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Neufassung der polizeilichen Umweltschutzverordnung

Angenommen11 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeUnterkirnach
Datum2026-06-23
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Gemeinde Unterkirnach Vorlage Nr.: 2026/592 Sachbearbeiter: Julian Bach Aktenzeichen: 02.06.2026 Gemeinde Unterkirnach_polizeiliche_Umweltverordnung_A lt Datum: Gemeinde Anlagen: Unterkirnach_polizeiliche_Umweltverordnung_N eufassung Überblick_inhaltliche_Änderungen_Umweltschu tzverordnung Gremium Sitzungsdatum Öffentlichkeitsstatus Gemeinderat 23.06.2026 öffentlich Sachvortrag: Gemäß § 25 Abs. 1 Polizeigesetz (PolG) treten Polizeiverordnungen spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten automatisch außer Kraft. Dies gilt auch für die Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) der Gemeinde Unterkirnach vom 06. Juli 2001. Die zu beschließende Neufassung enthält folgende wesentlichen Änderungen: Die meisten bisherigen Regelungen bleiben bestehen. Die wesentlichen Neuerungen betreffen Umwelt- und Gewässerschutz, Hundehaltung, Sauberkeit im öffentlichen Raum sowie die Anpassung an aktuelle Freizeit- und Rechtsentwicklungen. Details sind der Anlage 1 (Überblick inhaltliche Änderungen) zu entnehmen. Finanzielle Auswirkungen: Der Beschlussvorschlag hat keine bzw. nur unerhebliche finanzielle Auswirkungen Der Beschlussvorschlag hat folgende finanzielle Auswirkungen: Ausgaben in Höhe von einmalig ________€ Ausgaben in Höhe von jährlich ________€ 2026/592 Seite1von2 Einnahmen in Höhe von einmalig ________€ Einnahmen in Höhe von jährlich ________€ Die Ausgaben werden planmäßig finanziert im laufenden Haushalt HHST ________. Der Finanzierungsvorschlag ist im Sachvortrag dargestellt. Die Maßnahme wird wie folgt finanziert: Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse, Beiträge) ________€ Sonstige Eigenmittel ( allgemeine Deckungsmittel, Rücklage) ________€ Fremdmittel/Kreditaufnahme ________€ Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) 2026/592 Seite2von2

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