umwelteingriff hierdurch kompensiert wird. Somit wurden die Auflagen erfüllt. Aus Sicht der Bauverwaltung wird daher die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB empfohlen.

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