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Genehmigung von Zuwendungen und Spenden

Angenommen
TypAntrag
GemeindeRehburg-Loccum
Datum2026-06-25
DatenstufeNur Ergebnisse
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Beschlussvorschlag: Der Annahme der in der Anlage zur Vorlage 2025/083 aufgeführten Spenden und Sponsoringleistungen für die Stadt Rehburg-Loccum bzw. ihrer Einrichtungen wird zugestimmt. Sachverhalt: Im § 111 Abs. 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz sind Regelungen zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen getroffen. Ergänzend hat das niedersächsische Innenministerium von seiner Verordnungs-ermächtigung Gebrauch gemacht und mit Verordnung vom 18.12.2009 die Regelungen des § 25 a der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHVKO) zur Annahme und Vermittlung von Zuwendungen eingefügt. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 24.02.2010 dem Verwaltungsausschuss die Zuständigkeit für die Annahme und die Vermittlung von Zuwendungen für die Stadt oder für Dritte mit einem Wert von über 100,00 € bis 2.000,00 € übertragen. Alle darüber hinaus liegenden Entscheidungen über die Annahme und Vermittlung von Spenden und Sponsoringleistungen obliegen dem Rat. Die in der Anlage zur Vorlage aufgeführten Spenden und Sponsoringleistungen sollen der Stadt zugewendet werden und übersteigen den Betrag von 100,00 €. Es wird gebeten, der Annahme dieser Leistungen zuzustimmen.

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