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Richtlinie zur Verwendung von Mitteln aus der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG sowie nach dem NWindPVBetG (Antrag der Gruppe Zukunft Uslar)
Angenommen23 Ja · 1 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Uslar |
| Datum | 2026-06-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Der Bürgermeister
Datum: 28.05.2026
Aktenzeichen: 1.20
Beratungsvorlage 0653/2026
Richtlinie zur Verwendung von Mitteln aus der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG
sowie nach dem NWindPVBetG (Antrag der Gruppe Zukunft Uslar)
Beratungsfolge:
Gremium am Status
Finanzausschuss 08.06.2026 öffentlich
Verwaltungsausschuss 17.06.2026 nicht öffentlich
Rat öffentlich
Abgestimmt wird über den Antrag der Gruppe Zukunft Uslar in nachstehender Fassung
als
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Uslar beschließt die Richtlinie zur Verwendung von Mitteln aus der
finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG unter Berücksichtigung des NKomVG sowie des
NWindPVBetG in der als Anlage zur BV 0653/2026 beigefügten Fassung.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Richtlinie umzusetzen und die Mittel künftig
entsprechend der Regelungen zu bewirtschaften.
Erläuterung:
Im Gebiet der Stadt Uslar werden Windenergieanlagen und zurzeit eine
Freiflächenphotovoltaikanlage betrieben. In den kommenden Jahren ist mit einem Ausbau
derartiger Anlagen zu rechnen. Um die Akzeptanz in der Bevölkerung zu steigern, sehen
die Gesetzgeber Bund sowie Land vor, dass auch die betroffenen Gemeinden davon
einen Nutzen haben. Hierfür sind Regelungen im EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
sowie im NWindPVBetG (Niedersächsisches Gesetz über die Beteiligung von Kommunen
und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und
Photovoltaikanlagen) geschaffen worden.
Unterschieden wird zwischen den Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten des
NWindPVBetG am 19.04.2024 bestanden und genehmigt waren oder bei denen
vollständige Anträge bei der zuständigen Stelle vorlagen. Für diese ist unmittelbar
§ 6 des EEG anzuwenden.
Für alle neuen Anlagen nach dem Stichtag 19.04.2024 richtet sich die Zahlung der
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Abgabe nach § 4 NWindPVBetG.
Für Anlagen vor dem Stichtag sollen die Anlagenbetreiber nach § 6 EEG den betroffenen
Gemeinden eine Zuwendung von 0,2 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde
anbieten.
Für Anlagen nach diesem Stichtag gilt eine Verpflichtung zur Zahlung der
Akzeptanzabgabe. Die Stadt Uslar erhält für diese Anlagen 0,2 Cent je tatsächlich
eingespeister Kilowattstunde.
Das NWindPVBetG räumt den Betreibern der neuen Anlagen zwei Möglichkeiten ein:
- Bei einer Vereinbarung nach § 4 NWindPVBetG in Verbindung mit § 6 EEG kann
der Betreiber sich die von ihm gezahlte Akzeptanzabgabe vom Netzbetreiber
erstatten lassen.
- Bei alleiniger Anwendung und Zahlung nach § 4 NWindPVBetG ist dieses nicht
möglich. Die Abgabe geht dann voll zu Lasten des Betreibers.
Insgesamt sollen diese Mittel von den Kommunen zum Erhalt und zur Steigerung der
Akzeptanz für Windenergieanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen verwendet
werden.
Dabei sollen nach § 5 Abs.2 NWindPVBetG 50 % dieser Mittel den betroffenen
Ortschaften zur Verwendung überlassen werden.
Gemäß § 6 EEG ist eine Gemeinde bei Windkraftanlagen betroffen, wenn sich deren
Gebiet innerhalb eines Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte der Anlage
befindet. Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind die Gemeinden betroffen, auf deren
Gebiet sich die Anlage befindet.
Bei der Festlegung der Betroffenheit der Ortsräte wird entsprechend dieser Regelungen
verfahren. Die prozentuale Aufteilung erfolgt anhand der Flächenanteile innerhalb der
Gemarkungen.
Die genaue Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Ortschaften sowie deren mögliche
Verwendungszwecke werden in § 5 der Richtlinie geregelt.
Anlage/n:
- Antrag der Gruppe Zukunft Uslar
- Richtlinie zur Verwendung von Mitteln aus der finanziellen Beteiligung nach
§ 6 EEG unter Berücksichtigung des NKomVG sowie des NWindPVBetG
Bauer
Text aus PDF extrahiert