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Richtlinie zur Verwendung von Mitteln aus der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG sowie nach dem NWindPVBetG (Antrag der Gruppe Zukunft Uslar)

Angenommen23 Ja · 1 Nein
TypAntrag
GemeindeUslar
Datum2026-06-23
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Der Bürgermeister Datum: 28.05.2026 Aktenzeichen: 1.20 Beratungsvorlage 0653/2026 Richtlinie zur Verwendung von Mitteln aus der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG sowie nach dem NWindPVBetG (Antrag der Gruppe Zukunft Uslar) Beratungsfolge: Gremium am Status Finanzausschuss 08.06.2026 öffentlich Verwaltungsausschuss 17.06.2026 nicht öffentlich Rat öffentlich Abgestimmt wird über den Antrag der Gruppe Zukunft Uslar in nachstehender Fassung als Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Uslar beschließt die Richtlinie zur Verwendung von Mitteln aus der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG unter Berücksichtigung des NKomVG sowie des NWindPVBetG in der als Anlage zur BV 0653/2026 beigefügten Fassung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Richtlinie umzusetzen und die Mittel künftig entsprechend der Regelungen zu bewirtschaften. Erläuterung: Im Gebiet der Stadt Uslar werden Windenergieanlagen und zurzeit eine Freiflächenphotovoltaikanlage betrieben. In den kommenden Jahren ist mit einem Ausbau derartiger Anlagen zu rechnen. Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu steigern, sehen die Gesetzgeber Bund sowie Land vor, dass auch die betroffenen Gemeinden davon einen Nutzen haben. Hierfür sind Regelungen im EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) sowie im NWindPVBetG (Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen) geschaffen worden. Unterschieden wird zwischen den Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten des NWindPVBetG am 19.04.2024 bestanden und genehmigt waren oder bei denen vollständige Anträge bei der zuständigen Stelle vorlagen. Für diese ist unmittelbar § 6 des EEG anzuwenden. Für alle neuen Anlagen nach dem Stichtag 19.04.2024 richtet sich die Zahlung der Seite 2 von 2 Abgabe nach § 4 NWindPVBetG. Für Anlagen vor dem Stichtag sollen die Anlagenbetreiber nach § 6 EEG den betroffenen Gemeinden eine Zuwendung von 0,2 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde anbieten. Für Anlagen nach diesem Stichtag gilt eine Verpflichtung zur Zahlung der Akzeptanzabgabe. Die Stadt Uslar erhält für diese Anlagen 0,2 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde. Das NWindPVBetG räumt den Betreibern der neuen Anlagen zwei Möglichkeiten ein: - Bei einer Vereinbarung nach § 4 NWindPVBetG in Verbindung mit § 6 EEG kann der Betreiber sich die von ihm gezahlte Akzeptanzabgabe vom Netzbetreiber erstatten lassen. - Bei alleiniger Anwendung und Zahlung nach § 4 NWindPVBetG ist dieses nicht möglich. Die Abgabe geht dann voll zu Lasten des Betreibers. Insgesamt sollen diese Mittel von den Kommunen zum Erhalt und zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen verwendet werden. Dabei sollen nach § 5 Abs.2 NWindPVBetG 50 % dieser Mittel den betroffenen Ortschaften zur Verwendung überlassen werden. Gemäß § 6 EEG ist eine Gemeinde bei Windkraftanlagen betroffen, wenn sich deren Gebiet innerhalb eines Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte der Anlage befindet. Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind die Gemeinden betroffen, auf deren Gebiet sich die Anlage befindet. Bei der Festlegung der Betroffenheit der Ortsräte wird entsprechend dieser Regelungen verfahren. Die prozentuale Aufteilung erfolgt anhand der Flächenanteile innerhalb der Gemarkungen. Die genaue Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Ortschaften sowie deren mögliche Verwendungszwecke werden in § 5 der Richtlinie geregelt. Anlage/n: - Antrag der Gruppe Zukunft Uslar - Richtlinie zur Verwendung von Mitteln aus der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG unter Berücksichtigung des NKomVG sowie des NWindPVBetG Bauer

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