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Beratung und Beschlussfassung zu Bauanträgen|Gebäude 3: Änderung des Brandschutznachweises von Abschnitt 7 zu Abschnitt 6 (Nutzungsänderung) an der Aluminiumstraße 8 (BV-Nr. 2026/0025)
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Töging am Inn |
| Datum | 2026-07-08 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: 2026/318
Federführung: Bauamt Datum: 23.06.2026
Bearbeiter: Mona Weichselgartner AZ:
Gremium Datum Zuständigkeit Status Zusatzinfo
Bauausschuss 08.07.2026 Entscheidung öffentlich
Top Nr. 3.4 Sitzung des Bauausschusses am 08.07.2026
Beratung und Beschlussfassung zu Bauanträgen
Gebäude 3: Änderung des Brandschutznachweises von Abschnitt 7 zu Abschnitt 6
(Nutzungsänderung) an der Aluminiumstraße 8 (BV-Nr. 2026/0025)
Auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1600/18 der Gemarkung Töging a. Inn, Aluminiumstraße 8, soll der
Brandschutznachweis von Gebäude 3 von Abschnitt 7 zu Abschnitt 6 geändert werden.
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Es handelt sich um einen Sonderbau gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO.
Die bestehenden Brandschutznachweise nach Abschnitt 7 (Brandlastberechnung) Richtlinie
über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL) sollen auf Nachweise zu Abschnitt
6 (Tabellenverfahren) geändert werden. Diese Änderung zieht eine baurechtliche Nutzungsän-
derung mit sich (siehe E-Mail-Verlauf zwischen dem Landratsamt Altötting und dem Entwurfs-
verfasser).
Laut den eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sich zusätzlich bauliche Verände-
rungen ergeben. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Landratsamt Altötting wird dies aller-
dings nochmal mit dem Bauherrn abgeklärt.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Industriegebiet (GI) nach § 9 Baunut-
zungsverordnung (BauNVO). Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach seiner Art al-
lein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach
der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1 BauGB, im
Übrigen ist § 31 Absatz 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB).
Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden, da das Vorhaben in dem Baugebiet all-
gemein zulässig ist und sich nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grund-
stücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
Erschließung gesichert ist. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Die Anforderungen an gesun-
de Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Es sind keine schädlichen Auswirkungen
auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Töging a. Inn oder in anderen Gemeinden zu
erwarten.
Die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist gesichert. Niederschlagswässer dürfen
nicht in die städtische Kanalisation eingeleitet werden; diese sind auf dem eigenen Grundstück
zu versickern.
Der Bauausschuss entscheidet über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens wie
folgt:
Ja-Stimmen / Nein-Stimmen.
Damit wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
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