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Wahl der Schiedsperson und der stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Roetgen -Festlegung des Verfahrens zur Vorbereitung der Wahl-
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Roetgen |
| Datum | 2026-07-07 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird ermächtigt, unter Beteiligung eines Vertreters des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS) sowie der amtierenden Schiedsperson Vorstellungsgespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern für das Amt der Schiedsperson bzw. der stellvertretenden Schiedsperson zu führen. Auf Grundlage dieser Gespräche trifft die Verwaltung eine Vorauswahl von drei Bewerberinnen und Bewerbern und legt diese Auswahl dem Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss vor. Der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss wird ermächtigt, auf Grundlage dieser Vorauswahl die Vorberatung der Entscheidung des Gemeinderates durchzuführen.
Sachverhalt:
Gemäß § 3 Abs. 1 und § 11 Schiedsamtsgesetz (SchAG NRW) wählt der Rat der Gemeinde die Schiedsperson. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 SchAG NRW wird die Schiedsperson für fünf Jahre gewählt.
Der Rat der Gemeinde Roetgen hat zuletzt für den Schiedsamtsbezirk Roetgen Frau Grehn zur Schiedsfrau und Herrn Kanert zum stellvertretenden Schiedsmann gewählt. Die Amtszeit der beiden Schiedspersonen wird laut Mitteilung des Amtsgerichts Aachen am 23.08.2026 ablaufen. Beide Personen erklärten gegenüber der Verwaltung, dass sie sich nicht erneut auf das Amt der Schiedspersonen bewerben möchten. Aufgrund der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 S. 2 SchAG NRW bleiben beide Schiedspersonen jedoch bis zum Amtsantritt der neuen Schiedspersonen in dieser Funktion tätig.
Mit Presseaufruf wurden interessierte Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Roetgen i.S. des § 3 Abs. 2 SchAG NRW aufgefordert, sich bis zum 15.06.2026 auf das Amt der Schiedsperson zu bewerben.
Um zur Schiedsperson gewählt werden zu können, sollen die Bedingungen des § 2 SchAG NRW erfüllt sein. Demnach muss der/die Bewerber/in u.a. aufgrund seiner/ihrer Persönlichkeit und seiner/ihrer Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Ebenso soll die Person zwischen 25 und 75 Jahre alt sein und den Wohnsitz im Schiedsbezirk haben.
Aufgrund dieses Aufrufs haben sich insgesamt sechs Personen beworben, welche die rechtlichen Voraussetzungen i.S. des SchAG NRW erfüllen.
Um den Entscheidungsträgern umfangreiche Informationen über persönliche Eignung und Befähigung der Bewerber/innen zur Verfügung zu stellen und dadurch eine Wahl durch den Gemeinderat im Sinne des § 3 Abs. 1 SchAG NRW zu ermöglichen, empfiehlt sich ein Vorauswahlverfahren unter Beteiligung eines Vertreters des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS), der amtierenden Schiedsperson sowie der Verwaltung durchzuführen.
Im Auswahlverfahren wird zunächst eine Vorauswahl von drei Bewerberinnen und Bewerbern getroffen. Diese werden dem Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss in nichtöffentlicher Sitzung zur Beratung vorgelegt. In dieser Sitzung erhalten die drei vorausgewählten Personen erneut Gelegenheit, sich dem Ausschuss vorzustellen. Auf dieser Grundlage wird die Entscheidung über die Besetzung der beiden Ämter vorberaten. Der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss berät gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Gemeinde Roetgen über alle Angelegenheiten, die dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt werden. Nach erfolgter Vorberatung durch den Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss soll die Wahl der Schiedsperson und der stellvertretenden Schiedsperson in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates stattfinden.
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